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   BGH, 12.07.2002 - 2 StR 200/02   

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https://dejure.org/2002,6088
BGH, 12.07.2002 - 2 StR 200/02 (https://dejure.org/2002,6088)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2002 - 2 StR 200/02 (https://dejure.org/2002,6088)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2002 - 2 StR 200/02 (https://dejure.org/2002,6088)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Keine Erstattung von in Erfüllung einer Bewährungsauflage gezahlten Geldbeträgen bei nachträglicher Bildung der Gesamtstrafe; Anrechnung von früher erfüllten Bewährungsauflagen auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafe bei nachträglicher Bildung der Gesamtstrafe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Erfüllung einer Bewährungsauflage - Nichterstattung eines Geldbetrags - Strafzumessung - Strafvollstreckung - Strafmilderung

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Gesamtstrafe bei Einbeziehung einer wegfallenden Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 12.07.2002 - 2 StR 200/02
    Nach der Rechtsprechung ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 13.10.1995 - 2 StR 451/95

    Frühere Verurteilung - Letztmalige Überprüfung - Zugrundeliegende Feststellungen

    Auszug aus BGH, 12.07.2002 - 2 StR 200/02
    Nach der Rechtsprechung ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 19.05.1992 - 4 StR 207/92

    Anrechnung von Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage

    Auszug aus BGH, 12.07.2002 - 2 StR 200/02
    Nach der Rechtsprechung ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 28.02.2023 - 2 StR 492/22

    Anrechnung der Erfüllung der erteilten Bewährungsauflage mit 50 Tagen auf die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 200/02 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 225/03

    Angabe der "Verrechnung" im Urteilstenor

    Zum Ausgleich für die Geldbeträge, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15.11.2000 (455 Js 3948/00 a KLs) bezahlt hat, sind sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurechnen (vgl. BGHSt 36, 378 ff.; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2002 - 2 StR 391/02 und vom 12.7.2002 - 2 StR 200/02).
  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 337/23

    Änderung des Strafausspruchs zum Ausgleich für die Zahlung eines Geldbetrags

    Vielmehr ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 216/11; Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 200/02, juris Rn. 2).
  • BGH, 02.08.2023 - 2 StR 2/23

    Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts

    Wird die neue Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich für die Nichterstattung der Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen einbezogener, zur Bewährung ausgesetzter Strafen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2002 - 2 StR 200/02; vom 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257 mwN).
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