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   BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91   

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BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91 (https://dejure.org/1992,1017)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1992 - 2 C 28.91 (https://dejure.org/1992,1017)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 (https://dejure.org/1992,1017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 372
  • NVwZ 1993, 373
  • DVBl 1992, 914
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.1989 - 2 A 24/88
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Dem § 59 Abs. 5 BBesG, der - anders als § 63 Abs. 2 BBesG - zu seiner Konkretisierung keine Rechtsverordnung vorsieht, ist auch keine Befugnis des Dienstherrn zu entnehmen, die Rückzahlungsverpflichtung, die der Gesetzgeber ermöglichen wollte, entweder hoheitlich durch Verwaltungsakt (so OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Gürtner, ZBR 1981, 274 f.) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im voraus für den Fall späteren vorzeitigen Ausscheidens festzulegen.

    Die Rückforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch § 59 Abs. 5 BBesG nicht nur hinsichtlich derjenigen Anwärterbezüge gedeckt, die für die Zeit der achtzehnmonatigen Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 25 Abs. 3 BLV) gewährt worden sind, sondern auch hinsichtlich der für die berufspraktischen Studienzeiten von gleichfalls achtzehn Monaten Dauer (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BBG, § 25 Abs. 4 BLV) gewährten Anwärterbezüge, somit hinsichtlich der Anwärterbezüge für den gesamten Vorbereitungsdienst (vgl. VGH München, Urteil vom 10. November 1982 - Nr. 3 B 82 A.328 - <ZBR 1983, 123>; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - ; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 59 BBesG Anm. 4; a.A. Schwegmann/Summer, BBesG, § 59 Rz. 14).

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    In diesem Sinne einer Regelung für den Fall vorzeitigen Ausscheidens hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schon im Urteil vom 23. März 1977 (BVerwGE 52, 183 ) die damals neu geschaffene Vorschrift aufgefaßt.

    Auch der der Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG zugrundeliegende Vergleich mit der finanziellen Lage der Studierenden verwaltungsexterner Fachhochschulen (vgl. BVerwGE 52, 183 ; BT-Drucks. 7/1906, Einzelbegründung zu § 62 Abs. 5 E-BBesG ) spricht für die Berücksichtigung des gesamten dreijährigen Vorbereitungsdienstes, da auch andere Fachhochschulstudien drei Jahre umfassen.

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    In dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht - unter im einzelnen unterschiedlichen Voraussetzungen und ohne Ausschluß einer längeren Bindungsdauer im Einzelfall - davon ausgegangen, daß jedenfalls eine aufgrund freien Entschlusses eingegangene Bindungsdauer von fünf Jahren verantwortlicher Tätigkeit, d.h. nach Ernennung zum Beamten auf Probe, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. eingehend Urteil des Senats vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - m.w.N.; BVerwGE 74, 78 ).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Eine solche Zweckbestimmung erfordert im bürgerlichen Recht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (vgl. BGHZ 44, 321 ; Urteil vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71 - <NJW 1973, 612 f.>; Palandt-Thomas, BGB , § 812 Rz. 86; Heilmann-Trosien, in BGB-RGRK , § 812 Rz. 89, 90; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 33, 44 ) und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ; Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 2 B 21.88 - und vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 22.85

    Besoldung - Anwärtersonderzuschläge - Rückforderung - Ausscheiden -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Aufgrund des insoweit gleichlautenden Wortlauts in § 63 Abs. 2 BBesG hat der Verordnungsgeber in § 3 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung ausdrücklich eine entsprechende Regelung getroffen, die der erkennende Senat seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung unbeanstandet zugrunde gelegt hat (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 C 30.90 - ).
  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Aufgrund des insoweit gleichlautenden Wortlauts in § 63 Abs. 2 BBesG hat der Verordnungsgeber in § 3 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung ausdrücklich eine entsprechende Regelung getroffen, die der erkennende Senat seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung unbeanstandet zugrunde gelegt hat (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 C 30.90 - ).
  • BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71

