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   BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03   

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https://dejure.org/2004,5849
BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03 (https://dejure.org/2004,5849)
BayObLG, Entscheidung vom 31.03.2004 - 2Z BR 224/03 (https://dejure.org/2004,5849)
BayObLG, Entscheidung vom 31. März 2004 - 2Z BR 224/03 (https://dejure.org/2004,5849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 273; ; WEG § 22; ; WEG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273; WEG § 22 § 23
    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Abtrennung von Versorgungsleitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Folgen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung bei einem Gerichtsbeschluss in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses hinsichtlich einer Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers; Zulässigkeit der Beschließung einer Duldungspflicht eines ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Säumigem Wohngeldzahler wird der Hahn abgedreht - Eigentümergemeinschaft darf Leitungen sperren, um ihre Ansprüche durchzusetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1382
  • NZM 2004, 556
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03
    Im Übrigen bestünde auch hinsichtlich einer baulichen Veränderung eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (BGH NJW 2000, 3500).
  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 235/04

    Ermächtigung einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Kommt ein Mitglied der Gemeinschaft seinen Pflichten nicht nach, sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, den Säumigen von dem weiteren Leistungsbezug auszuschließen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG WE 1992, 347; NJW-RR 2004, 1382; OLG Hamm OLGZ 1994, 269, 272; KG NJW-RR 2001, 456, 457; ZWE 2002, 182, 183; AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 1997, 565; AG Peine NZM 2001, 534, 535; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 148; Wolicki in Köhler/Bassenge, Wohnungseigentumsrecht, Teil 19, Rdn. 352 ff., 375; Armbrüster, WE 1999, 14, 15; Suilmann, ZWE 2001, 476, 477).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761).

    Die beabsichtigten Absperrmaßnahmen halten sich im Rahmen des § 14 WEG (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382).

    Er ist auch nicht nichtig; er hält sich vielmehr im Rahmen der Regelungskompetenz der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

  • AG Kassel, 16.03.2005 - 800 II 94/04

    Zulässigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB hinsichtlich

    Es wird zwar die Meinung vertreten, die Duldungspflicht für den säumigen Wohngeldschuldner ergebe sich bereits aus dem unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluss über die Versorgungssperre (vgl. BayObLG WuM 2004, 363).Dies wird damit begründet, dass die mit der Durchführung der Absperrmaßnahmen verbundene Rechtsbeeinträchtigung sich im Rahmen des § 14 WEG halte und der Wohngeldschuldner deswegen zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet sei.

    Die Wohnungseigentümer sind nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (KG ZMR, 2001, 10007, WuM 2002, 161, BayObLG WuM 2004, 363, Niedenführ/Schulze § 28 Rn.145, Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn.150) berechtigt sind, bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers die Versorgung von dessen Wohnung mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden.

  • LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Verhängung einer Versorgungssperre

    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).
  • OLG München, 23.02.2005 - 34 Wx 5/05

    Tatrichterliche Feststellungen zur Duldung des Wohnungszutritts bei

    Anders als in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Beschluss vom 31.3.2004 (2Z BR 224/03 = NZM 2004, 556) entschiedenen Fall, in dem die Abtrennung der Versorgungsleitungen unmittelbar Gegenstand eines Eigentümerbeschlusses war, können die Antragsgegner hier nur dann zur Duldung des Betretens ihrer Wohnung und des Anbringens der beantragten Absperrvorrichtungen verpflichtet werden, wenn die in dem Eigentümerbeschluss vom 22.3.2004 lediglich unterstellten Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB tatsächlich gegeben sind.
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