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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94   

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https://dejure.org/1995,29538
OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1995,29538)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.03.1995 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1995,29538)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. März 1995 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1995,29538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.1988 - IVa ZR 272/86

    Rechtsnatur der beeinträchtigenden Verfügung; Beginn der Verjährung des

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    All diese Zuwendungen haben nämlich dazu geführt, daß die mit ihnen weggegebenen Gegenstände nicht mehr in den Nachlaß gefallen sind und daher bei der Berechnung des reinen Pflichtteils ohne die Ergänzung nicht mehr mitzählen können (s. BGHZ 103, 333/335-; 337).
  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 221/91

    Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB , von deren Vorliegen der Bundesgerichtshof in der von dem Kläger angeführten Entscheidung (NJW 1993, 1005 ff. = LM § 2306 BGB Nr. 11) aus revisionsrechtlichen Gründen ausgegangen ist, sind nicht erfüllt.
  • BGH, 11.07.1994 - II ZB 13/93

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Für die Beschwer der Beklagten hält er nach wie vor deren Interesse, Auskunft nicht erteilen zu müssen, wie auch der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1994, 1271 [BGH 13.07.1994 - VIII ZB 27/94] ) für maßgeblich, solange nicht der Große Senat des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Entscheidung getroffen hat (NJW-RR 1994, 1145 [BGH 11.07.1994 - II ZB 13/93] ).
  • BGH, 13.07.1994 - VIII ZB 27/94

    Anspruch auf eine Auskunft in Form eines Buchauszuges über alle Geschäfte - Höhe

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Für die Beschwer der Beklagten hält er nach wie vor deren Interesse, Auskunft nicht erteilen zu müssen, wie auch der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1994, 1271 [BGH 13.07.1994 - VIII ZB 27/94] ) für maßgeblich, solange nicht der Große Senat des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Entscheidung getroffen hat (NJW-RR 1994, 1145 [BGH 11.07.1994 - II ZB 13/93] ).
  • RG, 20.03.1922 - IV 630/21

    Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Schon nach dem Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Motive V S. 426) sollte die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Bestand des Nachlasses in der Frage der Verjährung keinen besonderen Schutz verdienen, was die Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. RGZ 104, 195/197; 135, 231/233-; 236).
  • RG, 25.04.1918 - IV 76/18

    Ermittlung des erbrechtlichen Plichtteils bei Bestehen von Anrechnungspflichten

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Nur wenn der Erbe höchstens mit einer seinem Pflichtteil entsprechenden Quote bedacht und selbst zur Anrechnung ( § 2315 BGB ) oder Ausgleichung ( § 2316 BGB ) verpflichtet ist, kommt es für die Frage, ob er deswegen nicht in Wahrheit auf mehr als den Pflichtteil eingesetzt ist, auf die Wertverhältnisse des konkreten Falles an (s. RGZ 93, 3/5-; 9).
  • RG, 02.03.1933 - IV 352/32

    Fehlt die für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Sein Streithelfer, auf dessen Erkenntnisfähigkeit es (entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ) ankommt, hielt die Verwirkungsklausel aus Gründen für unwirksam, die von vornherein von der Hand zu weisen waren (s. dazu: RGZ 140, 75/76 f.; BGH NJW 1984, 2936; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1224).
  • RG, 22.02.1932 - IV 298/31

    1. Was ist im Sinne des § 2332 Abs. 1 BGB. unter der den Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Schon nach dem Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Motive V S. 426) sollte die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Bestand des Nachlasses in der Frage der Verjährung keinen besonderen Schutz verdienen, was die Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. RGZ 104, 195/197; 135, 231/233-; 236).
  • FG Nürnberg, 31.03.2010 - 3 K 1179/07

    Auslegung eines Testaments: Keine bedingte Erbeinsetzung , sondern Vermächtnis -

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Klägern ist festzustellen, dass die Kläger vor einer vorzeitigen Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche der Enkelkinder der Erblasserin bzw. einem dadurch aufgezwungenen Verkauf der Grundstücke durch eine rechtlich zulässige Verwirkungsklausel geschützt sein sollten (§ 2075 BGB; vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 2075 Rz. 6 m.w.N.; Urteil des OLG Celle vom 09.03.1995 22 U 73/94, ZEV 1996, 307).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.11.1994 - 22 U 73/94   

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https://dejure.org/1994,8325
OLG Düsseldorf, 11.11.1994 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1994,8325)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.1994 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1994,8325)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 1994 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1994,8325)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2565
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Rostock, 08.02.2001 - 1 U 59/99

    Kommanditgesellschaft - Haftung des Kommanditisten - Darlehen der Gesellschaft -

    Auch in diesem Fall besteht ein Interesse an der Festlegung, auf welche Schuld Teilleistungen des Schuldners im Sinne einer Tilgung anzurechnen sind, ob also der von der Gesamtschuld betroffene Teil der einheitlichen Schuld oder der von der alleinigen Schuld des Schuldners betroffene Teil berührt wird (OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566; BGH, ZIP 1997, 1580, 1581).

    Zwar sieht § 366 Abs. 2 BGB vor, dass unter zwei gleich fälligen Forderungen Teilleistungen auf die Forderung anzurechnen sind, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet und nur bei Forderungen, die dem Gläubiger gleiche Sicherheit bieten, die Verrechnung auf die dem Schuldner lästigere erfolgt, wobei sich eine größere Sicherheit aus dem Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ergeben kann (BGH, NJW 1993, 322, 324; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566).

  • BGH, 12.07.2022 - 6 StR 196/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung des Tatertrages

    Diese unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Wertung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566; Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 366 Rn. 45) ergibt hier Folgendes: Die Teilleistungen J. s und des Nichtrevidenten im Sinne von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB werden nur insoweit auf die gegen die Angeklagte S. bestehende Schadensersatzforderung angerechnet, wie dieser Forderungsteil nicht bereits durch die Einziehungsentscheidung gesichert ist.
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Soweit in der Rechtsprechung (BGHZ 134, 224 = NJW 1997, 1580; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565) bei Teilleistungen auf eine Gesamtschuld eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB nicht ausgeschlossen wird, handelt es sich immer nur um die Befriedigung von Außenverbindlichkeiten einer Gesellschaft oder sonstige Gesamtschulden.
  • OLG Frankfurt, 27.10.2008 - 1 U 120/08

    Schadensersatzanspruch bei Baumängeln: Ersatz der Mehrwertsteuer nach altem

    Die hier gegebene die Situation - der Schuldner schuldet zwar eine einheitliche Leistung, diese Schuld steht jedoch teilweise in Gesamtschuldnerschaft zu einem anderen Schuldner - ist aber mit dem in § 366 BGB geregelten Sachverhalt vergleichbar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1994 - 22 U 73/94 -, NJW 1995, 2566 a.E.; BGH, Urt. v. 16.12.1996 - II ZR 242/95 -, BGHZ 134, 224 [juris Rn. 13 f]).
  • LG Hagen, 24.05.2012 - 9 O 286/11

    Haftung bei Sturz über einen im Eingangsbereich eines Geschäftslokals liegenden

    Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB, unabhängig davon, dass der eine aus Vertrag, der andere aus Delikt haftet (vgl. dazu BGH NJW 1972, 1802; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2009 - 24 U 150/08
    Die Zahlung der Zweitbeklagten (4.343,20 EUR) ist in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf denjenigen Anteil ihrer Verbindlichkeit zu verrechnen, für den sie allein haftet (ebenso Schneider aaO), da der Spitzenbetrag, für die nur ein Auftraggeber haftet, weniger sicher ist als die gesamtschuldnerische Forderung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 242; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • OLG Köln, 14.02.2007 - 13 U 135/06

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Dies ist bei einer Forderung, für die - wie hier - nur teilweise eine gesamtschuldnerische Mithaftung besteht, der Teil, für den der Teilgesamtschuldner nicht mithaftet (BGH NJW 1997, 1580, 1581; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566; vgl. auch BGHZ 146, 37, 48 f.).
  • LG Hagen, 24.05.2012 - 9 O 268/11

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Sturzes über einen am

    Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB, unabhängig davon, dass der eine aus Vertrag, der andere aus Delikt haftet (vgl. dazu BGH NJW 1972, 1802; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • LG Düsseldorf, 26.10.2018 - 18a O 7/18

    Streit um anwaltliche Honoraransprüche wegen WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten!

    Die Zahlung eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB aber zunächst auf denjenigen Anteil der Verbindlichkeit zu verrechnen, für den er allein haftet, da der Spitzenbetrag, für die nur ein Auftraggeber haftet, weniger sicher ist als die gesamtschuldnerische Forderung (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 20748; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04

    Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen

    Soweit in der Rechtsprechung (BGHZ 134, 224 = NJW 1997, 1580; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565) bei Teilleistungen auf eine Gesamtschuld eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB nicht ausgeschlossen wird, handelt es sich immer nur um die Befriedigung von Außenverbindlichkeiten einer Gesellschaft oder sonstige Gesamtschulden.
  • BayObLG, 15.07.1997 - 1Z AR 52/97

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Schadensersatzklage gegen Vermittler und

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