    Einigung über die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung einer Schenkung -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Eine solche Zweckbestimmung erfordert im bürgerlichen Recht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (vgl. BGHZ 44, 321 ; Urteil vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71 - <NJW 1973, 612 f.>; Palandt-Thomas, BGB , § 812 Rz. 86; Heilmann-Trosien, in BGB-RGRK , § 812 Rz. 89, 90; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.06.1988 - 2 B 82.88

    Besoldung - Anwärterbezüge - Verheiratetenzuschlag - Kinderzahl - Mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 33, 44 ) und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ; Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 2 B 21.88 - und vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - ).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
    Zum einen fehlt es schon an einem (Haupt-)Verwaltungsakt, dem die "Auflage" im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG als Nebenbestimmung beigefügt werden könnte; die Ernennung zum Anwärter kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beamtenernennung bedingungs- und auflagenfeindlich ist (BVerwGE 82, 196 ), und die Besoldung wird grundsätzlich unmittelbar aufgrund ihrer gesetzlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 BBesG) ohne Festsetzung durch einen Verwaltungsakt gezahlt.
  • VGH Bayern, 11.01.1983 - 3 B 82 A.612
  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen - diese stellen die sog. "Rechtsgrundabrede" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91) - abhängig gemacht werden kann.

    Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagtenseite wurde die Ausbildung infolge der nunmehr bestandskräftigen Entlassung des Klägers durch den Dienstherrn und nicht durch den Kläger selbst beendet - etwa im Wege einer eigenen Entlassung, die jeder Beamte jedoch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und wegen der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich zu verlangen berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91), was als zulässige Rechtsausübung anzusehen ist und ihm daher nicht ohne Weiteres als treuwidrige Zweckvereitelung im Rahmen von § 815 BGB vorgehalten werden kann.

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und einer berufspraktischen Studienzeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (wie Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 -).

    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7 S. 5 ff. und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2).

    Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG kann sich die Zweckbestimmung auf die Anwärterbezüge erstrecken, die sowohl für die Zeit des Unterrichts an der Fachhochschule als auch für die berufspraktischen Studienzeiten gezahlt werden (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992, a.a.O. und vom 10. Februar 2000, a.a.O.).

  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen - diese stellen die sog. "Rechtsgrundabrede" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91) - abhängig gemacht werden kann.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich eine vom Beamtenanwärter zu erfüllende Auflage (§ 58 Abs. 3 HBesG), wenn ihre Nichteinhaltung die Rückforderung von Anwärterbezügen rechtfertigen soll, in einem Rahmen halten muss, der dem Anwärter unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung der Besoldung, den Lebensunterhalt zu sichern und damit zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen, sowie des Rechtes auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes zumutbar ist (s. Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91).

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Aufgrund einer "Auflage", von der die Gewährung der Anwärterbezüge während eines Studiums abhängig gemacht worden ist, können die Bezüge für die Zeit der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten zurückgefordert werden (wie Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91).

    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluß zu absolvieren, im Anschluß daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - ).

    Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG kann sich die Zweckbestimmung auf die Anwärterbezüge erstrecken, die sowohl für die Zeit des Unterrichts an der Fachhochschule als auch für die berufspraktischen Studienzeiten gezahlt werden (Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - ).

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 5.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Dementsprechend hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsgründe zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7 S. 11, vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 31 und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 19 und 25).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    So kann nach § 59 Abs. 5 BBesG im Falle eines Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, worunter die "Auflage" der Ableistung einer Mindestdienstzeit fällt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - ).
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2009 - 5 LA 118/08

    Rückforderung von während des Vorbereitungsdienstes an einen Beamten auf Widerruf

    Die Bezüge sind insoweit im Sinne der genannten Vorschriften zuviel gezahlt, als der nach § 59 Abs. 5 BBesG zulässigerweise mit ihrer Zahlung bezweckte Erfolg der Ableistung einer Mindestdienstzeit bei der Beklagten teilweise nicht eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 - 2 C 28.91 -, DVBl. 1992, 914).

