Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83   

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BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83 (https://dejure.org/1984,6)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83 (https://dejure.org/1984,6)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83 (https://dejure.org/1984,6)
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Investitionshilfegesetz

Art. 105 ff GG, Sonderabgaben;

zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Sonderabgaben nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Investitionshilfegesetz

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Sonderabgabe - Recht der Wirtschaft - Einflußnahme auf die Wirtschaft - Wohnungswesen - Finanzierungszweck - Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative - Bundeskompetenz - Steuer - Endgültiger Zufluß

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungswidrigkeit des Investitionshilfegesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 09.11.1984)

    Eine unglückselige Idee - Karlsruhe hat entschieden: Die Investitionshilfeabgabe ist verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 256
  • NJW 1985, 37
  • ZIP 1984, 1530
  • NVwZ 1985, 106 (Ls.)
  • DVBl 1985, 52
  • BB 1984, 2047
  • BStBl II 1984, 858
 
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Wird zitiert von ... (169)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3 a bis c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt wird.

    Die Investitionshilfeabgabe erfülle nicht die Anforderungen, die bei Sonderabgaben, welche der Einnahmeerzielung dienen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsausbildungsabgabe (BVerfGE 55, 274 [297 ff.]) vorliegen müßten.

    Sie erfülle zwar nicht die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (297 ff.) herausgestellten Kriterien für die Erhebung von Sonderabgaben, weil eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck nicht bestehe; die Abgabe stelle keine Gruppenlast, sondern eine sogenannte Gemeinlast dar.

    Ebenso wie diese Abgabentypen brauche auch die Investitionshilfeabgabe nicht die gesamten in jener Entscheidung (BVerfGE 55, 274) herausgestellten Anforderungen zu erfüllen; sie sei durch die Besonderheit legitimiert, daß sie das mildere Mittel gegenüber einer verfassungsrechtlich zulässigen Steuer darstelle; sie habe die Struktur einer verfassungsrechtlich zulässigen Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, sei aber im Vergleich zu ihr aufgrund der vorgesehenen Rückzahlung das mildere Mittel.

    Sie unterscheiden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (BVerfGE 18, 315 [328]; 55, 274 [298]).

    a) Das Grundgesetz versagt es dem Gesetzgeber, Sonderabgaben für Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (BVerfGE 55, 274 [298]).

    Nur wenn der Gesetzgeber durch die Sonderabgabe in dem jeweiligen Kompetenzbereich gestaltend wirkt, kann er sich auf Art. 70 ff. GG stützen und im Einzelfall über den bundesstaatlich begründeten Ausschließlichkeitsanspruch der in Art. 104 a ff. GG normierten Regeln hinwegsetzen (vgl. BVerfGE 55, 274 [304]).

    Der Gesetzgeber hat bei der Einführung von Sonderabgaben Kompetenzschranken zu beachten, die seinen Gestaltungsspielraum im Verhältnis zur übrigen Regelungsbefugnis in der jeweiligen Sachmaterie deutlich verengen; es ist ihm verfassungsrechtlich versagt, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren (BVerfGE 55, 274 [299 ff.]).

    Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).

    Die Schutzwirkung, die klare und abschließende Kompetenz- und Formvorschriften auch für den Bürger entfalten, tritt hier deutlich hervor (vgl. BVerfGE 55, 274 [302]).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Neben dem in der genannten Entscheidung behandelten Abgabentypus gebe es aber noch weitere Arten von Sonderabgaben, die nicht denselben Anforderungen genügen mußten, wie z. B. Gebühren, Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge), Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167), Konjunkturzuschlag (BVerfGE 29, 402), Schwerbehindertenabgabe (BVerfGE 57, 139), ferner Verursacherabgaben und Verbandslasten.

    74 Nr. 11 GG setze voraus, daß entweder die Abgabe selbst ein Instrument der Wirtschaftslenkung sei (wie beispielsweise der Konjunkturzuschlag oder die Schwerbehindertenabgabe mit ihrer Antriebsfunktion, vgl. BVerfGE 29, 402 und 57, 139) oder daß die Abgabenregelung als bloßer Annex im Sachzusammenhang mit einer Sachregelung stehe (wie beispielsweise mit einer Sachkompetenz verzahnte Gebühren- und Beitragsregelungen).

    Das entspricht den Anforderungen an die Unmittelbarkeit des Betroffenseins (vgl. BVerfGE 16, 147 [159]; 29, 402 [407]; 30, 250) [261]).

    Es hat seitdem in mehreren Entscheidungen die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]).

    Ohne einen Finanzierungszweck war auch der 1970 erhobene Konjunkturzuschlag, der nicht der Erzielung von Einnahmen für öffentliche Haushalte, sondern aus seinem Regelungsgehalt heraus unmittelbar der Drosselung des privaten Verbrauchs diente (BVerfGE 29, 402 [409]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht auf dieser Grundlage in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" - ebenso wie die Steuerrechtswissenschaft - an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (BVerfGE 3, 407 [435]; 29, 402 [408 f.]; 36, 66 [70]; 38, 61 [79 f.]; 42, 223 [228]; 49, 343 [353]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Investitionshilfe-Urteil von 1952 (BVerfGE 4, 7 [13]) ausgesprochen, daß der Bundesgesetzgeber befugt ist, ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann.

    Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zum Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl I S. 7; dazu BVerfGE 4, 7).

    Weder verbietet er die Auferlegung von Zwangsanleihen (dazu BVerfGE 4, 7 [15]) noch gestattet er sie; er befaßt sich überhaupt nicht mit ihrer Zulässigkeit.

    Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Neben dem in der genannten Entscheidung behandelten Abgabentypus gebe es aber noch weitere Arten von Sonderabgaben, die nicht denselben Anforderungen genügen mußten, wie z. B. Gebühren, Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge), Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167), Konjunkturzuschlag (BVerfGE 29, 402), Schwerbehindertenabgabe (BVerfGE 57, 139), ferner Verursacherabgaben und Verbandslasten.

    74 Nr. 11 GG setze voraus, daß entweder die Abgabe selbst ein Instrument der Wirtschaftslenkung sei (wie beispielsweise der Konjunkturzuschlag oder die Schwerbehindertenabgabe mit ihrer Antriebsfunktion, vgl. BVerfGE 29, 402 und 57, 139) oder daß die Abgabenregelung als bloßer Annex im Sachzusammenhang mit einer Sachregelung stehe (wie beispielsweise mit einer Sachkompetenz verzahnte Gebühren- und Beitragsregelungen).

    Dazu gehören etwa die Feuerwehrabgabe, die eine möglichst gleichmäßige Verteilung einer öffentlichen Last durch die Auferlegung einer Art Ersatzgeld sicherstellt (BVerfGE 13, 167 [170 f.]) und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, die eine auf Verhaltenslenkung gerichtete Antriebs- und Sanktionsfunktion erfüllt, indem sie Arbeitgeber, die nicht die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter beschäftigen, zum Ausgleich mit einer Abgabe belastet (BVerfGE 57, 139 [153]).

    Bei Abgaben dieser Art, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlaß zu ihrer Einführung gab, können die dargelegten Maßstäbe nicht uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfGE 57, 139 [167]).

  • BVerfG - 2 BvR 363/83 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 ist Justitiar einer Aktiengesellschaft und auch Rechtsanwalt, derjenige im Verfahren 2 BvR 491/83 ist Redakteur.

    Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich nach Auffassung der vorlegenden Gerichte und des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 363/83 auch nicht aus Art. 105, 106 GG.

    Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 macht darüber hinaus geltend, daß insoweit, als durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 die Rückzahlung der bereits im Jahre 1983 entrichteten Abgabebeträge verschoben werde, auch ein Eingriff in den bereits entstandenen und durch Art. 14 GG geschützten Rückzahlungsanspruch vorliege sowie außerdem eine rechtsstaatlich unzulässige echte Rückwirkung, weil der Steuertatbestand mit der Abgabenentrichtung bereits abgeschlossen sei.

    Soweit die von dem Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 gerügten Verfassungsverstöße durch die Neufassung des Investitionshilfegesetzes im Dezember 1983 entfallen sind, hat er sein auf Nichtigerklärung gerichtetes Begehren dahin gehend geändert, daß das Bundesverfassungsgericht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Vorschriften feststelle.

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Es hat seitdem in mehreren Entscheidungen die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]).

    Sie unterscheiden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (BVerfGE 18, 315 [328]; 55, 274 [298]).

