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   VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246   

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https://dejure.org/2008,10662
VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246 (https://dejure.org/2008,10662)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2008 - 22 B 05.2246 (https://dejure.org/2008,10662)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2008 - 22 B 05.2246 (https://dejure.org/2008,10662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motocross-Anlage im Außenbereich;Begriff der baulichen Anlage; keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motocrossanlage im Außenbereich; Errichtung eines Trainingsgeländes für Geländefahrer mit Zweiradmaschinen zur unentgeltlichen Nutzung auf einer ehemaligen Mülldeponie; Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ;... BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BImSchG § 6 Abs. 1; ; BImSchG § 12 Abs. 1; ; BauGB § 29 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; ; BauGB § 35 Abs. 2; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motocross-Anlage im Außenbereich; Begriff der baulichen Anlage; keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 688
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist (vgl. BVerwG vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).

    Für die Gewichtung von Darstellungen des Flächennutzungsplans ist zudem zu beachten, dass diese, sofern sie nicht ausnahmsweise Parzellenschärfe für sich in Anspruch nehmen, grobmaschiger sind und der Flächennutzungsplan damit nicht uneingeschränkt geeignet ist, einer seinen Darstellungen widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen (vgl. BVerwG vom 18.2.1983, BVerwGE 67, 33/40 und vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).

    Für die Gewichtung einer Darstellung des Flächennutzungsplans ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass Flächennutzungspläne - in wesentlich stärkerem Maße als Bebauungspläne - von der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung abhängig sind, die dazu führen kann, dass sich das Gewicht ihrer Aussagen bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt (vgl. BVerwG vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 19.81

    Windenergieanlage - Windkraftanlage - Außenbereich - Privilegierung - Umfang -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Für die Gewichtung von Darstellungen des Flächennutzungsplans ist zudem zu beachten, dass diese, sofern sie nicht ausnahmsweise Parzellenschärfe für sich in Anspruch nehmen, grobmaschiger sind und der Flächennutzungsplan damit nicht uneingeschränkt geeignet ist, einer seinen Darstellungen widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen (vgl. BVerwG vom 18.2.1983, BVerwGE 67, 33/40 und vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).

    Zwar ist der Begriff der Splittersiedlung weit zu fassen und erstreckt sich nicht nur auf Wohngebäude, sondern auch auf andere Bauten, z.B. gewerblichen Zwecken dienende Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 18.2.1983, BVerwGE 67, 33/38, 39).

  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Auch wenn die bauplanungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen eigenständigen Charakter haben und unabhängig voneinander zu prüfen sind (vgl. BVerwG vom 13.12.2001, DVBl 2002, 706/707), ist vorliegend nicht ersichtlich, warum bei der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine andere Beurteilung veranlasst sein soll als im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewertung.
  • BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00

    Bauplanungsrecht; Bau- und Raumordnungsgesetz; Gerätehütte; Vorhaben; Abkoppelung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Allein der Hinweis auf deren mögliche bodenrechtliche Relevanz genügt hierfür nicht, weil der Begriff des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB neben diesem Element zusätzlich und zwingend durch das weite Merkmal des Bauens gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG vom 7.5.2001, NVwZ 2001, 1046).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Dagegen vermag eine Motocross-Anlage den Begriff der Splittersiedlung jedenfalls dann nicht zu erfüllen, wenn sie - wie hier - in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage steht (vgl. BVerwG vom 11.4.2002, NVwZ 2002, 1250/1252).
  • BVerwG, 17.06.2003 - 4 B 14.03

    Zwischenlager für abgebrannte Kernbrennstoffe; Außenbereichsvorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Insbesondere ist die im Außenbereich gelegene Anlage bauplanungsrechtlich zulässig, so dass das verweigerte gemeindliche Einvernehmen auch im Falle eines Bescheidungsurteils ersetzt werden darf (vgl. BVerwG vom 17.6.2003, 25 NVwZ-RR 2003, 719).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Weil der Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und derjenige einer Bescheidungsklage im Wesentlichen identisch sind, stellt der Übergang von einem Verpflichtungsbegehren auf das Begehren zur Neubescheidung auch keine Klageänderung dar (vgl. BVerwG vom 24.10.2006, NVwZ 2007, 104/106).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 4 B 179.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Bescheidungsurteil oder Herbeiführung der Spruchreife

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Unter diesen Umständen kommt mangels Spruchreife nur ein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. BVerwG vom 25.11.1997, NVwZ-RR 1999, 74).
  • BVerwG, 03.06.1998 - 4 B 6.98

    Außenbereichsvorhaben; Windenergieanlagen; Darstellungen des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2008 - 22 B 05.2246
    Damit ist aus dem Flächennutzungsplan keine Darstellung erkennbar, die den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d.h. sachlich und räumlich eindeutig einer anderen Nutzung vorbehält (vgl. BVerwG vom 3.6.1998, NVwZ 1998, 960).
  • OVG Sachsen, 06.07.2017 - 1 A 117/16

    Splittersiedlung, Ortsteil

    Hinzu kommt, dass die gewerblichen Zwecken dienende Photovoltaikanlage nicht wie erforderlich, zumindest dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist, so dass mit ihr bereits deshalb weder eine Splittersiedlung entstanden noch eine vorhandene Splittersiedlung erweitert worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1983 a. a. O., Rn. 23; Beschl. v. 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, juris Rn. 8, Urt. v. 19. April 2012 a. a. O., juris Rn. 19 ff.; BayVGH, Urt. v. 21. April 2008 - 22 B 05.2246 -, juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 26.01.2023 - 19 K 603.19
    Ob es sich bei der streitgegenständlichen Aufschüttung überhaupt um eine solche größeren Umfangs im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handelt, ob sie also bodenrechtlich relevant, d.h. unter Berücksichtigung aller spezifischen Gegebenheiten geeignet ist, bodenrechtliche Belange zu berühren und ein Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. VGH München, Urteil vom 21. April 2008 - VGH 22 B 05.2246 -, juris, Rn. 26 ff.), kann offenbleiben.
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