    Benachteiligungen der (ehemaligen) Beamten auf Widerruf, die wegen einer "Auflage" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet seien, würden - pauschalierend und typisierend - durch die in der Rückzahlungsregelung enthaltene Beschränkung der Rückzahlungspflicht vermieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 A 9.00 -, RiA 2003, 96; Urteil vom 10.2.2000 - 2 A 6.99 -, DÖD 2000, 201; Urteil vom 27.2.1992, a. a. O.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2009 - 14 ZB 07.3202 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 59 BBesG Erl. 4).

    Die Abweichung von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, dass Anwärter einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben (§ 59 Abs. 1 BBesG), ohne diesbezüglich Beschränkungen im Hinblick auf eine erwartete spätere Dienstleistung zu unterliegen, ist jedoch auf die Besonderheit der Ausbildung in einem verwaltungsinternen Fachhochschulstudiengang gestützt und jedenfalls nicht willkürlich; sie hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung, insbesondere der Anwärterbezüge, zustehenden weiten Ermessensspielraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O., § 59 BBesG Erl. 1).

    Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44) und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O., § 59 BBesG Erl. 1).

  • VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20

    Auflagen bei Gewährung von Anwärterbezügen

    Da nach der allgemeinen Regelung in § 58 Abs. 3 HBesG die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann, umfasst dies grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.KS -, BeckRS 2021, 57420).

    Es handelt sich vielmehr um eine besondere Zweckbestimmung des Beamtenverhältnisses in Form einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris Rn. 14, und vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, juris Rn. 30 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.WI -, BeckRS 2021, 57420, Rn. 29).

    Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 HBesG ist indes aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit des beamtenrechtlichen Konstituts zu fordern, dass der Dienstherr vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber seine Zweckbestimmung bekannt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, juris Rn. 32, zu § 59 Abs. 5 BBesG und m.w.N.); eine wie im Zivilrecht mögliche stillschweigende Vereinbarung ist damit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts ausgeschlossen.

    Die Belehrung spricht aber vor allem nicht aus, welche Konsequenzen es für den Anwärter haben kann, wenn er nach seiner Ausbildung nicht fünf Jahre bei seinem Dienstherrn verbleibt (vgl. insoweit die im Tatbestand des Urteils des BVerwG vom 27. Februar 1992, a.a.O., wiedergegebene und für rechtmäßig erachtete Belehrung eines Anwärters).

    Wie in der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 gefordert, muss aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit des beamtenrechtlichen Konstituts der Dienstherr vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber seine Zweckbestimmung bekannt geben (Az. 2 C 28.91), also vollständig und richtig benennen und erläutern.

  • VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 2049/16

    Besoldung und Versorgung - Anwärterbezüge; Kürzungsverpflichtung;

    Die Zulassung von Auflagen in § 59 Abs. 5 BBesG befugt den Dienstherrn, die Erfüllung der Auflage als mit der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen mit der Folge, dass bei Nichteintritt dieses Erfolges unter den näher festgelegten Voraussetzungen die Bezüge zu viel gezahlt sind und zurückgefordert werden können (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 32).

    Für eine solche Zweckbestimmung reicht eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten Zweck zwischen dem Leistenden und dem Empfänger (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 32).

    Die - unterstellte - Unwirksamkeit in Buchstabe c) könnte jedoch mit dem Argument auf die Regelung unter Buchstabe a) durchgreifen, dass es sich bei der Auflage um eine Zweckbestimmung und damit eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten Zweck zwischen dem Leistenden und dem Empfänger handelt (BVerfG, Urt. v. 27.02.1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 32) und diese einheitlich und als Ganzes zu sehen ist.

