Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 20.03.2014 - 3 Sa 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30831
LAG Hamburg, 20.03.2014 - 3 Sa 2/14 (https://dejure.org/2014,30831)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 Sa 2/14 (https://dejure.org/2014,30831)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 (https://dejure.org/2014,30831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,30831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 62 Abs 1 S 3 ArbGG, § 769 ZPO, § 767 ZPO
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht zu ersetzender Nachteil

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.03.2014 - 3 Sa 2/14
    Vielmehr ist in diesem Fall die Wertung der gesetzlichen Vorschrift des § 769 ZPO zu berücksichtigen, die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund nachträglich entstandener materieller Einwendungen gerade keinen nicht ersetzbaren Nachteil verlangt (LAG Hamm vom 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10 -, juris., m.w.N.; vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 30.06.2010 - 19 Sa 22/10 -, juris).

    Ein Interesse des Vollstreckungsgläubigers, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, die letztlich materiell gar nicht gegeben sind, ist nicht anzuerkennen (LAG Hamm vom 21.12.2010 a.a.O.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.03.2014 - 3 Sa 2/14
    Die Unwirksamkeit der Kündigung muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegen (BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.2010 - 19 Sa 22/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs 1 S 3 ArbGG

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.03.2014 - 3 Sa 2/14
    Vielmehr ist in diesem Fall die Wertung der gesetzlichen Vorschrift des § 769 ZPO zu berücksichtigen, die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund nachträglich entstandener materieller Einwendungen gerade keinen nicht ersetzbaren Nachteil verlangt (LAG Hamm vom 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10 -, juris., m.w.N.; vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 30.06.2010 - 19 Sa 22/10 -, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2015 - 4 Sa 19/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

    § 769 ZPO sei in diesen Fällen vielmehr analog anzuwenden (LAG Hamburg 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 - juris; LAG Hamm 21. Dezember 2010 - 18 Sa 1827/10- juris; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 - LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 34).

    Könne aber der Schuldner seine Einwendungen analog § 769 ZPO geltend machen, sei er zur Erlangung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht an die Einstellungsvoraussetzung eines nicht zu ersetzenden Nachteils gebunden (LAG Hamburg 20. März 2014 aaO; LAG Hamm 21. Dezember 2010 aaO; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 17 Sa 84/17

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungsanspruch

    Deswegen sei in diesem Fall § 769 ZPO analog anzuwenden (vgl. LAG Hamburg 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 - LAG Hamm 21. Dezember 2010 - 18 Sa 1827/10 - Rn. 33 ff.; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 - Rn. 15 ff.; LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 - 8 Sa 344/02 - Rn. 11 f.).
  • LAG Baden-Württemberg, 19.03.2024 - 21 Sa 11/24

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungsanspruch -

    Deswegen sei in diesem Fall § 769 ZPO analog anzuwenden (vgl. LAG Hamburg 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 - LAG Hamm 21. Dezember 2010 - 18 Sa 1827/10 - Rn. 33 ff.; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 - Rn. 15 ff.; LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 - 8 Sa 344/02 - Rn. 11 f.).
  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 4 Sa 37/22

    Analoge Anwendung des § 769 ZPO bei Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher

    Bestreitet der Arbeitgeber den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch weiterhin mit dem Rechtsmittel und macht er zugleich geltend, der Anspruch sei außerdem jedenfalls nachträglich aufgrund einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Folgekündigung erloschen, ist hinsichtlich der nachträglichen entstandenen Einwendung (Folgekündigung) § 769 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren analog anzuwenden (so im Ergebnis übereinstimmend LAG Berlin 14.07.1993 - 8 Sa 79/93; LAG Sachsen-Anhalt 20.09.2002 - 8 Sa 344/02; LAG Baden-Württemberg 30.06.2010-19 Sa 22/10; LAG Hamm 21.12.2010 -18 Sa 1827/10; LAG Rheinland-Pfalz 11.12.2012 - 10 Sa 422/12; LAG Hamburg 20.03.2014 - 3 Sa 2/14; LAG Düsseldorf 31.08.2020 - 4 Sa 480/20, alle juris; GMP/Schleusener ArbGG, 9. Auflage, § 62 Rz. 22a).

    Es dürfte auch nicht dem auf eine Beschränkung des Schuldnerschutzes ("nicht zu ersetzende Nachteile") zielenden Gesetzeszweck des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entsprechen, dem Schuldner auch bei nachträglichem Wegfall des titulierten Anspruchs den von der ZPO allgemein vorgesehenen Schutz des § 769 ZPO zu entziehen, um Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar zu machen, die letztlich materiell nicht gegeben sind (LAG Hamm 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10, juris; LAG Hamburg 20.03.2014 - 3 Sa 2/14, alle juris).

