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   OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 194/10   

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OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 194/10 (https://dejure.org/2010,22116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.06.2010 - 20 W 194/10 (https://dejure.org/2010,22116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 20 W 194/10 (https://dejure.org/2010,22116)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 05.02.2010 - 34 Wx 116/09

    Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 194/10
    Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuchamt neben der Vertretungsberechtigung der für sie Handelnden auch die Existenz und Identität der Gesellschaft in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sein (vgl. die Nachweise bei OLG München DNotZ 2010, 299, zitiert nach juris).

    Dass den Beteiligten die Identität der erwerbenden Gesellschaft bekannt ist, ändert am Ergebnis nichts, da bei der Auslegung von Grundbucherklärungen außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände nur insoweit herangezogen werden dürfen, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. im Einzelnen dazu OLG München DNotZ 2010, 299, zitiert nach juris).

    Angesichts der hier nicht ganz widerspruchsfreien Angaben in Gesellschaftsvertrag und Auflassung, sowie des weiteren Umstands, dass identifizierende Angaben, wie etwa Erklärungen zum Gründungsort und zum Gründungszeitpunkt, aber auch Name und Sitz der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sollte es denn diejenige des vorgelegten Gesellschaftsvertrages sein - ohne weiteres möglich gewesen wären, vermag sich der Senat der von der oben dargelegten grundsätzlich abweichenden Auffassung (vgl. etwa Weimer NZG 2010, 335; zweifelnd auch Cranshaw jurisPR-HaGesR 4/2010 Anm. 4 zu OLG München DNotZ 2010, 299) für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen.

    Da es sich hierbei um ein unbehebbares Eintragungshindernis handelt, ist der Antrag sofort zurückzuweisen (vgl. OLG München NotZ 2010, 299, zitiert nach juris, in DNotZ 2010, 299 nicht abgedruckt).

  • OLG Schleswig, 09.12.2009 - 2 W 168/09

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Grundbuchamt bei Erwerb eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 194/10
    Auch der Verweis auf die Eintragung der Beteiligten zu 2. bis 4. im Grundbuch von O1, Blatt ----, Abt. I., ist im gegebenen Zusammenhang unzureichend; eine Vermutung nach § 899a BGB würde allenfalls für eine veräußernde Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geltung entfalten, nicht für eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die anderweitig Grundbesitz hält ("...in Ansehung des eingetragenen Rechts..."; vgl. dazu auch OLG Schleswig DNotZ 2010, 296, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 85/10

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Verfügungsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 InvG in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 194/10
    Ist die Begründung des Grundbuchamts unrichtig, so hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob dem Eintragungsantrag andere Hindernisse entgegenstehen und je nachdem zur Eintragung oder zum Erlass einer Zwischenverfügung anzuweisen oder die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Demharter, GBO, 27. Aufl., § 77 Rz. 17; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 509; Senat, Beschluss vom 18.05.2010, 20 W 85/10).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10

    Grundbucheintragungsverfahren: Erforderliche Neugründung einer Grundeigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 194/10
    Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob der Auffassung des Grundbuchamts zu folgen wäre, wonach ein Grundstückserwerb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur dann möglich wäre, wenn explizit eine Neugründung im Erwerbsvertrag erfolge (vgl. dazu die Erwägungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 20 W 195/10).
  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 194/10

    Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung

    Ist das - wie hier - der Fall, ist die Gesellschaft hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (ebenso Böttcher, AnwBl. 2011, 1, 3; aA OLG München, ZIP 2010, 1293, 1294; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 20 W 194/10, juris Rn. 6; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 47 Rn. 112; Heinze, RNotZ 2010, 289, 302; Krauß, notar 2010, 360, 361; Werner, MDR 2010, 721, 722).
  • OLG Schleswig, 23.02.2011 - 2 W 14/11

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse

    Im Anwendungsbereich des § 20 GBO aber müssen die Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (vgl. nur Senat, aaO., m. w. N.; OLG Nürnberg, NotBZ 2010, S. 315 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010, 20 W 194/10, bei juris; KG, FGPrax 2010, S. 172 f.; OLG München, FGPrax 2010, S. 234 f.; vgl. dazu ausführlich auch Bestelmeyer, Rpfleger 2010, S. 169 ff., S. 178 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2011 - 11 Wx 127/10

    Grundbucheintragungsverfahren: Nachweis der Existenz und Identität sowie der

    Wenn eine - nach Darstellung der Beteiligten - bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundeigentum erwerben will, müssen die Existenz und Identität sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 20 W 194/10 -, Juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010, 1344 f.; OLG Oldenburg Beschluss vom 09.08.2010 - 12 W 158/10, ZfIR 2010, 723 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 Wx 26/10, Juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 ff.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09, DB 2010, 776 f.; OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 W 176/10, Juris; OLG München Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff; OLG Schleswig Beschluss vom 09.12.2009 - 2 W 168/09, NotBZ 2010, 296 f.; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10, NotBZ 2010, 459; Böttcher NJW 2011, 825 [833.]).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2011 - 11 Wx 128/10

    Grundbucheintragungsverfahren: Nachweis der Existenz und Identität sowie der

    Wenn eine - nach Darstellung der Beteiligten - bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundeigentum erwerben will, müssen die Existenz und Identität sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 20 W 194/10 -, Juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010, 1344 f.; OLG Oldenburg Beschluss vom 09.08.2010 - 12 W 158/10, ZfIR 2010, 723 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 Wx 26/10, Juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 ff.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09, DB 2010, 776 f.; OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 W 176/10, Juris; OLG München Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff; OLG Schleswig Beschluss vom 09.12.2009 - 2 W 168/09, NotBZ 2010, 296 f.; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10, NotBZ 2010, 459; Böttcher NJW 2011, 825 [833.]).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2010 - 20 W 282/10

    Unzulässige Beschwerde gegen Hinweis der Grundbuchrechtspflegerin

    Der Senat weist allerdings für das weitere Verfahren zur Problematik des Nachweises der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb auf die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2010 - 20 W 194/10 und 20 W 195/10 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in der LaReDa und bei Juris) hin.
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