Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19957
OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19 (https://dejure.org/2019,19957)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.07.2019 - 2 Ws 226/19 (https://dejure.org/2019,19957)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - 2 Ws 226/19 (https://dejure.org/2019,19957)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,19957) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 143 ; StPO § 463 Abs. 8 ; StGB § 67e
    Verteidigerwechsel im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

  • rechtsportal.de

    StPO § 143 ; StPO § 463 Abs. 8 ; StGB § 67e
    Anspruch eines in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Gefangenen auf Bestellung eines neuen Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Nürnberg, 03.02.2016 - 2 Ws 748/15

    Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Dem Antrag eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten auf Bestellung eines anderen als des bisherigen Verteidigers ist jedenfalls dann grundsätzlich zu entsprechen, wenn der Antrag vor Einleitung des neuen Überprüfungsverfahrens gestellt wird (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118).

    Denn dies hätte zur Folge, den Untergebrachten - ggf. über einen extrem langen Zeitraum hinweg - an einen Verteidiger zu binden, bei dem sich zwar keine "wichtigen Gründe" im genannten Sinne für einen Wechsel anführen lassen, zu dem der Untergebrachte aber gleichwohl - bei langjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht fernliegend - das Vertrauen wegen dessen "erfolgloser" Tätigkeit verloren hat (in diesem Sinne auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118).

    c) Der Senat ist daher im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 03.02.2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118) der Auffassung, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Pflichtverteidigerwechsel in Verfahren der Bestellung nach § 463 Abs. 8 StPO zu erfolgen hat, der Modifizierung bedürfen.

    Nach Beginn des Prüfungsverfahren gestellten Anträgen sei hingegen nur dann zu entsprechen, wenn eine der von der Rechtsprechung zur Entpflichtung des bisherigen Verteidigers entwickelten Fallgruppe der "wichtigen Gründe" vorliege (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 463 Rn. 13a).

  • OLG Rostock, 29.09.2015 - 20 Ws 260/15

    Pflichtverteidigerbestellung bei Vollstreckung der Sicherungsverwahrung: Vorrang

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Vor diesem Hintergrund sind die prozessualen Notwendigkeiten und die hieraus folgenden Anforderungen an den Verteidiger bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung eines Erkenntnisverfahrens im Strafprozess nicht vergleichbar (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 9).

    Dass dabei, wie von der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer befürchtet, die Organisation der jährlich stattfindenden Anhörungen "deutlich erschwert" wäre, sieht der Senat daher schon nicht, zumal sich die Tätigkeit des nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidigers, wie dargelegt, in aller Regel auf einen oder einige wenige Termine im Jahr beschränken wird (OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 11, wonach daher die "prozessordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens" auch bei ortsfremden Rechtsanwälten in diesen Verfahren regelmäßig daher nicht gefährdet sei; kritisch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, L.137 bei Maßregeln nach §§ 63 f. StGB mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen).

    Er kann daher nach Auffassung des Senats angesichts des zwischen dem Untergebrachten und Rechtsanwältin K bereits entstandenen Vertrauensverhältnisses einerseits und der besonderen Eingriffsintensität der Sicherungsverwahrung andererseits vorliegend nicht dazu führen, dem Untergebrachten die Bestellung der von ihm erwünschten Verteidigerin zu versagen, da fiskalische Gesichtspunkte insoweit zurückzutreten haben (OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 Ws 943/09, StraFo 2009, 527 a.E.).

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 2 Ws 582/15

    Notwendige Verteidigung: Auswechslung des Pflichtverteidigers; Verzicht des neuen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die auch vom Senat vertreten wird, gebietet es bereits im Erkenntnisverfahren die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von "wichtigen Gründen" zur Entpflichtung des bisher bestellten Verteidigers (zu den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krawczyk, 33. Ed. 01.04.2019, StPO § 143 Rn. 6 ff. m.w.N.) dann zu entsprechen, wenn der bisherige Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (Senat, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15, NStZ 2017, 304, auch zur streitigen Frage, inwieweit der Verteidiger auf Gebühren verzichten kann; KG, Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 Ws 113/16, BeckRS 2016, 18697; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 Ws 194/10, NStZ-RR 2010, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 5a m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10

