Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21   

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OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21 (https://dejure.org/2022,4677)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2022 - 3 U 66/21 (https://dejure.org/2022,4677)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 3 U 66/21 (https://dejure.org/2022,4677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Aminosäureprodukte in Kapselform

    § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG
    Wettbewerbsverhältnis zwischen Apotheker und Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln - Aminosäureprodukte in Kapselform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 ; UWG § 3a ; PAngV § 2 Abs. 1 S. 2
    Unterlassung einer Bewerbung von Aminosäureprodukten in Kapselform; Fehlende Grundpreisangabe; Vergleichbarkeit von Aminosäureprodukten

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Grundpreisangabe bei Aminosäureprodukten in Kapselform

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Pflicht zur Nennung der Grundpreisangabe beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Grundpreisangabe muss auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform erfolgen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform grundpreispflichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 580
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 07.07.2020 - 3 W 65/19

    Grundpreisangabe-Pflicht bei Angebot von Fertigpackungen mit Aminosäurenprodukten

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Er verteidigt das angegriffene Urteil, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats im Beschluss vom 07.07.2020 in der Sache 3 W 65/19 und das aus der Anlage K 10 ersichtliche Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.12.2020 in der dortigen Sache 15 U 20/20.

    Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil umfangreich aus der Senatsentscheidung vom 07.07.2020 in der Sache 3 W 65/19 zitiert und zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet.

    Der Senat hält auch in Ansehung der Berufungsbegründung, die ihrerseits u.a. umfangreich aus den Gründen einer Entscheidung des OLG Köln zitiert, an seiner in der Sache 3 W 65/19 vertretenen Auffassung fest, der sich das Landgericht angeschlossen hat und die auch im Streitfall Geltung beansprucht.

    Auch insoweit hält der Senat aber mit dem OLG Düsseldorf (ebenda) an seiner bereits in der Sache 3 W 65/19 vertretenen und vom Landgericht zitierten Auffassung fest, wonach kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers erkennbar ist.

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2020 - 15 U 20/20

    Verstoß gegen Preisangabenverordnung: Angebot von Aminosäurekapseln ohne

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Er verteidigt das angegriffene Urteil, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats im Beschluss vom 07.07.2020 in der Sache 3 W 65/19 und das aus der Anlage K 10 ersichtliche Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.12.2020 in der dortigen Sache 15 U 20/20.

    Nach der Rechtsprechung des Senats stehen ein Apotheker und ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler, soweit sie gleichartige, substituierbare Produkte, hier Aminosäurenprodukte, anbieten, in einem Wettbewerbsverhältnis (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020.15 U 20/20, Anlage K 10).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2021 - 6 U 244/19

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für Rechtsverletzungen unter dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Zur Frage der Notwendigkeit einer Grundpreisangabe auch beim Angebot von Aminosäureprodukten in Kapselform sind anderslautende Entscheidungen des OLG Köln vom 05.11.2019 (6 U 244/19) und des OLG Celle vom 09.07.2019 (13 U 31/19) ergangen.
  • OLG Frankfurt, 12.05.2021 - 6 W 23/21

    Zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Anders als der Senat hat das OLG Frankfurt die "Novembermann"-Entscheidung des BGH (a.a.O.) zudem auch auf - wie vorliegend - lauterkeitsrechtliche Konstellationen angewendet (OLG Frankfurt, WRP 2021, 1333, Rn. 25; WRP 2021, 1088, Rn. 38).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2021 - 6 W 43/21

    Fachinformation keine ausreichende Fundstellenangabe bei der Werbung mit Studien

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Anders als der Senat hat das OLG Frankfurt die "Novembermann"-Entscheidung des BGH (a.a.O.) zudem auch auf - wie vorliegend - lauterkeitsrechtliche Konstellationen angewendet (OLG Frankfurt, WRP 2021, 1333, Rn. 25; WRP 2021, 1088, Rn. 38).
  • OLG Celle, 09.07.2019 - 13 U 31/19

    Vertrieb eines kapselförmigen Aminosäurepräparates über das Internet ohne Angabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Zur Frage der Notwendigkeit einer Grundpreisangabe auch beim Angebot von Aminosäureprodukten in Kapselform sind anderslautende Entscheidungen des OLG Köln vom 05.11.2019 (6 U 244/19) und des OLG Celle vom 09.07.2019 (13 U 31/19) ergangen.
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18

    Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Die "Novembermann"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2019, 1044) ist auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem 25 Abmahnungen gegenüber 25 verschiedenen Wettbewerbern des Klägers wegen jeweils unterschiedlicher konkreter Wettbewerbshandlungen vorliegen, nicht übertragbar.
  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18

    Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt aus der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sache "Kaffeekapseln" (GRUR 2019, 641) nicht vergleichbar.
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Soweit der Beklagte meint, das Abschlussschreiben vom 18.04.2019 habe angesichts des eingelegten Widerspruches gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln nicht seinem mutmaßlichen Interesse entsprochen, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die zweiwöchige Wartefrist (vgl. BGH, WRP 2017, 1337, Rn. 57 - BretarisGenuair, Senat, WRP 2014, 483, Rn. 33 - Standardabschlussschreiben) eingehalten und keine Kenntnis von dem ebenfalls am 18.04.2019 eingelegten Widerspruch gehabt habe.
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
    Soweit der Beklagte meint, das Abschlussschreiben vom 18.04.2019 habe angesichts des eingelegten Widerspruches gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln nicht seinem mutmaßlichen Interesse entsprochen, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die zweiwöchige Wartefrist (vgl. BGH, WRP 2017, 1337, Rn. 57 - BretarisGenuair, Senat, WRP 2014, 483, Rn. 33 - Standardabschlussschreiben) eingehalten und keine Kenntnis von dem ebenfalls am 18.04.2019 eingelegten Widerspruch gehabt habe.
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR 2022, 580).
  • BGH, 12.07.2023 - I ZR 17/22

    Wer die Erledigungserklärung verzögert abgibt, muss die Mehrkosten tragen!

    Die Urteile des Landgerichts Hamburg - Kammer 16 für Handelssachen - vom 26. März 2021 (416 HKO 106/19), des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 (3 U 66/21) und des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2023 sind wirkungslos geworden, soweit dort über den Klageantrag zu 3 (Unterlassungsantrag) entschieden wurde.
  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR 2022, 580).
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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21   

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https://dejure.org/2023,6492
LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,6492)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,6492)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,6492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 20 Abs 4 Nr 1 SGB 5, § 20b Abs 1 SGB 5, § 20c Abs 1 SGB 5
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - betriebliche Gesundheitsprävention - organisatorische und finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers - Teilnahme an einem Firmenlauf mit ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 SGB 7, § 8 SGB 7
    Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - betriebliche Gesundheitsprävention - Teilnahme an einem Firmenlauf mit Run-Party

  • IWW
  • rechtsportal.de

    Arbeitsunfall beim Betriebssport; Sportliche Betätigung als versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit des betrieblichen Zusammenhangs im Sinne des SGB VII bei einem Sportunfall; Innerer Zusammenhang der sportlichen Betätigung mit ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallversicherung | Sturz bei einem Firmenlauf ist nicht versichert

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerin stürzt beim Inlineskaten: Versicherungsschutz bei Unfall während Firmenlauf verneint

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf: Arbeitnehmerin ist nicht unfallversichert ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sturz beim Berliner Firmenlauf - Ein vielen Teilnehmern offenstehender Lauf ist kein gesetzlich unfallversicherter Betriebssport

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein betrieblicher Unfallversicherungsschutz bei Firmenlauf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Versicherungsschutz nach Sturz mit Inlineskates beim Firmenlauf - Aktivität beim Unfall stand in keinem engen rechtlichen Zusammenhang mit Beschäftigung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 16).

    Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, für die (nicht laufinteressierten) Beschäftigten kein verbindliches Programm vorgesehen wird und die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörigen Personen offensteht (vgl. BSG, Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Beschäftigten, aus denen ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII generell abgeleitet werden könnte (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58).

    Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. März 2021 erweist sich als zutreffend, denn die auf die Feststellung, dass es sich bei dem streitigen Ereignis vom 22. Mai 2019 um einen Arbeitsunfall handelt, gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 9, m.w.N., juris) zwar zulässig, jedoch unbegründet.

    Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 12, 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn 20 19. Juni 2018 - B 2 U 2/17 R -, Rn 13, und vom 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, Rn 13, alle zitiert nach juris).

    Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.).

    Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, und 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 13, jeweils in juris).

    Bei gesetzlich (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z.B. auf Dienstreise, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R-, Rn. 14, jeweils in juris).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).

    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 19, 15.

    In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 20, und vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, a.a.O.).

    Das betriebliche Gesundheitsmanagement ist als solches bislang nicht gesetzlich festgeschrieben worden, seine Existenz in einem Unternehmen begründet für sich allein keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 23, 24, juris m.w.N.).

    Den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber hierdurch jedoch weder unmittelbar noch mittelbar auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 25, juris m.w.N.).

    Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und die subjektive Vorstellung des Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 27, 15.

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, für die (nicht laufinteressierten) Beschäftigten kein verbindliches Programm vorgesehen wird und die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörigen Personen offensteht (vgl. BSG, Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Darauf komme es jedoch nicht an, da die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bereits deswegen ausscheide, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, in NJW 2017, 1421 ff.) eine Veranstaltung, die von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen offenstehe, nicht hierunter falle.

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

    Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteile vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 19, und vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, Rn. 11 f, zitiert nach juris).

    November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 20, 05.

    In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 20, und vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, a.a.O.).

    Dies ist der Fall, wenn das Konzept der Veranstaltung die praktisch unbegrenzte Teilnahme Externer ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 24, juris; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVII, 3. Aufl. 2022, § 8 SGB VII Rn. 106).

    November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, und 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 20; siehe auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2021 - L 17 U 155/20 - Rn. 50; alle in juris).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Die Veranstaltung müsse vielmehr insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspreche (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, beck-online).

    Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 13, 26.

    Dass zwischen den ca. 230 am Lauf teilnehmenden Beschäftigten der V-GmbH Kommunikation stattgefunden hat, genügt nicht, um ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichtetes Programm anzunehmen, weil dies lediglich eine insoweit nicht ausreichende persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigen stärken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 27, juris).

    November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, und 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 20; siehe auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2021 - L 17 U 155/20 - Rn. 50; alle in juris).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).

    Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 14, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, Rn. 23, jeweils in juris).

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.).

    Bei gesetzlich (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z.B. auf Dienstreise, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R-, Rn. 14, jeweils in juris).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 12, 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn 20 19. Juni 2018 - B 2 U 2/17 R -, Rn 13, und vom 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, Rn 13, alle zitiert nach juris).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

  • BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, und 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 13, jeweils in juris).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 16).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, Rn. 14, 07.
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 14, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, Rn. 23, jeweils in juris).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2021 - L 17 U 155/20

    Anerkennung eines Unfallereignisses während der Teilnahme an einer

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,8009
LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,8009)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.01.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,8009)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,8009)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R

    Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Vereinspflicht -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Nach der aktuellen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris) sei eine Tätigkeit, die im Vereinsleben ausgeführt werde, um den Vereinszweck laut Satzung zu erfüllen, als Arbeitsleistung anzusehen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhe.

    Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris Rn. 35).

    Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 25, mit dem Unterschied, dass die unfallbringende Tätigkeit dort nicht dem Vereinszweck diente).

    Selbst wenn eine Vereinsmitgliedschaft eine Sonderbeziehung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 19), sind somit alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

    Nach Auffassung des Senats ist im hier zu entscheidenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger hier - anders als in den zitierten Entscheidungen des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R (Rundflugpilot) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.8.2015 - L 2 U 147/13 (Schießleiter) als Fluglehrer und damit - von den Beteiligten unbestritten - wie ein Übungsleiter/Trainer tätig geworden ist.

    Dem steht auch das Urteil des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R nicht entgegen.

  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 40/79

    Ehrenamtlicher Vorsitzender - Ausbildungsleiter - Luftfahrausbildung -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem BLSV und der Beklagten vom 16.12.2016 diene allein der vereinfachten Beitragserhebung, begründe jedoch keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Übungsleiter, auch nicht im Sinne eines Formalversicherungsschutzes (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, juris Rn. 27).

    Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris Rn. 35).

    Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 25, mit dem Unterschied, dass die unfallbringende Tätigkeit dort nicht dem Vereinszweck diente).

    Zumindest lässt sich daraus aber schließen, dass dieser Umstand bei der Prüfung des Einzelfalls eine besondere Berücksichtigung finden muss, auch vor dem Hintergrund, dass gemäß dem Urteil des BSG vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 die Ausbildung von Flugschülern nicht zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Pflichten eines Vereinsmitgliedes gehört.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, juris Rn. 26 ff.) gehört eine Tätigkeit als Fluglehrer, die eine Ausbildung als Flugzeugführer und zusätzlich als Fluglehrer voraussetzt, nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern ohne weiteres verlangen kann.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - L 2 U 147/13

    Zur Abgrenzung von Beschäftigungsverhältnis und Vereinsmitgliedschaft - Ehrenamt

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Nach der aktuellen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris) sei eine Tätigkeit, die im Vereinsleben ausgeführt werde, um den Vereinszweck laut Satzung zu erfüllen, als Arbeitsleistung anzusehen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhe.

    Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris Rn. 35).

    Nach Auffassung des Senats ist im hier zu entscheidenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger hier - anders als in den zitierten Entscheidungen des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R (Rundflugpilot) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.8.2015 - L 2 U 147/13 (Schießleiter) als Fluglehrer und damit - von den Beteiligten unbestritten - wie ein Übungsleiter/Trainer tätig geworden ist.

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer, mit der wesentlich allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).

    Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr. 34.19).

  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).

    Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer, mit der wesentlich allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).

    Da es letztlich auf das Gesamtbild ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris 15), spricht hier eindeutig mehr gegen als für ein unternehmerisches Tätigwerden des Klägers - zu diesem Ergebnis ist zutreffend auch die erste Instanz gelangt.

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 54/92

    Unfallversicherung - Bauvorhaben - Sportverein

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    (vgl. dazu Riebel in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand III/21, § 2 Rn. 286 unter Verweis auf Urteil des BSG vom 9.12.1993, Az. 2 RU 54/92).

    In seiner Entscheidung geht das BSG davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn die Fluglehrertätigkeit schon seit längerer Zeit ausgeübt wird, da andernfalls entgegen der Intention der Rechtsprechung des BSG zum unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten im Verein gerade diejenigen Mitglieder vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen würden, die sich mit besonderer Tatkraft für den Verein einsetzen (so z. B. auch das BSG in seinem Urteil vom 9.12.1993 - 2 RU 54/92 -, juris Rn. 17, dort zum Fall der Mithilfe bei der Neuerrichtung des Sportheims und der Sportanlagen).

  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).

    Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).

    Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr. 34.19).
  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr. 34.19).
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

  • BSG, 27.01.1994 - 2 RU 17/93

    Beitragspflicht - Unfallversicherung - Ausbildung - Sportverein - Übungsleiter

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
  • BSG, 10.03.1994 - 2 RU 20/93

    Unfallversicherungschutz - Rennreiter

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 4/99 R

    Kein Unfallversicherungsschutz einer Übungsleiterin im Reitverein bei Festumzug

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2001 - L 15 U 284/00

    Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 9/87
  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 26/82

    Unfallversicherungsschutz im Sportverein - Training durch Vereinsmitglieder -

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 38/76

    Entschädigung eines Arbeitsunfalls - Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses

  • BSG, 29.02.1972 - 2 RU 194/68

    Versicherungszeit - Segelfluglehrer - Vereinsmitgliedschaft - Unterricht in

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Eishockeyprofi -

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Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 07.06.2022 - L 3 U 66/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,51970
LSG Rheinland-Pfalz, 07.06.2022 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2022,51970)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.06.2022 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2022,51970)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juni 2022 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2022,51970)
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