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   LG Stendal, 14.12.2005 - 23 O 303/05   

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LG Stendal, 14.12.2005 - 23 O 303/05 (https://dejure.org/2005,19412)
LG Stendal, Entscheidung vom 14.12.2005 - 23 O 303/05 (https://dejure.org/2005,19412)
LG Stendal, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 23 O 303/05 (https://dejure.org/2005,19412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheides bei hinreichender Individualisierung der zugrunde liegenden Kreditverbindlichkeiten; Hinreichende Individualisierung eines Anspruch durch mögliche Unterscheidung und Abgrenzung seiner Kennzeichnung von anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • LG Stendal (Leitsatz)

    § 195 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB
    Verjährungshemmung: Zustellung eines Mahnbescheids bei einheitlicher Bürgschaft für mehrere Darlehensverträge

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 765, 767, 195, 204
    Zur Verjährungshemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids bei einheitlicher Bürgschaft für mehrere Darlehen

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 753
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2005 - 23 O 303/05
    Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2001/305/306).

    Die spätere in der Anspruchsbegründung vorgenommene Individualisierung der dem Bürgschaftsanspruch zugrunde liegenden Kreditforderung vermochte die Hemmung der eingetretenen Verjährung zum 31.12.2004 nicht mehr herbeizuführen (BGH NJW 2001/305).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2005 - 23 O 303/05
    Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches ab (vgl. BGH NJW 2000/1420).
  • BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

    Begriff des triftigen Grundes nach § 211 Abs. 2 BGB

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2005 - 23 O 303/05
    Letztendlich kann dies auch dahinstehen, da § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dann nicht anwendbar ist, soweit die Förderung des Verfahrens Sache des Gerichts ist, das Gericht also von Amts wegen tätig werden muss (vgl. Heinrichs in Palandt, 64. Aufl., § 204 Rn. 47, BGH NJW 2000/132).
  • BGH, 17.12.1992 - VII ZR 84/92

    Hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2005 - 23 O 303/05
    Ein Anspruch ist unter diesen Voraussetzungen dann hinreichend individualisiert, wenn "er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden und er damit beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH NJW 1993/862/863, 2000/1420, 2001/305/306).
  • OLG Dresden, 28.10.2009 - 12 U 805/09

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid

    Aus diesem Grunde verfängt auch der Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14.12.2005 (23 O 303/05, ZIP 2006, 753, zitiert nach juris, Tz. 30) nicht, denn diese Entscheidung verhält sich ebenfalls zu der Geltendmachung eines Teilbetrages einer Bürgschaftsforderung im Wege eines Mahnverfahrens, der bereits ein gerichtliches Verfahren vorausgegangen war, in dem die dortige Klägerin einen weitergehenden "erstrangigen" Teilbetrag gegen den Beklagten geltend gemacht hatte.
  • AG Hannover, 11.06.2009 - 514 C 7957/08

    Anspruchsverjährung: Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof erst jüngst (BGH NJW 2009, 56, 57 festgestellt, dass die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, die Verjährung nicht hemmt, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist. Für den mit der Gewährleistungsbürgschaft weitgehend identischen Fall der Verbürgung für sämtliche bestehenden oder zukünftigen Kreditverpflichtungen der Hauptschuldnerin hat das Landgericht Stendal (ZIP 2006, 753) ebenfalls zurecht darauf abgestellt, dass ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann unterbricht, wenn deutlich gemacht wird, auf welche konkrete Darlehensschuld der Bürge in Anspruch genommen wird.
  • OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 4 U 142/06

    Hemmung der Verjährung einer Bürgschaftsforderung durch die Zustellung eines

    Übertragen auf die Geltendmachung von Bürgschaftsansprüchen heißt dies, dass eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides bei einer auf mehrere Darlehensverträge bezogenen einheitlichen Bürgschaftsverpflichtung nur eintritt, wenn aus dem Mahnbescheid erkennbar ist, auf welche konkrete Darlehensschuld der Bürge in Anspruch genommen wird (LG Stendal vom 14.12.2005, 23 O 303/05, LS).
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