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OVG Niedersachsen, 24.11.1997 - 3 K 2327/97 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
Art. 12 GG; Art. 14 Abs. 1 GG; § 4 BNatSchG; § 15 BNatSchG; § 1 Abs. 3 NatSchG ND; § 26 NatSchG ND
Landschaftsschutzgebiet; Landwirtschaftsklausel; Naturschutz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Landschaftsschutzgebiet; Landwirtschaftsklausel; Naturschutz
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70
Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1997 - 3 K 2327/97
Eine Privilegierung der Landwirtschaft käme allenfalls dann in Betracht, "wenn die der Pacht aus Rechtsgründen eigene Schwäche durch die besonderen tatsächlichen Umstände ohne weiteres und verläßlich ausgeräumt wird" (BVerwGE 41, 138, 143, 144). - BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65
Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1997 - 3 K 2327/97
Auch der angebliche Pächter der Grundflächen, der Antragsteller zu 1), kann den Schutz der Landwirtschaftsklausel nur eingeschränkt geltend machen: zwar erfordert der Begriff der Landwirtschaft nicht, daß es sich um eine landwirtschaftliche Vollerwerbsstelle handelt, die eine selbständige Existenz allein aus den Erträgen der landwirtschaftlichen Urproduktion ermöglicht (BVerwGE 26, 121, 126), auch kommt es bei Nebenerwerbsstellen nicht entscheidend darauf an, ob das bewirtschaftete Land voll im Eigentum des Nebenerwerbsbetreibenden steht (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg BauGB, Komment. Stand: März 1987 § 35 RdNr. 22, 24). - BVerwG, 24.08.1979 - 4 C 3.77
Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Privilegierte Zulässigkeit von der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1997 - 3 K 2327/97
Indessen ist bei der Annahme der Landwirtschaft Zurückhaltung geboten, wenn die Nebenerwerbstelle im wesentlichen auf Pachtland betrieben wird (BVerwG, Urt. v. 24.8. 1979 - 4 C 3.77 - DÖV 1979, 905). - BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 58.84
Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht; Höchstgrenze
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1997 - 3 K 2327/97
Er betreibt damit weder Landwirtschaft noch Fischereiwirtschaft als Teil der Landwirtschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1988 - 4 C 58.84; UPR 988, 108). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.1989 - 11 A 323/87
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1997 - 3 K 2327/97
Die angebliche Verpachtung der Flächen an seinen Vater, den Antragsteller zu 1), führt nicht zu einer Bodenertragsnutzung durch ihn als Eigentümer, vielmehr handelt es sich allenfalls um eine gewerbliche Tätigkeit, die nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben wird und nicht der Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 NNatSchG unterfällt (vgl. hierzu: OVG Münster, Urt. v. 1.4. 1989 - 11 A 323/87 -, NuR 1990, 36).
- OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 MN 346/08
Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung nach §§ 24 bis 28 Niedersächsisches …
Ungeachtet der Frage, ob diejenigen Antragsteller, die eine landwirtschaftliche Betätigung im sichergestellten Gebiet allein auf Pachtland ausüben, sich überhaupt auf das Landwirtschaftsprivileg des § 1 Abs. 3 NNatG berufen können (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.11.1997 - 3 K 2327/97 -), ist daher jedenfalls nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass die in § 3 SiVO angeordneten Verbote über das hinausgehen, was in der beabsichtigten Landschaftsschutzgebietsverordnung nach § 26 Abs. 2 NNatG verboten werden könnte. - OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 ME 346/08
Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung nach § 32 …
Ungeachtet der Frage, ob diejenigen Antragsteller, die eine landwirtschaftliche Betätigung im sichergestellten Gebiet allein auf Pachtland ausüben, sich überhaupt auf das Landwirtschaftsprivileg des § 1 Abs. 3 NNatG berufen können (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.11.1997 - 3 K 2327/97 -), ist daher jedenfalls nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass die in § 3 SiVO angeordneten Verbote über das hinausgehen, was in der beabsichtigten Landschaftsschutzgebietsverordnung nach § 26 Abs. 2 NNatG verboten werden könnte.