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   BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23   

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BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23 (https://dejure.org/2023,25623)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2023 - 3 StR 1/23 (https://dejure.org/2023,25623)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2023 - 3 StR 1/23 (https://dejure.org/2023,25623)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23
    Denn die Fahrten waren jeweils von einiger Dauer, weshalb insoweit kein bloß transitorischer Besitz vorlag (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, juris Rn. 28 ff.).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangter Vermögenswert:

    Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23
    Denn die Fahrten waren jeweils von einiger Dauer, weshalb insoweit kein bloß transitorischer Besitz vorlag (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, juris Rn. 28 ff.).
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 358/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23
    Insoweit hat das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung verneint (UA Bl. 149; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2018 - 1 StR 358/18, juris Rn. 4).".
  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 428/20

    Einziehung von Taterträgen: Gesamtschuldnerische Haftung bei faktischer

    Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23
    Dem schließt sich der Senat an und ergänzt den Ausspruch über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 10.08.2022 - 3 StR 217/22

    Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (mittlere Gefährlichkeit von

    Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23
    Die sich daraus ergebende gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten ist in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden; der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldnerin bedarf es nicht (Senat, Beschl. v. 10. August 2022 - 3 StR 217/22, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes bei mehreren

    Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (Senat, Urt. v. 15. Juni 2022 - 3 StR 29/21, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 13. November 2019 - 5 StR 343/19, Rn. 13).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 29/21

    Verwerfung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet mit

    Auszug aus BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (Senat, Urt. v. 15. Juni 2022 - 3 StR 29/21, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 13. November 2019 - 5 StR 343/19, Rn. 13).
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   BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23   

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BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23 (https://dejure.org/2023,25622)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2023 - 3 StR 1/23 (https://dejure.org/2023,25622)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23 (https://dejure.org/2023,25622)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 352
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23
    Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c StGB (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 48. Ed., § 344 Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 4 i.V.m. § 318 Rn. 22a, jeweils mwN) und innerhalb desselben auf die Hinzurechnung des in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz festgesetzten Einziehungsbetrages ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 16.10.2006 - 1 StR 180/06

    BGH hebt Freispruch im Verfahren gegen Harry Wörz auf

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23
    Zwar ist anerkannt, dass Beanstandungen, die im Rahmen der Sachbeschwerde erhoben worden sind, dann im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) als Verfahrensrüge behandelt werden können, wenn sich aus der Revisionsbegründung deutlich ergibt, welche Beanstandung gemeint ist, sich alle für eine Verfahrensrüge erforderlichen Tatsachen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Vorbringen und den Urteilsgründen entnehmen lassen und die Rüge vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06, NJW 2007, 92 Rn. 49; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 344 Rn. 71; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 72).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23
    Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c StGB (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 48. Ed., § 344 Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 4 i.V.m. § 318 Rn. 22a, jeweils mwN) und innerhalb desselben auf die Hinzurechnung des in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz festgesetzten Einziehungsbetrages ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20

    Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23
    Eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht im Wege der Nachholung der Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus der früheren Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 4; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 4 ff., jeweils mwN) kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23
    Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c StGB (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 48. Ed., § 344 Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 4 i.V.m. § 318 Rn. 22a, jeweils mwN) und innerhalb desselben auf die Hinzurechnung des in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz festgesetzten Einziehungsbetrages ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17

    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23
    Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c StGB (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 48. Ed., § 344 Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 4 i.V.m. § 318 Rn. 22a, jeweils mwN) und innerhalb desselben auf die Hinzurechnung des in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz festgesetzten Einziehungsbetrages ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23
    Eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht im Wege der Nachholung der Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus der früheren Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 4; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 4 ff., jeweils mwN) kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
  • KG, 08.12.2023 - 3 ORbs 229/23

    Standardisierung auch bei "Erfassungsminus" durch neue Softwareversion

    Entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisionsvorbringens zu entnehmen ist (vgl. BGH NJW 2007, 92 - 96 und Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23 -, juris; MüKoStPO/Knauer/Kudlich 1. Aufl., § 344 Rn. 67f).
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