Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2678
OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03 (https://dejure.org/2004,2678)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2004 - 2 Wx 2/03 (https://dejure.org/2004,2678)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2004 - 2 Wx 2/03 (https://dejure.org/2004,2678)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 49

    §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 WEG
    Keine Abgeschlossenheitsbescheinigung nötig bei rechtlicher Vereinigung zweier baulich verbundener Einheiten

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 2, 6
    Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung für Vereinigung von Wohnungseigentum entbehrlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan über Wohnungseigentum; Rechtliche Vereinigung zweier baulich miteinander verbundener Wohnungseigentumseinheiten; Eintritt einer grundbuchrelevanten Rechtsänderung durch tatsächliche Vereinigung zweier Wohnungseinheiten ...

  • Judicialis

    WEG § 3 Abs. 1; ; WEG § 3 Abs. 2; ; WEG § 7 Abs. 4; ; WEG § 8; ; GBO § 78; ; GBO § 79 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4
    Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung als Voraussetzung für Vereinigung zweier Eigentumsrechte zu einheitlichem Wohnungseigentum?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfordernis einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 217
  • ZMR 2004, 529
  • Rpfleger 2004, 620
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

    Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
    Aber dem Vertrag läßt sich nicht entnehmen, dass im Zuge der räumlichen Vereinigung der beiden Wohneinheiten etwa das den Wohneinheiten zugeordnete Sondereigentum auf Kosten von Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer ausgeweitet worden wäre; solchenfalls müßte eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Beschluss des BayObLG (NJW-RR 1998, 1237, 1238) gem. §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 WEG wegen Eingriffs in dingliche Rechte beigebracht werden.

    Durch einen Mauerdurchbruch wird der mit § 3 Abs. 2 WEG als bloßer Soll-Vorschrift (BGH NJW 2001, 1212, 1213; BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238) gesicherte Zweck der Abgeschlossenheit nicht berührt, nämlich eine eindeutige räumliche Abgrenzung der Sondereigentumsbereiche untereinander sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum zu gewährleisten und damit Streitigkeiten zu vermeiden (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N.).

    Auch wenn die Zusammenlegung der beiden Wohnungen dadurch erfolgt sein sollte, dass der Mauerdurchbruch an einer tragenden Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht (BayObLG NJW-RR 1994, 1169 und 82) erfolgt ist, gilt nichts anderes, denn ein solcher Mauerdurchbruch berührt weder die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum noch wird dadurch das Gemeinschaftseigentum in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich geändert (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Dementsprechend wäre eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich, weil die dinglichen Rechte der anderen Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum durch die von der Antragstellerin angestrebte dingliche Vereinigung der Miteigentumsanteile nicht betroffen werden; die anderen Wohnungseigentümer sind durch den Mauerdurchbruch nur tatsächlich wegen ihres Gemeinschaftseigentums berührt (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Hinzukommt, dass die nachträgliche Aufhebung der Abgeschlossenheit der beiden einzelnen Wohneinheiten durch Zusammenlegung zu einer vergrößerten abgeschlossenen neuen Wohneinheit den Bestand und den Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt läßt und das Grundbuch nicht unrichtig wird (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N., BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Diese Abweichung berührt aber grundsätzlich nicht die rechtliche Ausgestaltung durch Teilungsvertrag oder -erklärung samt Aufteilungsplan und führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs und erfordert keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung entsprechend der tatsächlichen Bauausführung (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Die Grundbucheintragung betrifft und schützt ausschließlich rechtliche, nicht tatsächliche Verhältnisse, die allein Gegenstand solcher Ansprüche sein könnten (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
    Die mangelnde Rechtsänderung durch rechtliche Vereinigung von Miteigentumsanteilen wird schon dadurch verdeutlicht, dass eine solche Vereinigung auch dann für zulässig gehalten wird, wenn die Wohneinheiten jeweils in sich abgeschlossen sind und sich nicht auf eine in sich abgeschlossene Gesamtwohnung beziehen, weil die einzelnen Wohneinheiten sich etwa in verschiedenen Stockwerken der Anlage befinden (BayObLGZ 1971, 102, 107 ff.; BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N.).

    Durch einen Mauerdurchbruch wird der mit § 3 Abs. 2 WEG als bloßer Soll-Vorschrift (BGH NJW 2001, 1212, 1213; BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238) gesicherte Zweck der Abgeschlossenheit nicht berührt, nämlich eine eindeutige räumliche Abgrenzung der Sondereigentumsbereiche untereinander sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum zu gewährleisten und damit Streitigkeiten zu vermeiden (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N.).

    Hinzukommt, dass die nachträgliche Aufhebung der Abgeschlossenheit der beiden einzelnen Wohneinheiten durch Zusammenlegung zu einer vergrößerten abgeschlossenen neuen Wohneinheit den Bestand und den Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt läßt und das Grundbuch nicht unrichtig wird (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N., BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

  • KG, 27.06.1989 - 1 W 2309/89

    Vereinigung; Zusammenlegung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentumsrechte;

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
    Der Senat in dieser Besetzung hält an seiner abweichenden Entscheidung (HansOLG Hamburg NJW 1965, 1765 = DNotZ 1965, 176 = RPfl 1966, 79), wonach eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung Voraussetzung für die dingliche Vereinigung von Miteigentumsanteilen eines Sondereigentümers an einer Wohnungseigentumsanlage ist, nicht fest, zumal die damalige Entscheidung über die Zulässigkeit der dinglichen Vereinigung von Miteigentumsanteilen eines Sondereigentümers nicht auf der für notwendig erachteten Abgeschlossenheitsbescheinigung beruhte (vgl. KG NJW-RR 1989, 1360, 1361; BayObLGZ 1971, 246, 247).

    Auch jene Entscheidung beruhte nicht auf der dort vertretenen Auffassung, dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung von Miteigentumsanteilen eines Wohnungseigentümers erforderlich sei (vgl. KG NJW-RR 1989, 1360, 1361).

  • OLG Karlsruhe, 10.08.1988 - 1 U 49/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
    Der Senat verkennt nicht, dass er mit seiner Entscheidung die dingliche Vereinigung von Miteigentumsanteilen eines Wohnungseigentümers an einer Wohnungseigentumsanlage auch dann ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung für zulässig zu halten, wenn die beiden zuvor abgeschlossenen Wohneinheiten baulich zusammengelegt werden, die bisherige Rechtsprechung ausweitet, wonach eine solche dingliche Vereinigung ohne neue Abgeschlossenheitsbescheinigung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der baulichen Selbständigkeit der beiden Wohneinheiten zulässig ist (KG NJW 1989, 1360, 1361 m.w.N.).
  • BayObLG, 22.04.1994 - 2Z BR 9/94

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der eine bauliche Veränderung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
    Auch wenn die Zusammenlegung der beiden Wohnungen dadurch erfolgt sein sollte, dass der Mauerdurchbruch an einer tragenden Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht (BayObLG NJW-RR 1994, 1169 und 82) erfolgt ist, gilt nichts anderes, denn ein solcher Mauerdurchbruch berührt weder die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum noch wird dadurch das Gemeinschaftseigentum in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich geändert (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).
  • LG Köln, 15.04.2015 - 29 S 121/14

    Müssen die Eigentümer einer gewerblichen Nutzung zustimmen?

    Deshalb stellen Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar (vgl. BGHZ 146, 241 ff.; OLG Hamburg, ZMR 2004, 529 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht