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   OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02 (https://dejure.org/2003,15173)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.08.2003 - 3 KN 1/02 (https://dejure.org/2003,15173)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 (https://dejure.org/2003,15173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fachärztliche Berufsausbildung; Zahnarzt für Kieferorthopädie; Berufsfreiheit; Status der Fachzahnärzte; Tätigkeitsschwerpunkt

  • Judicialis

    BO der Zahnärztekammer SH § 24; ; BO der Zahnärztekammer SH § 27; ; BO der Zahnärztekammer SH § 29; ; Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH § 15 Abs 1 Ziffer 1; ; Weiterbild... ungsordnung der Zahnärztekammer SH § 16 Abs 1; ; Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH § 19; ; Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH § 23; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; HeilbG SH § 21 Abs 2 S 1 Nr 1; ; HeilbG SH § 29; ; HeilbG SH § 30; ; HeilbG SH § 31; ; HeilbG SH § 32; ; HeilbG SH § 33; ; HeilbG SH § 34; ; HeilbG SH § 39; ; HeilbG SH § 51 Abs 1; ; HeilbG SH § 55 ff; ; HeilbG SH § 63 ff; ; UWG § 1; ; UWG § 2; ; UWG § 3; ; VwGO § 47 Abs 2 S 1; ; LVwG SH § 65 Abs 2; ; LVwG SH § 66; ; LVwG SH § 68; ; Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde § 1 Abs 1; ; Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde § 1 Abs 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Auch verfassungsrechtliche Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2001 (NJW 2001, 2788 ff. = DVBl 2001, 1583 ff. = MedR 2001, 569 ff.) angestellt habe, könnten nicht dazu führen, dass vorliegend kein Verstoß gegen die §§ 32, 33, 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 HeilbG vorliege, da das Bundesverfassungsgericht sich hiermit, insbesondere mit § 39 Abs. 3 Satz 4 HeilbG nicht auseinandergesetzt habe und es zudem in dieser Entscheidung um das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunktes außerhalb der geregelten Gebietskennzeichnungen gegangen sei.

    Auch habe der Satzungsgeber lediglich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in seinem Beschluss vom 23. Juli 2001, a.a.O.) übernommen und mithin nur geltendes Recht festgestellt.

    Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte (vgl. zum Ganzen: BVerfG, NJW 1972, 1504 ; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

    Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 ; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 ; BVerfG, NJW 2002, 1864 ; BVerwG, NJW 2001, 3426 und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Berufswidrig ist eine Werbung, wenn sie irreführende Angaben oder sonstige Aussagen enthält, die geeignet erscheinen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen, etwa wenn Kranken aus Gewinnstreben falsche Hoffnungen gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

    In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise (mit dem Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt") auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden besonderen Erfahrungen vorliegen, keine berufswidrige Werbung darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 , OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Eine Verwechslung mit Fach(zahn)arztbezeichnungen wird bereits dadurch vermieden, dass den Patienten geläufig ist, dass Fach(zahn)arztbezeichnungen auf den Praxisschildern nicht mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden sind (ähnlich: BVerfG, NJW 2001, 2788 ; OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    Als berufswidrige Werbung gilt zwar auch das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 und BVerfG, NJW 2002, 1864 ).

    Der Antragsgegnerin kommt die Aufgabe zu, einen Teil der staatlichen Überwachung im berechtigten Interesse der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen, wobei von ihr aber bei der Normierung auch Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfG, NJW 1972, 1504 ; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

  • OLG Rostock, 07.01.2004 - 6 U 20/02
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 ; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 ; BVerfG, NJW 2002, 1864 ; BVerwG, NJW 2001, 3426 und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise (mit dem Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt") auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden besonderen Erfahrungen vorliegen, keine berufswidrige Werbung darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 , OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Aus diesem Grunde sind solche Angaben nicht, auch nicht in den Bereichen, in denen es die geregelten Gebietsbezeichnungen gibt, schlechthin unzulässig (im Ergebnis ebenso: BVerfG, NJW 2002, 1864 ; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    (ebenso: OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO).