  • LAG Düsseldorf, 31.08.2020 - 4 Sa 480/20

    Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch; Folgekündigung mit Freistellung

    aa.Bestreitet der Arbeitgeber den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch weiterhin mit dem Rechtsmittel und macht er zugleich geltend macht, der Anspruch sei jedenfalls nachträglich aufgrund einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Folgekündigung erloschen, ist hinsichtlich der nachträglichen entstandenen Einwendung (Folgekündigung) § 769 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren analog anzuwenden (so im Ergebnis übereinstimmend LAG Berlin 14.07.1993 - 8 Sa 79/93; LAG Sachsen-Anhalt 20.09.2002 - 8 Sa 344/02; LAG Baden-Württemberg 30.06.2010 - 19 Sa 22/10; LAG Hamm 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10; LAG Rheinland-Pfalz 11.12.2012 - 10 Sa 422/12; LAG Hamburg 20.03.2014 - 3 Sa 2/14, alle juris; GMP/Schleusener ArbGG, 9. Auflage, § 62 Rz. 22a).

    Es dürfte auch nicht dem auf eine Beschränkung des Schuldnerschutzes ("nicht zu ersetzende Nachteile") zielenden Gesetzeszweck des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entsprechen, dem Schuldner auch bei nachträglichem Wegfall des titulierten Anspruchs den von der ZPO allgemein vorgesehenen Schutz des § 769 ZPO zu entziehen, um Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar zu machen, die letztlich materiell gar nicht gegeben sind (LAG Hamm 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10, juris; LAG Hamburg 20.03.2014 - 3 Sa 2/14, alle juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016 - 19 Sa 63/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Folgekündigung - nicht zu

    Vielmehr sei in diesem Fall § 769 ZPO anlog anzuwenden (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 18 Sa 1827/10 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 -, http://lrbw.juris.de; LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 - 8 Sa 344/02 -, juris).
  • LAG Hessen, 03.08.2021 - 10 Ta 56/21

    Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unterschied zwischen

    aa) Bestreitet der Arbeitgeber den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch weiterhin mit einem Rechtsmittel und macht er zugleich geltend macht, der Anspruch sei jedenfalls nachträglich aufgrund einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Folgekündigung erloschen, ist nach der einen Ansicht hinsichtlich der nachträglichen entstandenen Einwendung (Folgekündigung) § 769 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren analog anzuwenden (vgl. LAG Düsseldorf 31. August 2020 - 4 Sa 480/20 - Rn. 21 ff., Juris; LAG Hamburg 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 11. Dezember 2012 - 10 Sa 422/12 - Juris; LAG Hamm 21. Dezember 2010 -18 Sa 1827/10 - Juris; GMP/Schleusener ArbGG 9. Auflage § 62 Rn. 22a; Düwell/Lipke/Dreher ArbGG 5. Aufl. § 62 Rn. 39) .
  • LAG Hamm, 15.05.2023 - 18 Sa 1195/22

    Rechtsmittel des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung; Einstellung der

    In diesem Fall ist die Zwangsvollstreckung auch dann einzustellen, wenn kein besonderer nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist ( so im Ergebnis auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2022 - 4 Sa 37/22; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 Sa 2/14; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2012 - 10 Sa 422/12; LAG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010 - 18 Sa 1827/10; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2010 - 19 Sa 22/10; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2002 - 8 Sa 344/02; LAG Berlin Beschluss vom 14.07.1993 - 8 Sa 79/93, LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 20 ).
  • LAG München, 05.03.2018 - 4 Sa 823/17

    Einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigung,

    Dies könne durch eine analoge Anwendung des § 769 ZPO bzw. durch eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erfolgen (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 -, juris, Rn. 3, m.w.N.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 -, juris, Rn. 26, m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2023 - 8 Sa 181/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels bei im

    Durch die Wiederholung der Vorwürfe und den darauf erwidernden Vortrag der Gegenseite, die ihrerseits die "Richtigkeit" ihrer Darstellung für sich in Anspruch nimmt, wird kein neuer, erst im Berufungsverfahren aufgetretener Sachverhalt begründet, der erstinstanzlich noch nicht vorgelegen hätte (vergleichbar einer nach der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochenen Folgekündigung des Arbeitgebers, die den ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch nur entfallen lassen kann, wenn sie auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt wird [vgl. BAG 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - Rn. 31 f.; LAG Rheinland-Pfalz 11.12.2012 - 10 Sa 422/12 - Rn. 15 ; LAG Hamburg 20.03.2014 - 3 Sa 2/14 - Rn. 4, juris; GMP/Schleusener, § 62 Rn. 22a; KR/Rinck, 12 Aufl. 2019, § 102 BetrVG Rn. 379]).
  • ArbG Gelsenkirchen, 14.04.2016 - 5 Ca 609/16

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht