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   OLG Düsseldorf, 30.05.2000 - 24 W 25/00   

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https://dejure.org/2000,12186
OLG Düsseldorf, 30.05.2000 - 24 W 25/00 (https://dejure.org/2000,12186)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2000 - 24 W 25/00 (https://dejure.org/2000,12186)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 24 W 25/00 (https://dejure.org/2000,12186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenfestsetzungsgesuch ; Vorsteuerabzugsberechtigung; Mehrwertsteuer ; Verhandlungsgebühr ; Hilfsaufrechnung

  • Judicialis

    ZPO § 575; ; ZPO § 322 Abs. 2; ; ZPO § 92; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3; ; GKG § 19 Abs. 3; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Hilfsaufrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 2b O 34/98
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2000 - 24 W 25/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2000 - 24 W 25/00
    Vielmehr hätte ein Fall von unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) vorgelegen, weil das empfangene Anwaltshonorar sogleich als Schadensersatz hätte zurückerstattet werden müssen (vgl. BGH NJW 1988, 3013, 3015 re. Sp.; Senat, Urt. v. 23.11.1999, NJW 2000, 1650).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 24 U 213/98

    Pflicht des Verkehrsanwalts zur Aufklärung über die Höhe und das Entstehen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2000 - 24 W 25/00
    Vielmehr hätte ein Fall von unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) vorgelegen, weil das empfangene Anwaltshonorar sogleich als Schadensersatz hätte zurückerstattet werden müssen (vgl. BGH NJW 1988, 3013, 3015 re. Sp.; Senat, Urt. v. 23.11.1999, NJW 2000, 1650).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2003 - 22 U 72/03

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes bei verschwiegenem Umfang eines

    Die Hilfsaufrechnung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu addieren, weil die mit ihr begehrte Nutzungsentschädigung richtigerweise im Wege der Anrechnung zu berücksichtigen ist und nicht einer Aufrechnungserklärung bedarf (OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 191; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: Aufrechnung).
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