Weitere Entscheidung unten: LSG Hamburg, 24.03.2015

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34416
OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14 (https://dejure.org/2014,34416)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2014 - 3 U 36/14 (https://dejure.org/2014,34416)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 3 U 36/14 (https://dejure.org/2014,34416)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Kein Versicherungsschutz bei Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FZV § 16 Abs. 2; VVG § 95; VVG § 122
    Allein durch die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gem. § 16 Abs. 2 FZV geht kein Versicherungsschutz auf einen Dritten über

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16 FZV vom 25.07.2009, § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG
    Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungspflicht bei Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FZV § 16 Abs. 2
    Übertragung des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens - und der Versicherungsschutz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Haftpflichtversicherung und die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Allein durch die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens geht kein Versicherungsschutz auf einen Dritten über

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens führt nicht zu einem Übergang des Versicherungsschutzes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Versicherungsschutz bei weitergegebenem Kurzzeitkennzeichen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens führt nicht zu einem Übergang des Versicherungsschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 483
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 07.12.2012 - 9 U 117/12

    Halterhaftung bei Weitergabe eines Kurzkennzeichens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14
    Entgegen der Auffassung des Landgericht, welche sich auf das Urteil des OLG Hamm, NJW 2013, 1248 stützt (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2012 - 8 S 6486/11), hat die von der Beklagten zu 4 behauptete Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens an den Beklagten zu 3 nicht dazu geführt, dass der Versicherungsschutz auf den Beklagten zu 3 übergegangen oder auf ihn ausgedehnt worden ist.

    Insoweit ist der Halterbegriff im StVG entgegen der Auffassung des OLG Hamm, NJW 2013, 1248 einheitlich.

    Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Hamm, NJW 2013, 1248, die einen vergleichbaren Fall betraf, an dem auch die Beklagten zu 4 beteiligt war, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04

    Umfang des Versicherungsschutzes in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14
    Zweck des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages ist es, dem Versicherungsnehmer Schutz vor unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen können (BGH MDR 2007, 216, juris Rn. 12).

    Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers (BGH MDR 2007, 216, juris-Rn. 17).

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14
    Halter ist demnach nicht, wer im Fahrzeugschein steht, sondern wer das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, also Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst bestimmen kann (BGH NJW 92, 900; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 5).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.03.2012 - 8 S 6486/11

    Kfz-Haftpflicht - Leistungspflicht bei Weitergabe Kurzkennzeichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14
    Entgegen der Auffassung des Landgericht, welche sich auf das Urteil des OLG Hamm, NJW 2013, 1248 stützt (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2012 - 8 S 6486/11), hat die von der Beklagten zu 4 behauptete Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens an den Beklagten zu 3 nicht dazu geführt, dass der Versicherungsschutz auf den Beklagten zu 3 übergegangen oder auf ihn ausgedehnt worden ist.
  • OLG Stuttgart, 31.08.2000 - 7 U 123/00

    Direktanspruch gegen den Versicherer - Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14
    Das rote Kennzeichen muss vielmehr unter Umständen angebracht worden sein, die mit dem Betriebszweck des Handelsgeschäfts des Versicherungsnehmers und mit dem Willen des Betriebsinhabers, innerhalb dieses Betriebszwecks zu handeln, in irgendeiner Beziehung stehen (OLG Stuttgart VersR 2001, 1375, juris Rn. 2).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 429/14

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2015, 483 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsvertrag genannte Halter dürfe das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen und die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn ausgedehnt werde.
  • OLG München, 16.09.2016 - 10 U 4737/15

    Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes für Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen

    Das Erstgericht hat sich insoweit im angefochtenen Urteil nur mit der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 07.12.2012, Az.: I-9 U 117/12), nicht aber auch mit der aktuelleren des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.10.2014, Az.: 3 U 36/14) und vor allem nicht mit der o.g. des BGH auseinandergesetzt.
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,79558
LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14 (https://dejure.org/2015,79558)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2015 - L 3 U 36/14 (https://dejure.org/2015,79558)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2015 - L 3 U 36/14 (https://dejure.org/2015,79558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Verletztenrente; Psychische Reaktionen eines Verletzten auf ein Unfallereignis; Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und einem Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    SGB VII § 56 Abs. 1
    Gewährung einer Verletztenrente

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Die bloße Möglichkeit genügt allerdings nicht (vgl. BSG v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des BSG).

    Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist danach gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung (vgl. BSG v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196) mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

    Allerdings gibt es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung keine Beweisregel, nach welcher bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch die wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, m.w.N., zitiert nach juris).

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978 - 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38, S. 104 f. = BSGE 45, 285, 287; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 43/84 - SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; BSG v. 20.01.1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127, 129): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Nach der das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelt wurde und die das Bundesozialgericht (BSG) für seine Rechtsprechung übernommen hat und in seinen Entscheidungen als Theorie der wesentlich mitwirkenden bzw. rechtlich erheblichen Ursache bezeichnet (vgl. u.a. BSG v. 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254, 256; BSG v. 31.08.1956 - 2 RU 129/54 - BSGE 3, 240, 245; BSG v. 30.06.1960 - 2 RU 86/56 - BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO), sind ursächlich (im Rechtssinne) nur diejenigen Bedingungen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978 - 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38, S. 104 f. = BSGE 45, 285, 287; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 43/84 - SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; BSG v. 20.01.1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127, 129): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978 - 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38, S. 104 f. = BSGE 45, 285, 287; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 43/84 - SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; BSG v. 20.01.1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127, 129): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978 - 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38, S. 104 f. = BSGE 45, 285, 287; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; BSG v. 30.04.1985 - 2 RU 43/84 - SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; BSG v. 20.01.1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127, 129): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Nach der das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelt wurde und die das Bundesozialgericht (BSG) für seine Rechtsprechung übernommen hat und in seinen Entscheidungen als Theorie der wesentlich mitwirkenden bzw. rechtlich erheblichen Ursache bezeichnet (vgl. u.a. BSG v. 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254, 256; BSG v. 31.08.1956 - 2 RU 129/54 - BSGE 3, 240, 245; BSG v. 30.06.1960 - 2 RU 86/56 - BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO), sind ursächlich (im Rechtssinne) nur diejenigen Bedingungen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • BSG, 31.08.1956 - 2 RU 129/54
    Auszug aus LSG Hamburg, 24.03.2015 - L 3 U 36/14
    Nach der das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelt wurde und die das Bundesozialgericht (BSG) für seine Rechtsprechung übernommen hat und in seinen Entscheidungen als Theorie der wesentlich mitwirkenden bzw. rechtlich erheblichen Ursache bezeichnet (vgl. u.a. BSG v. 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254, 256; BSG v. 31.08.1956 - 2 RU 129/54 - BSGE 3, 240, 245; BSG v. 30.06.1960 - 2 RU 86/56 - BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO), sind ursächlich (im Rechtssinne) nur diejenigen Bedingungen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
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