    Zulässigkeit eines kostenneutralen einverständlichen Auswechselns des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die auch vom Senat vertreten wird, gebietet es bereits im Erkenntnisverfahren die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von "wichtigen Gründen" zur Entpflichtung des bisher bestellten Verteidigers (zu den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krawczyk, 33. Ed. 01.04.2019, StPO § 143 Rn. 6 ff. m.w.N.) dann zu entsprechen, wenn der bisherige Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (Senat, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15, NStZ 2017, 304, auch zur streitigen Frage, inwieweit der Verteidiger auf Gebühren verzichten kann; KG, Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 Ws 113/16, BeckRS 2016, 18697; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 Ws 194/10, NStZ-RR 2010, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 5a m.w.N.).
  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die auch vom Senat vertreten wird, gebietet es bereits im Erkenntnisverfahren die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von "wichtigen Gründen" zur Entpflichtung des bisher bestellten Verteidigers (zu den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krawczyk, 33. Ed. 01.04.2019, StPO § 143 Rn. 6 ff. m.w.N.) dann zu entsprechen, wenn der bisherige Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (Senat, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15, NStZ 2017, 304, auch zur streitigen Frage, inwieweit der Verteidiger auf Gebühren verzichten kann; KG, Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 Ws 113/16, BeckRS 2016, 18697; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 Ws 194/10, NStZ-RR 2010, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 5a m.w.N.).
  • OLG München, 15.10.2009 - 1 Ws 943/09

    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung: Dauer einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Er kann daher nach Auffassung des Senats angesichts des zwischen dem Untergebrachten und Rechtsanwältin K bereits entstandenen Vertrauensverhältnisses einerseits und der besonderen Eingriffsintensität der Sicherungsverwahrung andererseits vorliegend nicht dazu führen, dem Untergebrachten die Bestellung der von ihm erwünschten Verteidigerin zu versagen, da fiskalische Gesichtspunkte insoweit zurückzutreten haben (OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 Ws 943/09, StraFo 2009, 527 a.E.).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2016 - 1 Ws 113/16

    Auswechselung des Pflichtverteidiger, Zulässigkeit eines Gebührenverzichts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die auch vom Senat vertreten wird, gebietet es bereits im Erkenntnisverfahren die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von "wichtigen Gründen" zur Entpflichtung des bisher bestellten Verteidigers (zu den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krawczyk, 33. Ed. 01.04.2019, StPO § 143 Rn. 6 ff. m.w.N.) dann zu entsprechen, wenn der bisherige Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (Senat, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15, NStZ 2017, 304, auch zur streitigen Frage, inwieweit der Verteidiger auf Gebühren verzichten kann; KG, Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 Ws 113/16, BeckRS 2016, 18697; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 Ws 194/10, NStZ-RR 2010, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 5a m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 18.08.2016 - 1 Ws 198/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Es dürfte zwar auch, nachdem mit dem Zweiten Opferrechtsreformgesetz die bis dahin in § 142 Satz 1 StPO vorgesehene Einschränkung, dass der Pflichtverteidiger möglichst aus der Zahl der im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden soll, gestrichen wurde (Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren v. 29.07.2009 m.W.v. 01.10.2009, BGBl I, 2280, 2281), weiterhin im Grundsatz Konsens darüber bestehen, dass bei der Verteidigerauswahl der Auswahlgesichtspunkt der mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundenen Mehrkosten zwar an Bedeutung verloren hat, aber bei minderer Gewichtung weiterhin Berücksichtigung finden kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.08.2016 - 1 Ws 198/16, BeckRS 2016, 15834 Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.10.2014 - 1 Ws 162/14 -, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Krawczyk a.a.O., § 142 Rn. 13 m.w.N.; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 142 Rn.5; Lehmann, NStZ 2012, 188, spricht insoweit von einer Missbrauchskontrolle).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2014 - 1 Ws 162/14

    Pflichtverteidiger, Auswahl, fiskalische Erwägungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19
    Es dürfte zwar auch, nachdem mit dem Zweiten Opferrechtsreformgesetz die bis dahin in § 142 Satz 1 StPO vorgesehene Einschränkung, dass der Pflichtverteidiger möglichst aus der Zahl der im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden soll, gestrichen wurde (Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren v. 29.07.2009 m.W.v. 01.10.2009, BGBl I, 2280, 2281), weiterhin im Grundsatz Konsens darüber bestehen, dass bei der Verteidigerauswahl der Auswahlgesichtspunkt der mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundenen Mehrkosten zwar an Bedeutung verloren hat, aber bei minderer Gewichtung weiterhin Berücksichtigung finden kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.08.2016 - 1 Ws 198/16, BeckRS 2016, 15834 Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.10.2014 - 1 Ws 162/14 -, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Krawczyk a.a.O., § 142 Rn. 13 m.w.N.; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 142 Rn.5; Lehmann, NStZ 2012, 188, spricht insoweit von einer Missbrauchskontrolle).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht