Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 73d
Erweiterter Verfall

(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(4) § 73c gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 73d StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Einziehungsgrundstück in Spanien, 3.5.00 (NStZ 2000, 494)
    §§ 73d, 73e StGB, Art. 1, 13, 15 EuGeldwäscheÜbK, Eigentum geht auf spanischen Staat über;
    § 53 III Nr. 1 a WaffG, Straflosigkeit des Besitzes von Munition;
    § 244 III StPO, Ablehnung eines Sachverständigengutachtens zur rauschgiftbedingten Schuldunfähigkeit wegen fehlender Anknüpfungstatsachen

Literatur im Internet zu § 73d StGB

Querverweise

Auf § 73d StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verfall und Einziehung
            Gemeinsame Vorschriften
              § 76 (Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung)
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 150 (Erweiterter Verfall und Einziehung)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181c (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
          § 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 233b (Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 244 (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)
          § 244a (Schwerer Bandendiebstahl)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 260 (Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei)
          § 260a (Gewerbsmäßige Bandenhehlerei)
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
        Strafbarer Eigennutz
          § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          § 302 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Straftaten im Amt
          § 338 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 96 (Einschleusen von Ausländern)
        § 97 (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen)

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