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   BGH, 22.02.2006 - 3 StR 19/06   

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https://dejure.org/2006,10652
BGH, 22.02.2006 - 3 StR 19/06 (https://dejure.org/2006,10652)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2006 - 3 StR 19/06 (https://dejure.org/2006,10652)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 3 StR 19/06 (https://dejure.org/2006,10652)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Handelns als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen fehlendem Eigeninteresse; Verfügungsgewalt als Voraussetzung für täterschaftliches Sichverschaffen von Betäubungsmitteln

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1 a
    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1 a StPO nach Schuldspruchänderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04

    Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - 3 StR 19/06
    Die in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (Geldstrafe von 50 bzw. 30 Tagessätzen zu je 5 EUR) haben gleichwohl Bestand, da sie auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts und seiner Erwägungen zur Strafzumessung auch in Ansehung der geänderten Schuldsprüche angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind (zu dessen Anwendbarkeit vgl. BGH NStZ 2005, 284).
  • BayObLG, 04.03.2020 - 203 StRR 66/20

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Ein Sichverschaffen setzt voraus, dass der Täter tatsächliche und - zumindest auch - eigene Verfügungsgewalt erlangt, das heißt nach den Absprachen der Beteiligten (auch) selbst befugt sein soll, mit dem Rauschgift gemäß eigenen Willensentschlüssen umzugehen (BGH Beschluss vom 22. Februar 2006, 3 StR 19/06, in juris Rn. 3; Weber Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 29 Rn. 1238 mit weiteren Nachweisen).
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