  • BVerwG, 03.07.2009 - 2 B 13.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Frage der Rechtmäßigkeit einer

    Scheidet der Beamte vor Ablauf der festgelegten Mindestdienstzeit von bis zu fünf Jahren auf eigenen Antrag aus, so können die Anwärterbezüge als "zuviel gezahlt" nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden (Urteile vom 27. Februar 1992 BVerwG 2 C 28.91 Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7; vom 10. Februar 2000 BVerwG 2 A 6.99 Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 und vom 13. September 2001 BVerwG 2 A 9.00 Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2021 - 1 A 922/19

    Rückforderung; Anwärterbezüge; Anwärtergrundbetrag; Anwärtersonderzuschlag;

  • VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07

    Rückforderung von während eines Fachhochschulstudiums gezahlten Anwärterbezügen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - 1 A 157/07
  • VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 2 K 08.628

    Bei Rückforderung von ohne Rechtgrund gezahlter Bezüge keine Berufung auf BGB §

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 1241/92

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst -

  • VGH Bayern, 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen

  • VGH Bayern, 12.12.2014 - 3 ZB 13.668

    Rückforderung von während eines Fachhochschulstudiums gezahlten Anwärterbezügen

  • VG Berlin, 25.09.2019 - 28 K 20.17

    Rückforderung von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen

  • VG Würzburg, 24.11.2015 - W 1 K 14.811

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Berufungsleistungsbezügen im Fall des

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 30.94

    Beamtenrecht: Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung eines Minderjährigen zur

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1999 - 2 A 11594/99

    Rückforderung von Anwärterbezügen trotz Unterzeichnung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1998 - 12 A 6256/96

    Beamtenbesoldung; Anwärterbezüge; Auflage; Bekanntgabe der Zweckbestimmung

  • BVerwG, 01.08.1996 - 2 B 132.95

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Abweichung von der

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93

    Beihilferecht: zur Rechtsqualität und verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit

  • VG Düsseldorf, 13.02.2001 - 26 K 6825/98

    Rückforderung von Anwärterbezügen i.R. einer Rechtspflegeranwärterschaft;

  • VG Stade, 30.09.2002 - 3 A 981/01

    Anwärterbezüge; Auflage; Mindestdienstzeit; Rückforderung

  • VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327

    Rückforderung von Anwärterbezügen; Nichterfüllung einer Auflage; Nichtbestehen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2017 - 1 A 272/17

    Rückzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den Erfahrungsstufen einer

  • VGH Hessen, 22.03.1995 - 1 UE 1955/93

    Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1995 - 4 S 642/94

    Ablehnung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine

  • VG Augsburg, 20.12.2018 - Au 2 K 17.1634

    Rückforderung von Beihilfeleistungen an geschiedene Ehefrau wegen fehlender

  • VG Göttingen, 20.03.2002 - 3 A 3070/00

    Rechtmäßigkeit einer selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ;

  • VG Oldenburg, 05.11.1999 - 1 B 3140/99

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • OVG Saarland, 25.10.1995 - 1 R 41/94

    Anwärtersonderzuschlag; Justizvollzugsdienst; Vorbereitungsdienst; Rückforderung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1992 - 2 A 11888/91

    Gewährung von Anwärterbezügen; Auflage; Verwaltungsakt; Rückforderung von

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 18.90

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Eine Mindestdienstzeit als Voraussetzung der

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1994 - 4 S 2106/93

    Beihilfefähigkeit krankengymnastischer Behandlung gemäß BhV BW

  • BVerwG, 22.06.1994 - 2 B 85.94

    Vernachlässigung des grundlegenden Unterschieds zwischen der Begründung einer

  • VG Münster, 03.05.2007 - 11 K 2114/05

    Rückzahlungsverpflichtung von Anwärterbezügen aufgrund der Entlassung aus dem

  • BVerwG, 24.08.1994 - 2 B 105.94

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

  • VG Wiesbaden, 28.04.2021 - 2 K 549/20

    Dienstbezüge

  • BVerwG, 22.05.1992 - 2 B 58.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Rechtsqualität der "Auflagenbestimmung"

  • ArbG Rosenheim, 20.10.1998 - 1 Ca 316/98

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorfristigem

  • VG Bayreuth, 09.11.2021 - B 5 K 21.217

    Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen, Vertretenmüssen, Entreicherung

  • VG Kassel, 05.11.2003 - 1 E 2427/00

    Rückforderung von Anwärterbezügen; Vermögenswirksame Leistungen

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