Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17294
ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15 (https://dejure.org/2015,17294)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2015 - 27 Ca 87/15 (https://dejure.org/2015,17294)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 27 Ca 87/15 (https://dejure.org/2015,17294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 KSchG, § 7 KSchG, § 13 Abs 1 S 1 KSchG, § 4 S 1 KSchG, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (23)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    8 belegte Brötchenhälften

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brötchenverzehr: Keine Kündigung nach 23 Jahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    8 halbe Brötchen geklaut - Kündigung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entwendung von ein paar belegten Brötchen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung nach Klau von acht halben Brötchen aus Pausenraum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen acht halber Brötchen

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.07.2015)

    Kündigung ist zu harte Strafe für Brötchenklau

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Gericht weist fristlose Kündigung zurück - Kein Rauswurf wegen acht halber Brötchen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen Wegnahme von Brötchenhälften

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mini-Straftaten rechtfertigen nicht immer eine arbeitsrechtliche Kündigung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 13.07.2015)

    Brötchen-Klau-Schwester freigesprochen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Brötchendiebstahl: Kündigung einer Krankenschwester unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Diebstahls von 8 Brötchenhälften unwirksam

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Diebstahl von ein paar belegten Brötchen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Rauswurf wegen acht halber Brötchen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 113 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenhäuser | Arbeits- und Sozialrecht | Außerordentliche Kündigung bei Entwendung von acht belegten Brötchenhälften

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Brötchen-Diebstahl

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung nach Entwendung von acht halben Brötchen unwirksam - Arbeitgeber hätte Krankenschwester nach knapp 23 beanstandungslosen Dienstjahren zunächst Abmahnung erteilen müssen

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Brötchen?

  • bund-verlag.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kündigung wegen acht halber Brötchen

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Hamburg, 30.07.2014 - 5 Sa 22/14

    Außerordentliche Kündigung wegen Verzehr eines Krabbenbrötchens

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen (LAG Hamburg v. 30.07.2014 - 5 Sa 22/14 -, Rn. 34, juris).

    Der Wert der Brötchen ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. LAG Hamburg v. 30.07.2014 - 5 Sa 22/14 -, Rn. 37, juris).

    Weiterhin war bei der Interessenabwägung das noch recht junge Alter der Klägerin, die guten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt einerseits, andererseits aber die bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern und dabei der Status der Klägerin als alleinerziehender Mutter zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamburg v. 30.07.2014 - 5 Sa 22/14 -, Rn. 40, juris).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, Rn. 14, juris m. w. N.).

    Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, Rn. 14, juris m.w.N.).

    Bei einer schweren Pflichtverletzung ist nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres genauso erkennbar wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, Rn. 14, juris m.w.N.).

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Ob eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommt, wenn die ordentliche Kündigung einzelvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist, ist hingegen zweifelhaft (bejahend BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 -, Rn. 19, juris; abgelehnt für Mandatsträger iSd § 15 KSchG und ausdrücklich offen gelassen für tariflich unkündbare Arbeitnehmer von BAG v. 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 -, Rn. 14, juris).

    Dementsprechend würde die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nicht als milderes Mittel an die Stelle einer ansonsten zulässigen außerordentlichen fristlosen Kündigung treten (vgl. BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 -, Rn.21, juris, zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist als Korrektiv auf Rechtsfolgenseite), sondern vielmehr faktisch eine ordentliche Kündigung ermöglichen, die jedoch gerade tarifvertraglich ausgeschlossen sein soll.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14

    Außerordentliche Kündigung - Bagatelldelikt

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtete Handlungen können auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder sie zu einem nur geringfügigen oder gar keinem Schaden geführt hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.01.2015 - 2 Sa 170/14 -, Rn. 32, juris).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.01.2015 - 2 Sa 170/14 -, Rn. 42, juris).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. BAG GS v. 27.2.1985 - GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht -, juris).
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt nach der Rechtsprechung des BAG in Betracht, wenn der wichtige Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB darin liegt, dass der Arbeitgeber wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung andernfalls gezwungen wäre, für Jahre an einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis festzuhalten (BAG v. 20.03.2014 - 2 AZR 288/13 -, Rn. 28, juris).
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Ob eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommt, wenn die ordentliche Kündigung einzelvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist, ist hingegen zweifelhaft (bejahend BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 -, Rn. 19, juris; abgelehnt für Mandatsträger iSd § 15 KSchG und ausdrücklich offen gelassen für tariflich unkündbare Arbeitnehmer von BAG v. 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 -, Rn. 14, juris).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in den Fällen, in denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, gleichwohl eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommen kann (BAG v. 27.11.2003, 2 AZR 601/02, Rn. 50, juris mwN).
  • LAG Hamburg, 30.06.2005 - 8 Ta 5/05

    Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Ein allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO ist neben einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (LAG Hamburg v. 30.6.2005 - 8 Ta 5/05 -, juris).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
    Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -, Rn. 47, juris).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2013 - 9 Sa 205/13

    Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht