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   BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R   

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https://dejure.org/2015,4667
BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R (https://dejure.org/2015,4667)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R (https://dejure.org/2015,4667)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R (https://dejure.org/2015,4667)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage - Feststellungsklage - Klageänderung - Antragsänderung - funktionelle Zuständigkeit - Berufung - Verweisung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Leistungsklage; Feststellungsklage; Klageänderung; Antragsänderung; funktionelle Zuständigkeit; Berufung; Verweisung

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 295
  • NZS 2015, 558
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Damit ist nicht ein bereits erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren aufrechterhalten, sondern erstmals ein Feststellungsanspruch erhoben worden (vgl hierzu BGH vom 7.5.2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172 mwN und vom 11.10.2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226) .
  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Diese Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung ist unanfechtbar (§ 99 Abs. 4 SGG) und damit für den Senat bindend, auch wenn sie im Rahmen einer Sachentscheidung getroffen worden ist (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr 14 mwN) .
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Damit ist nicht ein bereits erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren aufrechterhalten, sondern erstmals ein Feststellungsanspruch erhoben worden (vgl hierzu BGH vom 7.5.2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172 mwN und vom 11.10.2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226) .
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die zuletzt noch anhängige Klage hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 RdNr 18) .
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R

    Fremdrente - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Danach wird ein während des Berufungsverfahrens erlassener Verwaltungsakt, der den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Klageverfahrens, mit der Folge, dass über dessen Rechtmäßigkeit das LSG nicht auf Berufung, sondern nunmehr erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden hat (BSG vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 15 mwN und vom 31.7.2002 - B 4 RA 20/01 R - SozR 3-1500 § 29 Nr. 1) .
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Diese müssen vielmehr in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten (BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1 RdNr 6) .
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R

    Parteiwechsel in der Berufungsinstanz - erstinstanzliche Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Danach wird ein während des Berufungsverfahrens erlassener Verwaltungsakt, der den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Klageverfahrens, mit der Folge, dass über dessen Rechtmäßigkeit das LSG nicht auf Berufung, sondern nunmehr erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden hat (BSG vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 15 mwN und vom 31.7.2002 - B 4 RA 20/01 R - SozR 3-1500 § 29 Nr. 1) .
  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob nicht spätestens mit der an das SG gerichteten Erklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 27.5.2009, dass es "im Klagebegehren ausschließlich um die fehlerhafte Einordnung der Forderung der Klägerin als Insolvenzforderung und damit um die persönliche Haftung" gehe, die Klage auf Erfüllung von Masseverbindlichkeiten zurückgenommen (§ 102 SGG) und damit auf Schadensersatz beschränkt worden ist und infolgedessen auch für einen Übergang von der ursprünglich erhobenen Leistungs- zur Feststellungsklage kein Raum mehr ist (vgl BSG vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr. 10 und vom 28.4.1967 - 3 RK 107/64 - SozR Nr. 9 zu § 102 SGG mwN) .
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 KN 2/07

    Bestimmtheit; Gleichheitssatz; Kurabgabe; Kurzone

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Eine wirksame Klageänderung ersetzt nicht die für die Zulässigkeit der geänderten Klage fehlenden Prozessvoraussetzungen (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 17) .
  • BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber -

    Auszug aus BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
    Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage nicht als Klage-, sondern als bloße Antragsänderung iS des § 99 Abs. 3 SGG anzusehen ist (so BSG vom 7.6.1979 - 12 RK 13/78 - BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr. 1) , hat das LSG insoweit die Klageänderung mit der Begründung zugelassen, sie sei aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich und die Beklagte zu 1. habe konkludent eingewilligt.
  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 107/64
  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Der Senat hat zwar bereits ausgeführt, dass das LSG - im Unterschied etwa zu einer in der zweiten Instanz erfolgten Einbeziehung von Folgebescheiden (§ 96 iVm § 153 Abs. 1 SGG) oder einer Widerklage (§ 100 iVm § 153 Abs. 1 SGG) - in den Fällen der gewillkürten Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 153 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 und 2 SGG, durch die ein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt wird, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich nicht zu einer Sachentscheidung befugt ist (BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - Juris RdNr 16 f; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - Juris RdNr 14; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 4/15 R - Juris RdNr 17; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 29 RdNr 64).

    Andererseits wäre der erkennende Senat aber als Rechtsmittelgericht nach § 98 SGG iVm § 17a Abs. 5 GVG hier wohl an die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit durch das LSG gebunden gewesen (vgl Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 98 RdNr 20; aA noch BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - Juris RdNr 16) .

