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   BVerfG, 04.09.2001 - 2 BvR 457/01   

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https://dejure.org/2001,11727
BVerfG, 04.09.2001 - 2 BvR 457/01 (https://dejure.org/2001,11727)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2001 - 2 BvR 457/01 (https://dejure.org/2001,11727)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 2001 - 2 BvR 457/01 (https://dejure.org/2001,11727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Annahmevoraussetzungen - Verfassungsbeschwerde - Grundsatz der Subsidiarität - Vollziehungsakte - Verweisung auf den Rechtsweg - Fachgericht - Einkommenseinbuße

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2001 - 2 BvR 457/01
    Die Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Nr. 4 Buchstabe a (Art. 56 Abs. 5 BayBG) und § 1 Nr. 7 Buchstabe a aa (Art. 80d BayBG) des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (BayGVBl S. 925) besitzt mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2001 - 2 BvR 457/01
    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25 ).
  • VG München, 08.07.2015 - M 18 K 14.1109

    Unzulässige Klage mangels Feststellungsinteresse

    Dies kann dann der Fall sein, wenn die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraussetzt (BVerfG v. 04.09.2001 - 2 BvR 457/01 - juris, Rn. 2) oder auch wenn mit herkömmlichen Mitteln der Gesetzesauslegung behauptete Widersprüche im einfachen Recht aufgelöst werden können (BVerfG v. 12.02.2003 - 1 BvR 2409/02 - juris, Rn. 4).
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