    Vermutlich ist es schon tatsächlich nicht möglich, in mehr als zwei Bereichen "nachhaltig" tätig zu sein, in mehr als drei Bereichen ist dies ausgeschlossen (vgl. die Definition der "Nachhaltigkeit" im Schwerpunktbereich "Kieferorthopädie" in dem Urteil des OLG Schleswig vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -: Eine solche setze nach derzeitiger Verkehrsanschauung eine mindestens einjährige eigenverantwortliche Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt mit deutlich mehr als 50 % der insgesamt durchgeführten Behandlungen im Schwerpunktbereich voraus.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Dabei kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die hier angegriffenen Normen diese Möglichkeit tatsächlich eröffnen und ob - bejahendenfalls - tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht, da die Möglichkeit genügt und es nicht zweifelhaft sein kann, dass ein entsprechender Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt "Kieferorthopädie" oder eine andere ähnliche Information Einfluss auf die Arztwahl des Patienten nehmen kann, da hierin der Sinn der Regelung liegt (aA: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    Eine Verwechslung mit Fach(zahn)arztbezeichnungen wird bereits dadurch vermieden, dass den Patienten geläufig ist, dass Fach(zahn)arztbezeichnungen auf den Praxisschildern nicht mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden sind (ähnlich: BVerfG, NJW 2001, 2788 ; OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    Aus diesem Grunde sind solche Angaben nicht, auch nicht in den Bereichen, in denen es die geregelten Gebietsbezeichnungen gibt, schlechthin unzulässig (im Ergebnis ebenso: BVerfG, NJW 2002, 1864 ; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    In seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 (Juris) hat der VGH dann ausgeführt, dass mit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten keine besondere berufliche Qualifikation behauptet werde und die Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten daher die besondere Rechtsstellung weitergebildeter Zahnärzte unberührt lasse.

    (ebenso: OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    In der grundlegenden Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (E 33, 125 = NJW 1972, 1504 ) sind dazu folgende Erwägungen, die der Senat auch für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung teilt, angestellt worden: Dem Facharzt kommen auf der Grundlage der einheitlichen ärztlichen Berufsausbildung besondere Aufgaben zu, die ihm einen besonderen Patientenkreis zuführen und ihm die besonderen wirtschaftlichen Chancen eröffnen, die mit seiner fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind.

    Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte (vgl. zum Ganzen: BVerfG, NJW 1972, 1504 ; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

    Der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikation stellt keine unzulässige Werbung dar (vgl. BVerfG NJW 1972, 1504 ; BVerfG NJW 2000, 3057).

    Der Antragsgegnerin kommt die Aufgabe zu, einen Teil der staatlichen Überwachung im berechtigten Interesse der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen, wobei von ihr aber bei der Normierung auch Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfG, NJW 1972, 1504 ; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

  • BVerfG, 18.10.2001 - 1 BvR 881/00

    "Zahnarztsuchservice" nicht standeswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 ; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 ; BVerfG, NJW 2002, 1864 ; BVerwG, NJW 2001, 3426 und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Als berufswidrige Werbung gilt zwar auch das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 und BVerfG, NJW 2002, 1864 ).

    Aus diesem Grunde sind solche Angaben nicht, auch nicht in den Bereichen, in denen es die geregelten Gebietsbezeichnungen gibt, schlechthin unzulässig (im Ergebnis ebenso: BVerfG, NJW 2002, 1864 ; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

  • BVerfG, 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97

    Versagung der Anerkennung einer in der Weiterbildungsordnung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 ; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 ; BVerfG, NJW 2002, 1864 ; BVerwG, NJW 2001, 3426 und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikation stellt keine unzulässige Werbung dar (vgl. BVerfG NJW 1972, 1504 ; BVerfG NJW 2000, 3057).

