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Rechtsprechung
   OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19   

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OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19 (https://dejure.org/2019,15165)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.05.2019 - 2 Ws 141/19 (https://dejure.org/2019,15165)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Mai 2019 - 2 Ws 141/19 (https://dejure.org/2019,15165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Nr. 4141 VV RVG bei Rücknahme der Revision: Abschaffung der Gebühr

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zusätzliche Gebühr im Revisionsverfahren nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Durchführung einer Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2019, 663
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Oldenburg, 03.11.2010 - 1 Ws 434/10

    Anfall der Befriedungsgebühr bei Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Mit der Gebühr soll eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (BT-Dr. 15/1971, 227; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008, 1 Ws 229/08 ; Mayer/Kroiß , RVG, 7. Auflage, 2018, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 2; Gerold/Schmidt , RVG, 23. Auflage, 2017, VV 4141, Rn. 1; Bischof/Jungbauer u.a. , RVG, 8. Auflage, 2018, Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 107) Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Revision zurückgenommen wurde (so explizit Abs. 1 Ziff. 3 der Norm).

    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N; so auch Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer , RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann , Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6; offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a. , Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).

    Denn aufgrund einer (zulässigen) Revision finde in aller Regel eine Hauptverhandlung nicht statt, vielmehr werde - von wenigen Ausnahmen abgesehen - im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 oder § 349 Absatz 4 StPO entschieden (OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96).

    Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lasse sich in der Regel jedenfalls nicht beurteilen, solange die Revision nicht dem Revisionsgericht vorgelegt worden sei ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2012, I Ws 62/12 (RVG); OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11).

    Im Übrigen könne dies einen finanziellen Anreiz zur Einlegung und alsbaldigen Zurücknahme von Revisionen schaffen, der der Intention des Gesetzgebers nicht entspreche (OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2008, 2 Ws 164/08 ).

  • OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16

    Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N; so auch Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer , RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann , Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6; offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a. , Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).

    Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lasse sich in der Regel jedenfalls nicht beurteilen, solange die Revision nicht dem Revisionsgericht vorgelegt worden sei ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2012, I Ws 62/12 (RVG); OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11).

    Konkrete Anhaltspunkte ließen sich auch aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013, 1 Ws 335/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007, 2 Ws 228/07) oder - bereits zuvor - aus Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, in denen die beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert wurde und dann auch erfolgt ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ).

  • LG Verden, 16.06.2005 - 3-19/04

    Verfahrensgebühr: Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Revision; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Unter welchen Voraussetzungen die vorgenannte Gebühr bei der Rücknahme einer Revision jedoch entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten: Eine Auffassung macht das Entstehen der Gebühr nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2005, 1 Ws 288/05; LG Hagen, Beschluss vom 23.02.2006, 51 KLs 400 Js 815/04 (21/05); LG Verden StraFo 2005, 439 [LG Verden 16.06.2005 - 3-19/04] ; Gerold/Schmidt , VV 4141, Rn. 39; Schons/Enders , RVG, 3. Auflage, 2017, Nr. 4141 VV, Rn. 37; Schneider/Wolf , RVG, 8. Auflage, 2017, VV 4141, Rn. 136 ff., insbes.

    Weil der Gesetzgeber jedoch in Kenntnis dieses früheren Streits das Entstehen der Verfahrensgebühr nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft habe, sei auch keine weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung zu fordern (vgl. LG Verden StraFo 2005, 439 [LG Verden 16.06.2005 - 3-19/04] ; Gerold/Schmidt , VV 4141, Rn. 39; a.A. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.05.2005, 1 Ws 164/05 ).

    Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 19.07.2005 (2 Ws 151/05), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 16.06.2005 (3-19/04 = StraFo 2005, 439), welches sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen hatte, verworfen wurde, etwas anderes ergibt, hält der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht weiter fest.

  • OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12

    Gebührenfestsetzung für den Pflichtverteidiger: Entstehung einer zusätzlichen

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Mit der Gebühr soll eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (BT-Dr. 15/1971, 227; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008, 1 Ws 229/08 ; Mayer/Kroiß , RVG, 7. Auflage, 2018, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 2; Gerold/Schmidt , RVG, 23. Auflage, 2017, VV 4141, Rn. 1; Bischof/Jungbauer u.a. , RVG, 8. Auflage, 2018, Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 107) Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Revision zurückgenommen wurde (so explizit Abs. 1 Ziff. 3 der Norm).

    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N; so auch Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer , RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann , Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6; offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a. , Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).

  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N; so auch Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer , RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann , Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6; offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a. , Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).

    Konkrete Anhaltspunkte ließen sich auch aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013, 1 Ws 335/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007, 2 Ws 228/07) oder - bereits zuvor - aus Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, in denen die beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert wurde und dann auch erfolgt ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ).

  • OLG Köln, 22.04.2005 - 2 Ws 151/05

    Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist es erforderlich, dass eine Revisionshauptverhandlung anberaumt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, siehe Beschluss vom 19.07.2005, 2 Ws 151/05).

    Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 19.07.2005 (2 Ws 151/05), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 16.06.2005 (3-19/04 = StraFo 2005, 439), welches sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen hatte, verworfen wurde, etwas anderes ergibt, hält der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht weiter fest.

  • OLG Celle, 22.01.2014 - 1 Ws 19/14

    Entstehen der Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer Berufung hinsichtlich

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Mit der Gebühr soll eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (BT-Dr. 15/1971, 227; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008, 1 Ws 229/08 ; Mayer/Kroiß , RVG, 7. Auflage, 2018, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 2; Gerold/Schmidt , RVG, 23. Auflage, 2017, VV 4141, Rn. 1; Bischof/Jungbauer u.a. , RVG, 8. Auflage, 2018, Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 107) Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Revision zurückgenommen wurde (so explizit Abs. 1 Ziff. 3 der Norm).

    Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lasse sich in der Regel jedenfalls nicht beurteilen, solange die Revision nicht dem Revisionsgericht vorgelegt worden sei ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2012, I Ws 62/12 (RVG); OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11).

  • OLG Koblenz, 15.05.2008 - 1 Ws 229/08

    Verteidigergebühren: Anspruch auf Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Mit der Gebühr soll eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (BT-Dr. 15/1971, 227; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008, 1 Ws 229/08 ; Mayer/Kroiß , RVG, 7. Auflage, 2018, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 2; Gerold/Schmidt , RVG, 23. Auflage, 2017, VV 4141, Rn. 1; Bischof/Jungbauer u.a. , RVG, 8. Auflage, 2018, Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 107) Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Revision zurückgenommen wurde (so explizit Abs. 1 Ziff. 3 der Norm).

    Für diese Auffassung spreche, dass ansonsten der Verteidiger, der die Revision durchführt, regelmäßig gebührenrechtlich schlechter stünde als der, der sie zurücknimmt, weil dieser zusätzlich zu der meist anfallenden Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG (Revisionsverfahren ohne Hauptverhandlung) noch die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG erhielte (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008, 1 Ws 229/08 ).

  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren regelmäßig die Begründung der Revision sei (KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005, 5 Ws 311/05) und dass mit der Begründung wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO bestehe ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2006, Ws 25/06 ).
  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
    Soweit der Verteidiger bereits gegen das landgerichtliche Schreiben vom 17.12.2018 Erinnerung eingelegt hat, fehlte es an der Statthaftigkeit der Erinnerung, da ein Rechtsmittel erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden kann ( BGHSt 25, 187, 189 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2005 - 1 Ws 288/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

  • OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

  • OLG Zweibrücken, 27.01.2004 - 1 Ws 559/03

    Strafverteidigerkosten: Revisionsrücknahme außerhalb der Hauptverhandlung

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

  • OLG Köln, 18.04.2008 - 2 Ws 164/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 134/06

    Revision; Verfahrensgebühr; Begründung der Revsion

  • OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 Ws 335/13

    Pflichtverteidigerkosten: Voraussetzung für das Entstehen einer zusätzlichen

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2005 - 1 Ws 164/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger bei Rücknahme der

  • LG Hagen, 23.02.2006 - 51 KLs 211/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 1 Ws 181/03

    Gebühren des in der Revisionsinstanz nur außerhalb der Hauptverhandlung tätigen

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Rechtsprechung
   KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19 - 121 AR 201/19   

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https://dejure.org/2019,31100
KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19 - 121 AR 201/19 (https://dejure.org/2019,31100)
KG, Entscheidung vom 09.09.2019 - 2 Ws 141/19 - 121 AR 201/19 (https://dejure.org/2019,31100)
KG, Entscheidung vom 09. September 2019 - 2 Ws 141/19 - 121 AR 201/19 (https://dejure.org/2019,31100)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Strafvollstreckungsverfahren, Verzicht, mündliche Anhörung, Sachverständiger

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 436 Abs 1 StPO, § 454 Abs 2 S 3 StPO, § 454 Abs 2 S 4 StPO
    Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Absehens von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen gem. § 454 Abs. 2 S. 2 StPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Strafvollstreckungsverfahren - Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Auszug aus KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19
    Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 -, juris = StraFo 2007, 302), erreicht werden.
  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19
    Der aufgezeigte Verfahrensfehler muss zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führen, da der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. Senat aaO; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; Meyer-Goßner/Schmitt; aaO § 309 Rn. 8 mwN).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19
    und zu dem Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 - juris; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. § 454 Rn. 66).
  • KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13

    Der beauftragte Sachverständige ist regelmäßig durch die zur Entscheidung

    Auszug aus KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19
    Die Verpflichtung, diesen mündlich zu hören, dient nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Untergebrachten auf rechtliches Gehör, sondern soll vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 -).
  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Auszug aus KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19
    Bei Nichtanhörung des Sachverständigen trotz Fehlens eines solchen Verzichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 1 Ws 809/00 -, juris = StV 2001, 304).
  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Auszug aus KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19
    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -).
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