Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 23.10.2007

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   OLG Hamm, 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07   

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OLG Hamm, 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07 (https://dejure.org/2007,16847)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07 (https://dejure.org/2007,16847)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 561/07 (https://dejure.org/2007,16847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Erhebung der Gehörsrüge im Beschwerdeverfahren in Bußgeldsachen; Zweck und Umfang der Identitätsfeststellung im Bußgeldverfahren

  • Judicialis

    OWiG § 71 Abs. 1; ; OWiG § ... 74 Abs. 2; ; OWiG § 79 Abs. 3; ; OWiG § 80 Abs. 1; ; OWiG § 80 Abs. 2; ; OWiG § 80 Abs. 3; ; OWiG § 111 Abs. 1; ; StPO § 243 Abs. 2 Satz 1; ; StPO §§ 341 ff; ; StPO § 344 Abs. 2

  • rewis.io
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 87
  • NZV 2008, 212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07
    Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 80, Rdnr. 16, 16 i).
  • AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20

    Verwerfung, Einspruch, Ausbleiben des Betroffenen, Weigerung, Maske zu tragen,

    bb) Der in der Hauptverhandlung erschienene und verhandlungsfähige Betroffene ist ausgeblieben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG, wenn er seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung seiner Identität gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2004 - Ss 321/04 B).

    Darüber hinaus dient die Identitätsfeststellung zugleich der Klärung der Verhandlungsfähigkeit (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 243 Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22

    Nichterscheinen des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins durch das

    Soweit die Revision beanstandet, die Kammer habe es pflichtwidrig unterlassen, die Identität der Person, bei welcher es sich um den Angeklagten gehandelt habe, näher aufzuklären, etwa durch Gegenüberstellung mit KHK Krull, dem der Angeklagte bekannt und der zu dessen Identifizierung in der Lage sei, genügt die Rüge nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 87).
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