    Insoweit gilt im Hinblick auf Facharztbezeichnungen, dass der Konkurrenzschutz an sich keinen Gemeinwohlbelang darstellt und dass Ärzte keinen Schutz vor Konkurrenten genießen, die andere Qualifikationen erworben haben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3057 ).

  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 ; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 ; BVerfG, NJW 2002, 1864 ; BVerwG, NJW 2001, 3426 und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Berufswidrig ist eine Werbung, wenn sie irreführende Angaben oder sonstige Aussagen enthält, die geeignet erscheinen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen, etwa wenn Kranken aus Gewinnstreben falsche Hoffnungen gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

  • OLG Schleswig, 05.12.2000 - 6 U 64/00

    Praxisschild eines Zahnarztes - sachlicher Hinweis - "Tätigkeitsschwerpunkt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise (mit dem Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt") auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden besonderen Erfahrungen vorliegen, keine berufswidrige Werbung darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 , OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Eine Verwechslung mit Fach(zahn)arztbezeichnungen wird bereits dadurch vermieden, dass den Patienten geläufig ist, dass Fach(zahn)arztbezeichnungen auf den Praxisschildern nicht mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden sind (ähnlich: BVerfG, NJW 2001, 2788 ; OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00

    Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Die von ihnen durchlaufene Weiterbildung zum Kieferorthopäden stelle eine zusätzliche, grundrechtlich geschützte Rechtsposition dar (unter Verweis auf das Urt. des VGH Baden-Württemberg v. 10. Juli 2001, NVwZ-RR 2002, 42 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die von den Antragstellern vielfach zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (NVwZ-RR 2002, 42) zu keinem abweichenden Ergebnis führt.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02
    Auch war der Gesetzgeber aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnden Parlamentsvorbehalts, nach dem im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesetzgeber zu überlassen sind (vgl. BVerfG, EuGRZ 1999, 422 m.w.N.) nicht verpflichtet, die hier in Frage stehenden Regelungen selbst zu treffen.
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 25.00

    Arztwerbung; Praxisschild; Akupunktur; Werbeverbot für Ärzte; Hinweis auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2009 - 13 A 3618/06

    Arzt- und Berufsrecht - Bezeichnung mit Tätigkeitsschwerpunkt "Mund- und

    BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 23.7.2007 - 1 BvR 873/00 u. a.-, a. a. O.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 22.8.2003 - 3 KN 1/02 -, juris.

    Schl.-H. OVG, Urteil vom 22.8.2003 - 3 KN 1/02 -, a. a. O.

    BVerfG, Beschluss vom 23.7.2007 - 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 -, a. a. O.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 22.8.2003 - 3 KN 1/02 -, a. a. O.

    VGH Bad.-.Württ., Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236 (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 4.9.2003 - 3 BN 3.03 -); Schl.-H. OVG, Urteil vom 22.8.2003 - 3 KN 1/02 -, a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - 13 A 1399/10

    Zulässigkeit der Werbung eines Zahnarztes mit der Bezeichnung Kinderzahnarzt

    vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 , m. w. N., juris.

    vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 , a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - 13 A 1384/10

    Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" bzw.

    vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 , m. w. N., juris.

    vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 , a. a. O.

  • OVG Sachsen, 20.03.2012 - 2 C 22/10

    Klagebefugnis eines Augenarztes zur Überprüfung der Wirksamkeit der "Besonderen

    Es dient damit ausschließlich dem Schutz der Volksgesundheit und dem Allgemeininteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 -, juris; Beschl. v. 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, juris; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991 - 1 ZR 11/90 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 10. Juli 2006 - 9 S 519/06 -, juris; OVG Schl.-H., Urt. v. 22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund kann eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren insbesondere auch aus der Fürsorgepflicht der Ärztekammer folgen (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, juris) .

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