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 4/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Klageänderung vor dem LSG -

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ersetzt eine wirksame Klageänderung nicht die für die Zulässigkeit der geänderten Klage erforderlichen, ggf fehlenden Prozessvoraussetzungen (insbesondere BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris RdNr 14 und BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 17) .

    Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die zuletzt vor dem LSG noch anhängige Klage hat das Revisionsgericht dabei von Amts wegen zu prüfen (BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris RdNr 14; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 RdNr 18) .Hierzu zählt auch die Einhaltung der Klagefrist (§ 87 SGG).

    Dahinstehen kann damit, ob es auch an der funktionellen (instanziellen) Zuständigkeit des LSG gemäß § 29 SGG als für die Feststellung einer Wie-BK erstmals angerufenem Gericht fehlt (vgl dazu die beim Senat anhängige Revision B 2 U 4/16 R; zuletzt BSG vom 26.4.2016 - B 2 U 13/14 R - juris RdNr 22; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris RdNr 14; BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 20 RdNr 12, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen sowie BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 20/01 R - SozR 3-1500 § 29 Nr. 1 S 6; hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 6; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 99 RdNr 9; Eckertz in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 153 RdNr 21) .

  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19

    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung vorliegend als zulässig anzusehen - wenn auch ohne Präjudiz für die Zulässigkeit der geänderten Klage (vgl. zu dieser Unterscheidung BSG, Urteil vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R -, juris, Rn. 14).

    Im Ausgangspunkt zweifellos zutreffend, weist das Bundessozialgericht in seinen diesbezüglichen Entscheidungen darauf hin, dass (1.) die Zulässigkeit einer Klageänderung noch nichts über die Zulässigkeit der geänderten Klage beziehungsweise der Berufung aussagt und diese daher eigenständig zu prüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 4/15 R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 2/07 U R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 54/02 R -, BSGE 91, 287 = juris, Rn. 6) und dass (2.) die Funktion der Landessozialgerichte gemäß § 29 SGG auf die Kontrolle sozialgerichtlicher Entscheidungen und nicht auf die Erstentscheidung eines Rechtsstreits gerichtet ist, sofern nicht ausnahmsweise eine rechtliche Grundlage für eine erstinstanzliche Entscheidung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R -, juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294 = juris, Rn. 12).

    Das Bundessozialgericht hat vor diesem Hintergrund zum Beispiel in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2015 ausgeführt, zu den nach einer Klageerweiterung zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen zähle auch die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, an der es bei einer im Berufungsverfahren neu eingeführten Streitgegenstand fehle, da die Landessozialgerichte nach § 29 Abs. 1 SGG grundsätzlich im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R -, juris, Rn. 14 f.; dem folgend z.B. Stotz, in: jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 29 Rn. 64; Guttenberg, in: jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 99 Rn. 47; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 99 Rn. 21; Berchtold/Lüdtke, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 29 Rn. 3; Roller, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 99 Rn. 25; offen nunmehr - unter Verweis auf die Bindung aus § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG, die auch bei einer unzutreffenden Beurteilung der Zuständigkeit durch das Landessozialgericht einer darauf gestützten Revision entgegenstehe - BSG, Urteil vorn 23. Januar 2018 - B 2 U 4/16 R -, BSGE 125, 120 = juris, Rn. 14; ohne auf die Frage näher einzugehen von einer zulässigen Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend dagg.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - I-2 U 8/13   

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https://dejure.org/2013,39861
OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - I-2 U 8/13 (https://dejure.org/2013,39861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2013 - I-2 U 8/13 (https://dejure.org/2013,39861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. August 2013 - I-2 U 8/13 (https://dejure.org/2013,39861)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Düsseldorf, 30.10.2008 - 4a O 280/07

    Funkarmbanduhr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Die Ziffer II. des Tenors des betreffenden landgerichtlichen Urteils vom 30.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 280/07) lautet in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 11.03.2010 (Aktenzeichen I-2 U 146/08):.

    Nachdem der Kläger die betreffende Rechnungslegung außergerichtlich erfolglos als unzureichend beanstandet hatte, ließ er beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4a O 280/07 ZV ein Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO einleiten.

    Nachdem der Kläger vor dem Landgericht zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind, hat er nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend gefasst, die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2012, Aktenzeichen 4a O 204/11, abzuändern und dahingehend zu erkennen, dass die Beklagte verurteilt wird, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - 2 U 146/08

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für eine Funkarmbanduhr mit in ihr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Die Ziffer II. des Tenors des betreffenden landgerichtlichen Urteils vom 30.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 280/07) lautet in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 11.03.2010 (Aktenzeichen I-2 U 146/08):.

    Nachdem der Kläger vor dem Landgericht zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind, hat er nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend gefasst, die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2012, Aktenzeichen 4a O 204/11, abzuändern und dahingehend zu erkennen, dass die Beklagte verurteilt wird, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 2 U 44/04

    Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Verdacht, dass eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Nach ganz herrschender Meinung gilt bezüglich Unternehmen, dass der im Zeitpunkt ihrer Abgabe amtierende gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat (BGH, BGH BB 1961, 190; NJW-RR 2007, 185; Senat, Urteil v. 28.4.2005 - I-2 U 44/04; Urteil v. 7.10.2004 - I-2 U 41/04; MünchKomm/Krüger, 6. Auflage, 2012, § 259 BGB Rn 41; kritisch Brandi/Dohrn GRUR 1999, 131, 132).

    Ist ein entsprechender Verdacht begründet, kann der Auskunftspflichtige der damit entstandenen Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichert, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr vollständig und richtig (BGH, MDR 1960, 200, 201; Senat, Urteil v. 28.4.2005 - I-2 U 44/04).

  • OLG Frankfurt, 19.10.1987 - 14 W 118/87

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Liquidatoren der KG; GmbH und Co. KG;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Verfügt eine Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, so gilt jedenfalls für die Offenbarungsversicherung im Sinne von § 807 a.F. ZPO (bzw. § 802c n.F. ZPO, vgl. die Übergangsregelung in § 39 EGZPO), dass diese von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 807 Rn 10 m.w.N.; a.A. beim eingetragenen Verein: LG Köln, Rpfleger 1970, 406).

    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des OLG Frankfurt (NJW-RR 1988, 807, 808), welches gerade ein solches Vollstreckungsverfahren betrifft und aus dem daher keine ihre Rechtsmeinung tragende Schlüssen auf das vorliegende Erkenntnisverfahren gezogen werden können.

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06

    Pflicht des zurückgetretenen Vorstands eines eingetragenen Vereins zur Abgabe der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Der betreffende vom Gesetz vorgeschriebene Wortlaut ist zwingend (BGH, NJW-RR 2007, 185, vgl. das Formulierungsbeispiel bei Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 2189).

    Nach ganz herrschender Meinung gilt bezüglich Unternehmen, dass der im Zeitpunkt ihrer Abgabe amtierende gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat (BGH, BGH BB 1961, 190; NJW-RR 2007, 185; Senat, Urteil v. 28.4.2005 - I-2 U 44/04; Urteil v. 7.10.2004 - I-2 U 41/04; MünchKomm/Krüger, 6. Auflage, 2012, § 259 BGB Rn 41; kritisch Brandi/Dohrn GRUR 1999, 131, 132).

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Dabei handelt es sich um eine überzeugende Ermessensentscheidung, die ohnehin nur eingeschränkt durch den Senat überprüfbar ist (vgl. BGH, NJW 1985, 1841 f.).

    Für die Sachdienlichkeit spricht, dass auch bei der Entscheidung über die geänderte Klage bestehende Streitpunkte mit erledigt und so ein neuer Prozess hätte vermieden werden können (vgl. BGHZ 1, 65, 72; NJW 1985, 1841 f.).

  • LG Düsseldorf, 20.12.2012 - 4a O 204/11

    Funkarmbanduhr III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2012 (Az.: 4a O 204/11) ist wirkungslos.

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2012, Aktenzeichen 4a O 204/11, abzuändern und dahingehend zu erkennen, dass die Beklagte verurteilt wird, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.

  • BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83

    Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Dass Korrekturen gegenüber einer vorläufigen Rechnungslegung grundsätzlich nicht den für § 259 Abs. 2 BGB erforderlichen Verdacht begründen können, leuchtet auch mit Blick darauf ein, dass nach der BGH-Rechtsprechung der Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung entkräftet ist, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht (vgl. BGHZ 89, 137, 140).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 126/04

    Haftung des Arztes wegen verzögerter Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Auf diese geschäftsähnlichen Handlungen sind die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden, darunter also auch die §§ 164 ff. BGB (BGH, NJW 1983, 1542; 2006, 687, 688; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 164 Rn 38; Ulrici, NJW 2003, 2053, 2055 f.).
  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 92/81

