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   AG Rastatt, 07.08.2015 - 20 C 93/15   

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https://dejure.org/2015,36119
AG Rastatt, 07.08.2015 - 20 C 93/15 (https://dejure.org/2015,36119)
AG Rastatt, Entscheidung vom 07.08.2015 - 20 C 93/15 (https://dejure.org/2015,36119)
AG Rastatt, Entscheidung vom 07. August 2015 - 20 C 93/15 (https://dejure.org/2015,36119)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    §§ 249, 254, 823 BGB; § 7 StVG; § 115 VVG
    Unfallregulierung, Mietwagen, Wertminderung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Rastatt, 07.08.2015 - 20 C 93/15
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2008, 1519) Sache des Ge- C 93/15 -Seitte 6 - schädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war.

    Sowohl das OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.03.2008, 1 U 17/08) als auch der BGH (Entscheidung vom 11.03.2008, VI ZR 164/07) haben eine Schätzung auf dieser Grundlage ausdrücklich gebilligt.

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Rastatt, 07.08.2015 - 20 C 93/15
    C 93/15 -Seite 9 - Nach der gängigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 115, 364, 371 ff) wird dem Geschädigten bei einem Kfz-Schaden im Hinblick auf das schützenswerte Integritätsinteresse zugebilligt, dass er seinen Wagen reparieren lässt, auch wenn der Reparaturaufwand, also die Reparaturkosten zzgl.
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Rastatt, 07.08.2015 - 20 C 93/15
    Im Rahmen der Erstattung von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 2009, 58).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Rastatt, 07.08.2015 - 20 C 93/15
    Auch nach der neueren Rechtssprechung des BGH (Entscheidung vom 22.02.2011 VI ZR 353/09) bedarf die Eignung von Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass C 93/15 - Seite 7 - geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage

    Auszug aus AG Rastatt, 07.08.2015 - 20 C 93/15
    Sowohl das OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.03.2008, 1 U 17/08) als auch der BGH (Entscheidung vom 11.03.2008, VI ZR 164/07) haben eine Schätzung auf dieser Grundlage ausdrücklich gebilligt.
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