Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) § 73c gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 73d StGB
- 16 Entscheidungen zu § 73d StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 23 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 73d StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Einziehungsgrundstück in Spanien, 3.5.00 (NStZ 2000, 494)
§§ 73d, 73e StGB, Art. 1, 13, 15 EuGeldwäscheÜbK, Eigentum geht auf spanischen Staat über;
§ 53 III Nr. 1 a WaffG, Straflosigkeit des Besitzes von Munition;
§ 244 III StPO, Ablehnung eines Sachverständigengutachtens zur rauschgiftbedingten Schuldunfähigkeit wegen fehlender Anknüpfungstatsachen
Literatur im Internet zu § 73d StGB
- § 73d StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verfall und Einziehung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 76 (Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Geld- und Wertzeichenfälschung
- § 150 (Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 233b (Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall)
- Diebstahl und Unterschlagung
- Raub und Erpressung
- § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Begünstigung und Hehlerei
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Urkundenfälschung
- § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Strafbarer Eigennutz
- § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Straftaten gegen den Wettbewerb
- § 302 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Straftaten im Amt
- § 338 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 73d StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?