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   BGH, 08.04.2005 - 2 StR 111/05   

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https://dejure.org/2005,5202
BGH, 08.04.2005 - 2 StR 111/05 (https://dejure.org/2005,5202)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2005 - 2 StR 111/05 (https://dejure.org/2005,5202)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2005 - 2 StR 111/05 (https://dejure.org/2005,5202)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines erpresserischen Menschenraubs; Strafrechtliche Folgen eines in Gewaltbringen (Bemächtigen) und Misshandeln einer Person; Bedrohen mit einer Pistole und der Aufforderung zur Übernahme von Kosten und zur Erbringung von geldwerten ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 64; ; StGB § 69 a; ; StGB § 239 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a
    Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 508
  • StV 2005, 440
  • StV 2005, 441
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 08.04.2005 - 2 StR 111/05
    Denn der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5).
  • BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96

    Ausnutzungstatbestand der Geiselnahme erfordert eine Ausnutzungsabsicht -

    Auszug aus BGH, 08.04.2005 - 2 StR 111/05
    Unter diesen Umständen fehlt es - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - an dem zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang und subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von § 239 a StGB (BGH StV 1997, 302 f.).
  • BGH, 03.02.2021 - 2 StR 279/20

    Erpresserischer Menschenraub (beabsichtigter Erpressungserfolg: geplanter

    Sieht der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. April 2005 - 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508; BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 4 StR 150/08, NStZ 2008, 569, 570; vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109, 110; vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96, StV 1997, 303; vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302, 303; vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, NStZ 1996, 277).
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20

    Erpresserischer Menschenraub (subjektive Voraussetzungen im

    Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang dergestalt hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 - 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; Beschluss vom 8. April 2005 - 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508; Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-bemächtigen 5).
  • BGH, 07.11.2013 - 4 StR 340/13

    Erpressung (Tateinheit bei mehreren Angriffen auf die Willensfreiheit: rechtliche

    Es fehlt aber an dem erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung und zugleich subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 2005 - 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508 sowie Senatsbeschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5).
  • BGH, 14.03.2007 - 2 StR 576/06

    Erpresserischer Menschenraub (2-Personen-Verhältnis; funktionaler und zeitlicher

    Unter diesen Umständen fehlt es an dem zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang und subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von § 239a StGB (BGH NStZ 2005, 508).
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