Rechtsprechung
BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken bereits vor Fachgerichten - Anwendbarkeit von Völkerrecht und Existenz einer völkerrechtlichen Regel bzgl Rückabwicklung einer völkerrechtswidrigen Enteignung
- Wolters Kluwer
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer allgemeinen völkerrechtlichen Regelung zur Rückübereignung eines Grundstücks im Zentrum Berlins; Geltung des Subsidiaritätsgrundsatzes; Vortragen der verfassungsrechtlichen Einwände im Ausgangsverfahren
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsgrundsatz; Rechtswegerschöpfung; Anwendung des Völkerrechts
- Judicialis
GG Art. 100 Abs. 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 138 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 25, Art. 101 Abs. 1 S. 2
Anforderungen an die Erschöpfung des Rechtswegs; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 17.11.1999 - 7 A 9.95
- BVerwG, 21.06.2000 - 8 B 104.00
- BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00
Papierfundstellen
- BVerfGK 3, 90
- NJW 2004, 1650
- NVwZ 2004, 980 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Auszug aus BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00
Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381 ).Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ).
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über …
Auszug aus BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00
Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381 ). - BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB
Auszug aus BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00
Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ).
- BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
Erziehungszeitengesetz
Auszug aus BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00
Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381 ). - BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89
Vorbringen im Zivilprozess
Auszug aus BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00
Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ). - BVerwG, 21.06.2000 - 8 B 104.00
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Auszug aus BVerfG, 11.03.2004 - 2 BvR 1394/00
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 - BVerwG 8 B 104.00 -,. - BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer …
- BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine …
Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 - 2 BvR 1394/00 -, juris, Abs.-Nr. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 479/00 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -, juris, Abs.-Nr. 6). - BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 197/07
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen ein …
Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 - 2 BvR 1394/00 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 479/00 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -, juris). - BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 295/07
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 - 2 BvR 1394/00 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 479/00 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -, juris).