Rechtsprechung
LG Mainz, 26.07.2019 - 3 Qs 26/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
§ 464 StPO
Nebenklage - Wolters Kluwer
Gerichtliche Entscheidung über die Kosten der Nebenklage; Notwendige Auslagen des Nebenklägers
- Burhoff online
Kostenentscheidung, Kosten des Nebenklägers, Kostentragungspflicht des Angeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat bei …
Auszug aus LG Mainz, 26.07.2019 - 3 Qs 26/19
Ein Vergleich zu Fällen, in denen der Kostenausspruch zu Kosten der Nebenklage gänzlich schweigt (…Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 464 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen;… S 472, Rn. 10; vgl. auch LG Koblenz NStZ-RR 2003, 11) verbietet sich, da hier im Unterschied dazu gerade eine Aussage über die Kostentragungspflicht getroffen wurde, die - wie dargestellt - ihrem Sinn und Zweck nach nicht anders gemeint sein kann.
Rechtsprechung
LG Offenburg, 02.05.2019 - 3 Qs 26/19 |
Verfahrensgang
- AG Offenburg, 14.12.2018 - 2 Gs 1562/18
- LG Offenburg, 02.05.2019 - 3 Qs 26/19
- BVerfG, 21.07.2022 - 2 BvR 1483/19
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 21.07.2022 - 2 BvR 1483/19
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts …
Der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 14. Dezember 2018 - 2 Gs 1562/18 - und der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 2. Mai 2019 - 3 Qs 26/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 2. Mai 2019 - 3 Qs 26/19 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.
1. Es ist festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 14. Dezember 2018 - 2 Gs 1562/18 - und der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 2. Mai 2019 - 3 Qs 26/19 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).