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   BGH, 05.07.2022 - 2 StR 158/22   

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BGH, 05.07.2022 - 2 StR 158/22 (https://dejure.org/2022,20093)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2022 - 2 StR 158/22 (https://dejure.org/2022,20093)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 2 StR 158/22 (https://dejure.org/2022,20093)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.03.2022 - 2 StR 541/21

    Strafzumessung (Strafmilderungsgründe: zeitlicher Abstand zwischen Tat und

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 2 StR 158/22
    Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafe darstellt, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2022 ? 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    dd) Mit der Untätigkeit der Angeklagten war darüber hinaus zumindest aufgrund von deren strafmildernden Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 2 StR 158/22) die von ihr vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahr einer Besser- oder Schlechterstellung der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Rechtsmittelverfahren verbunden.
  • BayObLG, 05.07.2023 - 202 StRR 49/23

    Prüfungsanforderungen für das Vorliegen besonderer Umstände bei Aussetzung einer

    bb) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das straffreie Vorleben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - 4 StR 133/23 bei juris; 17.01.2023 - 4 StR 229/22 = StV 2023, 384; 21.09.2022 - 1 StR 479/21 bei juris), der Zeitabstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - 2 StR 158/22 bei juris; 01.06.2022 - 6 StR 191/22 bei juris; 02.03.2022 - 2 StR 541/21 = StV 2022, 572), die lange Verfahrensdauer (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 2 StR 61/23 bei juris; 17.08.2022 - 4 StR 472/21 bei juris; vom 05.07.2022 - 2 StR 158/22 a.a.O.) und ein Geständnis (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2022 - 5 StR 29/22 bei juris; Beschluss vom 27.10.2022 - 2 StR 438/21 = NStZ 2023, 22624.05.2022 - 4 StR 72/22 = NStZ 2023, 95) sehr wohl gewichtige Milderungsgründe darstellen, denen damit auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB Bedeutung zukommt.
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