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BGH, 20.03.2003 - 3 StR 57/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 73 StGB; § 46 StGB
Verfall (grundsätzlich kein Strafmilderungsgrund; Strafzumessung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verfallsanordnung bei deliktischer Herkunft von Geld; Vermögenseinbuße durch Verfall kein Strafmilderungsgrund; Verfall als Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachses
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2 § 73
Vermögenseinbuße infolge Verfalls ist kein Strafmilderungsgrund - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94
Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme …
Auszug aus BGH, 20.03.2003 - 3 StR 57/03
Denn die Voraussetzungen des § 33 BtMG i. V. m. § 73 d StGB für die Anordnung des erweiterten Verfalls liegen vor, insbesondere hat sich die Strafkammer nach den getroffenen Feststellungen die uneingeschränkte Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes verschafft (vgl. BGHSt 40, 371). - BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02
Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen
Auszug aus BGH, 20.03.2003 - 3 StR 57/03
Der Senat weist darauf hin, daß die mit dem Verfall verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm nur ein unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird (BGH NJW 2002, 3339).