    Bei diesen sollen die durch die Abgabe einkommenden Mittel - ungeachtet der differenzierten Abgabengestaltung im einzelnen - Belastungen oder Vorteile innerhalb eines bestimmten Erwerbs- oder Wirtschaftszweiges ausgleichen: Preisausgleichsabgaben nähern entweder die Preise für Güter gleicher Art in standortgünstig und standortungünstig gelegenen Gebieten (revierfernen, frachtungünstig gelegenen Gebieten) einander an oder gleichen Preise für verschiedenartige, in ihrer Verwendung einander jedoch ähnliche Güter aus (BVerfGE 8, 274 [316 f.]); die Hebammenabgabe dient dem Ausgleich unterschiedlicher Hebammeneinkünfte und stellt so die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in Stadt und Land mit Hebammenhilfe sicher (BVerfGE 17, 287 [292]); die Mehrwertabgabe schöpft Umlegungsvorteile ab (BVerfGE 18, 274 [287]); die Milchausgleichsabgabe führt innerhalb der in eine Marktordnung einbezogenen und durch sie auf besondere Weise wirtschaftlich verbundenen Betriebe einen annäherungsweisen Ausgleich der Erträge herbei (BVerfGE 18, 315 [328]).

  • BVerfG, 17.10.1961 - 1 BvL 5/61

    Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Neben dem in der genannten Entscheidung behandelten Abgabentypus gebe es aber noch weitere Arten von Sonderabgaben, die nicht denselben Anforderungen genügen mußten, wie z. B. Gebühren, Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge), Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167), Konjunkturzuschlag (BVerfGE 29, 402), Schwerbehindertenabgabe (BVerfGE 57, 139), ferner Verursacherabgaben und Verbandslasten.

    Dazu gehören etwa die Feuerwehrabgabe, die eine möglichst gleichmäßige Verteilung einer öffentlichen Last durch die Auferlegung einer Art Ersatzgeld sicherstellt (BVerfGE 13, 167 [170 f.]) und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, die eine auf Verhaltenslenkung gerichtete Antriebs- und Sanktionsfunktion erfüllt, indem sie Arbeitgeber, die nicht die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter beschäftigen, zum Ausgleich mit einer Abgabe belastet (BVerfGE 57, 139 [153]).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Das Bundesverfassungsgericht geht auf dieser Grundlage in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" - ebenso wie die Steuerrechtswissenschaft - an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (BVerfGE 3, 407 [435]; 29, 402 [408 f.]; 36, 66 [70]; 38, 61 [79 f.]; 42, 223 [228]; 49, 343 [353]).

    Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Es hat seitdem in mehreren Entscheidungen die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]).

    Bei diesen sollen die durch die Abgabe einkommenden Mittel - ungeachtet der differenzierten Abgabengestaltung im einzelnen - Belastungen oder Vorteile innerhalb eines bestimmten Erwerbs- oder Wirtschaftszweiges ausgleichen: Preisausgleichsabgaben nähern entweder die Preise für Güter gleicher Art in standortgünstig und standortungünstig gelegenen Gebieten (revierfernen, frachtungünstig gelegenen Gebieten) einander an oder gleichen Preise für verschiedenartige, in ihrer Verwendung einander jedoch ähnliche Güter aus (BVerfGE 8, 274 [316 f.]); die Hebammenabgabe dient dem Ausgleich unterschiedlicher Hebammeneinkünfte und stellt so die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in Stadt und Land mit Hebammenhilfe sicher (BVerfGE 17, 287 [292]); die Mehrwertabgabe schöpft Umlegungsvorteile ab (BVerfGE 18, 274 [287]); die Milchausgleichsabgabe führt innerhalb der in eine Marktordnung einbezogenen und durch sie auf besondere Weise wirtschaftlich verbundenen Betriebe einen annäherungsweisen Ausgleich der Erträge herbei (BVerfGE 18, 315 [328]).

  • BVerfG - 2 BvR 491/83 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
    Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 ist Justitiar einer Aktiengesellschaft und auch Rechtsanwalt, derjenige im Verfahren 2 BvR 491/83 ist Redakteur.

    Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 491/83 meint demgegenüber, die Erhebung der Investitionshilfeabgabe sei doch als Erhebung einer Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG zu qualifizieren.

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 995/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 17.03.1964 - 2 BvO 1/60

    Keine Fortgeltung von § 14 Abs. 4 HebG als Bundesrecht

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • FG Köln, 02.11.1983 - I K 340/83
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Insoweit besteht über den Gegenstand der Vorlage kein Zweifel (vgl. BVerfGE 67, 256 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 93, 319 ).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, ist in diesem Bereich kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ).

    c) Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 55, 274 ; 67, 256 ; 93, 319 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 124, 348 ; 132, 334 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 62 f.).

    Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 132, 334 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 63).

    Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht er den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 4, 7 ; 67, 256 ; 105, 185 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Nur in diesem Kontext - als Ausschluss einer beliebigen Erfindung von außersteuerlichen Abgaben, insbesondere Sonderabgaben - machen die Hinweise auf den "numerus clausus" der Leistungspflichten der Art. 105 f. GG (BVerfGE 67, 256 ) und die "Formenklarheit und Formenbindung" (BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ) der Finanzverfassung Sinn.

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1893
EuGH, 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,1893)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,1893)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,1893)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Vlachos / Gerichtshof

    1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ERNENNUNG IN EINER HÖHEREN LAUFBAHN AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS - ERNENNUNG ALS BEFÖRDERUNG BEHANDELT - EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE - ANZUWENDENDE BESTIMMUNGEN DES STATUTS - BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ...

  • EU-Kommission

    Vlachos / Gerichtshof

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Beamten in eine höhere Besoldungsstufe ; Festsetzung eines Dienstaltersbeginn ; Gewährung einer höheren Dienstaltersstufe

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 91; ; Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 46; ; Beamtenstatut Art. 45; ; Beamtenstatut Art. 32

  • rechtsportal.de

    1. BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ERNENNUNG IN EINER HÖHEREN LAUFBAHN AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS - ERNENNUNG ALS BEFÖRDERUNG BEHANDELT - EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE - ANZUWENDENDE BESTIMMUNGEN DES STATUTS - BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, 4163, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann/WSA, Slg. 1987, 3963, 3966), wonach der Zweijahreszeitraum des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts mit der Ernennung des Beamten auf Lebenszeit beginne, könne er sich nicht einverstanden erklären.

    Demgegenüber müsse nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos, a. a. O.) der in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellte Beamte 33 Monate, das heisst 18 Monate länger als der erstgenannte, warten.

    Diese Auslegung, wonach die vom Statut geforderte Mindestdienstzeit für eine Beförderung von der Ernennung jedes Beamten zum Beamten auf Lebenszeit an berechnet wird ohne Rücksicht darauf, ob er bei seiner Einstellung in die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe eingestuft wurde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos, und den Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann, a. a. O.), entspricht nämlich dem Wortlaut des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts besser als die gegenteilige, vom Kläger befürwortete Auslegung.

  • EuG, 12.02.1992 - T-52/90

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur Besetzung

    16 Der Kläger stützt seine Ansicht auf das Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, Randnr. 19), in dem der Gerichtshof wie folgt entschieden habe: "Will die Anstellungsbehörde freie Planstellen besetzen, hat sie zunächst nach Artikel 29 des Statuts die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs und sodann nach dieser Prüfung die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs zu prüfen.

    In der Verpflichtung zur Durchführung dieser Abwägung kommt sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als auch der vom Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 19) anerkannte Grundsatz ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn zum Ausdruck.

  • EuGH, 07.10.1987 - 248/86

    Brüggemann / ESC

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83 (Vlachos, Slg. 1984, 4149) dahin ausgelegt, daß ein beförderungsfähiger Beamter die Mindestdienstzeit nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abgeleistet haben muß.

    Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere darauf, daß der WSA bei der Aufstellung der Liste der beförderungsfähigen Beamten die Mindestdienstzeit des Artikels 45 des Beamtenstatuts unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe das Urteil vom 13. Dezember 1984, a. a. O.) berechnet hat, hält der Gerichtshof es für angemessen, dem WSA sämtliche Kosten aufzuerlegen.

  • EuG, 14.05.1991 - T-30/90

    Wolfdietrich Zoder gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beförderung -

    13 Zur Unterstützung dieser Argumentation weist er darauf hin, daß die von Artikel 45 des Statuts vorgeschriebene Mindestdienstzeit für eine Beförderung von zwei Jahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/86, Brüggemann/WSA, Slg. 1987, 3963) erst mit der am 1. Januar 1987 erfolgten Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit zu laufen begonnen habe.

    21 Diese Auslegung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der zur Beförderung vorgesehene Beamte eine Mindestdienstzeit abzuleisten hat, die entweder sechs Monate oder zwei Jahre vom Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet beträgt (siehe Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 18, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/86, Brüggemann/WSA, a. a. O., Randnrn. 7 und 8).