    Wirksamkeit der Mahnung durch einen Vertreter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Auf diese geschäftsähnlichen Handlungen sind die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden, darunter also auch die §§ 164 ff. BGB (BGH, NJW 1983, 1542; 2006, 687, 688; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 164 Rn 38; Ulrici, NJW 2003, 2053, 2055 f.).
  • LG Düsseldorf, 24.07.2008 - 4a O 183/07

    Rechnungslegung

  • BGH, 04.12.1959 - I ZR 135/58

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 2 U 41/04

    Messerkopf für Fleischkutter

  • BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05

    Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

  • BGH, 11.10.1984 - VII ZR 248/83

    AGB: Hinterlegungspflicht des Erwerbers ohne Rücksicht auf vorhandene Mängel vor

  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

  • BGH, 22.05.1984 - III ZB 9/84

    Wirkung der Anschlußberufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 69/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines

    Demgegenüber steht es dem Gläubiger bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit und Sorgfältigkeit der gemachten Angaben frei, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen und diese notfalls nach § 889 Abs. 2 in Verbindung mit § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken (vgl. BGHZ 125, 322 [juris Rn. 17 und 33 f.] - Cartier-Armreif, mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2013 - 2 U 8/13, juris Rn. 64; Benkard/Grabinski/Zülch aaO § 139 Rn. 90a; Schulte/Voß, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 182; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB [2019], § 259 Rn. 32; Eichmann, GRUR 1990, 575, 583 f.; Reischl, JR 1997, 404, 406 bis 408; Stjerna, GRUR 2011, 789, 791).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15

    Vollstreckung eines Anspruchs auf Rechnungslegung

    Ändert der Schuldner während des Zwangsmittelverfahrens seine Auskünfte, muss er klar zum Ausdruck bringen, ob und welche früheren Angaben durch seine späteren überholt sein sollen (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 8. August 2013 - I-2 U 8/13); anderenfalls setzt er sich dem Risiko einer gegen ihn mit Erfolg gerichteten Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB aus (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 238; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., Rdnr. 168); außerdem schuldet er dem Gläubiger bei Änderungen seiner Auskunft eine plausible Aufklärung über die Ursache der Abweichung (BGH GRUR 1982, 723, 726 - Dampffrisierstab; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29).
  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 3 U 132/17

    Bestimmter Klageantrag bei Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Muss für eine GmbH nach §§ 259, 260 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dann ist sie - wie bei einer Offenbarungsversicherung - von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind, wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2013, I-2 U 8/13, juris).Ein Klagantrag, mit dem die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung "durch den oder die satzungsgemäß für die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten" begehrt wird, geht deshalb nicht zu weit.

    Diese Grundsätze gelten auch für die eidesstattliche Versicherung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. August 2013, I-2 U 8/13, juris).

  • OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17

    Eidesstattliche Versicherung für eine GmbH

    Muss für eine GmbH nach §§ 259, 260 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dann ist sie - wie bei einer Offenbarungsversicherung - von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind, wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2013, I-2 U 8/13, juris).Ein Klagantrag, mit dem die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung "durch den oder die satzungsgemäß für die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten" begehrt wird, geht deshalb nicht zu weit.

    Diese Grundsätze gelten auch für die eidesstattliche Versicherung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. August 2013, I-2 U 8/13, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2022 - 3 Sa 438/21

    Darlegungs- und Beweislast; Stufenklage; eidesstattliche Versicherung;

    Jedoch darf im Zwangsvollstreckungsverfahren das Vollstreckungsgericht (§§ 889 Abs. 2, 802 ZPO ) den Tenor auslegen und überprüfen, ob der/die im eventuell erforderlichen Vollstreckungsantrag noch namentlich zu bezeichnende(n) Geschäftsführer vertretungsberechtigt ist/sind (OLG Düsseldorf vom 08. August 2013 - I-2 U 8/13).
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Rechtsprechung
   BSG, 26.03.2013 - B 2 U 8/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7748
BSG, 26.03.2013 - B 2 U 8/13 B (https://dejure.org/2013,7748)
BSG, Entscheidung vom 26.03.2013 - B 2 U 8/13 B (https://dejure.org/2013,7748)
BSG, Entscheidung vom 26. März 2013 - B 2 U 8/13 B (https://dejure.org/2013,7748)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Freiburg - S 9 U 1710/07
  • LSG Baden-Württemberg - L 10 U 1348/11
  • BSG, 26.03.2013 - B 2 U 8/13 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 26.03.2013 - B 2 U 8/13 B
    3 Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 SGG; vgl auch BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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