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   OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03   

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OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03 (https://dejure.org/2003,17978)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.08.2003 - 2 M 339/03 (https://dejure.org/2003,17978)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. August 2003 - 2 M 339/03 (https://dejure.org/2003,17978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    AuslG §§ 49 ff; ; GG Art. 6 I; ; VwGO § 80 VII; ; VwGO § 123 I; ; VwGO § 146 IV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Darlegung der Änderung der Sachlage, Rechtslage oder Verfahrenslage im Beschwerdeverfahren; Geltendmachung neuen Vorbringens; Ärztliches Attest als neues Vorbringen; Ärtzliches Attest als Ergänzung und Erläuterung einer schon ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Saarland, 24.01.2003 - 9 W 50/02

    D (A), Türken, Syrer, Abschiebung, Vollzug, Rechtswidrigkeit der Abschiebung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03
    Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet eine Schutzwirkung für Familienangehörige einer Person, die ihrerseits nicht in das Ausland abgeschoben werden darf, dies indessen ausnahmsweise nur für den Fall, dass eine sog. "Beistandsgemeinschaft" und dass die Notwendigkeit einer Hilfe (z. B. bei schwerer Erkrankung) besteht (ThürOVG, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 EO 438/02 - VGH BW, Beschl. v. 05.07.1999 - 13 S 1101/99 - ["unzumutbare Trennung"]; ebenso: OVG Saarld, Beschl. v. 24.01.2003 - 9 W 50/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1999 - 13 S 1101/99

    Duldungsanspruch wegen unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03
    Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet eine Schutzwirkung für Familienangehörige einer Person, die ihrerseits nicht in das Ausland abgeschoben werden darf, dies indessen ausnahmsweise nur für den Fall, dass eine sog. "Beistandsgemeinschaft" und dass die Notwendigkeit einer Hilfe (z. B. bei schwerer Erkrankung) besteht (ThürOVG, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 EO 438/02 - VGH BW, Beschl. v. 05.07.1999 - 13 S 1101/99 - ["unzumutbare Trennung"]; ebenso: OVG Saarld, Beschl. v. 24.01.2003 - 9 W 50/02 -).
  • OVG Thüringen, 15.11.2002 - 3 EO 438/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Abschiebung; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03
    Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet eine Schutzwirkung für Familienangehörige einer Person, die ihrerseits nicht in das Ausland abgeschoben werden darf, dies indessen ausnahmsweise nur für den Fall, dass eine sog. "Beistandsgemeinschaft" und dass die Notwendigkeit einer Hilfe (z. B. bei schwerer Erkrankung) besteht (ThürOVG, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 EO 438/02 - VGH BW, Beschl. v. 05.07.1999 - 13 S 1101/99 - ["unzumutbare Trennung"]; ebenso: OVG Saarld, Beschl. v. 24.01.2003 - 9 W 50/02 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03

    Zur Abschiebung von Familienmitgliedern

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03
    Wie der Senat gerade jüngst betont hat, kann die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 -); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt, die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2006 - 2 M 208/05

    Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit des § 33 AufenthG

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2004 - 2 M 574/04

    Umdeutung einer mit neuem Vortrag geführten Beschwerde durch das

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04

    Zur Bestimmung "übergroßer Grundstücke"

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2004 - 2 M 895/03

    Kein neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren möglich

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04

    Keine neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren beim vorläufigen Rechtsschutz

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04

    Regelmäßig keine "Auseinandersetzung" mit der erstinstanzlichen Entscheidung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
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