  • EuG, 16.12.1993 - T-58/92

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der Bewerbungen um eine Versetzung oder Beförderung nach Artikel 45 des Statuts zu erfolgen hat und daß in der Verpflichtung zur Abwägung der Verdienste nach dieser Vorschrift sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als auch der Grundsatz ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn zum Ausdruck kommt (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in den Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149; Urteile des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121, vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91, Booß und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, und vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-22/92, Weissenfels/Parlament, Slg. 1993, II-1095).
  • EuGöD, 28.06.2007 - F-21/06

    Da Silva / Kommission - Beamte - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Stelle eines

    Erstens, der Grundsatz der Anwartschaft jedes Beamten auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs wurde vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz im Zusammenhang mit der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts festgelegten Rangfolge herangezogen, wonach es der Anstellungsbehörde obliegt, wenn sie die Besetzung von Planstellen ins Auge fasst, zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder einer Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen und erst anschließend, nach dieser Prüfung, die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Vlachos/Gerichtshof, 20/83 und 21/83, Slg. 1984, 4149, Randnrn. 19, 23 und 24, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 1998, Campogrande/Kommission, T-3/97, Slg. ÖD 1998, I-A-89 und II-215, Randnr. 65, und vom 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T-372/00, Slg. ÖD 2002, I-A-49 und II-223, Randnrn. 91 und 92).
  • EuG, 26.10.1993 - T-22/92

    Roderich Weißenfels gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulässigkeit -

    Die Verpflichtung zur Vornahme dieser Abwägung ist Ausdruck sowohl des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten als auch des Grundsatzes ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1986 - 92/85

    M. Hamai gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Ernennung,

    Dies ist meines Erachtens aufgrund früherer Entscheidungen richtig, obwohl bemerkt werden muß, daß die Kläger in den Rechtssachen 25/83 (Buick/Kommission, Slg. 1984, 1773) und in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149) Entscheidungen anfochten, durch die ihre Beschwerden zurückgewiesen worden waren, ohne daß der Gerichtshof das beanstandet hätte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84

    Heinrich Maag gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Damit hat sie meiner Ansicht nach in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der eines der Handlungskriterien der Kommission bei der Organisation ihrer Dienststellen ist (siehe insbesondere das Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83, Vlachos, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe, Slg. 1984, 4149), und im Einklang mit dem für jede durch die Entscheidungen der Haushaltsbehörde gebundene Verwaltung verbindlichen Grundsatz einer zweckgerechten Verwaltung der öffentlichen Mittel (siehe insbesondere Rechtssache 18/63, Schmitz, Sig.
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,31423
EuGH, 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,31423)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,31423)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,31423)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 20/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,10130
Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 20/83 (https://dejure.org/1984,10130)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.03.1984 - 20/83 (https://dejure.org/1984,10130)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. März 1984 - 20/83 (https://dejure.org/1984,10130)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Aristides Vlachos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Begriffe "Beförderung" und "Einstellung"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.12.1984 - 21/83

    Einstufung eines Beamten in eine höhere Besoldungsstufe ; Festsetzung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 20/83
    URTEIL VOM 13.12.1984 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 20 UND 21/83 Verfahren, während das Kapitel 3 die Beurteilung, das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung regelt.

    Nach Ablauf der durch Artikel 34 Absatz 1 Beamtenstatut vorgeschriebenen Probezeit wurde der Kläger am 30. Juni 1982 als Jurist-Übersetzer der Besoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 3, der Sonderlaufbahn LA ab 1. Juli 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; gegen diese Entscheidung hat er am 10. Februar 1983 eine erste Klage erhoben (eingetragen unter der Nummer 21/83), mit der er seine Ernennung in Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 4, verlangt.

    Mit der Klage in der Rechtssache Nr. 21/83 wird somit unabhängig von den beiden vorstehend genannten Entscheidungen die Ernennung und Neueinstufung des Klägers mit Wirkung vom 20. Januar 1982, dem Tag der Stellung seines Antrags, verlangt.

    In der Klage in der Rechtssache 21/83 bringt der Kläger zwei Klagegründe vor, die sich zum einen auf die angeblichen Zusicherungen der Anstellungsbehörde in bezug auf seine Einstufung und zum anderen auf die Anwendung der Artikel 31 und 32 bei der Festsetzung seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe beziehen.

  • EuGH, 02.12.1976 - 102/75

    Petersen / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 20/83
    1 - Rechtssache 102/75, Petersen, Slg. 1976, 1777, Randnummer 16 und Schlußanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner, S. 1802.
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Rechtsprechung
   AG Landstuhl, 07.07.1983 - F 20/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,21059
AG Landstuhl, 07.07.1983 - F 20/83 (https://dejure.org/1983,21059)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 07.07.1983 - F 20/83 (https://dejure.org/1983,21059)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 07. Juli 1983 - F 20/83 (https://dejure.org/1983,21059)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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