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BGH, 15.04.2005 - 2 StR 92/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 54 StGB; § 260 Abs. 4 StPO
Tenorberichtigung; Gesamtstrafenbildung (Beruhen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 1 § 354 Abs. 1
Berichtigung eines Zählfehlers des Tatrichters durch das Revisionsgericht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.11.2004 - 4 StR 362/04
Urteilsberichtigung (offensichtliches Verkündungsversehen); Tenorierung …
Auszug aus BGH, 15.04.2005 - 2 StR 92/05
Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79). - BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99
Zulässige Berichtigung der Urteilsformel bei Zählfehler
Auszug aus BGH, 15.04.2005 - 2 StR 92/05
Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79). - BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
Auszug aus BGH, 15.04.2005 - 2 StR 92/05
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 3. Mai 2004 keine Zäsurwirkung entfaltet, weil es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9 m.w.N.).
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 570/18
Urteil des Landgerichts Lüneburg im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung …
Ein solcher darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 StR 92/05, juris Rn. 2 mwN).