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   OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99   

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OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/2000,4162)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2000 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/2000,4162)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Januar 2000 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/2000,4162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zulässigkeit der Nebenklage; Anschlußberechtigung des Verletzten

  • Judicialis

    StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 395; ; StPO § 414 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 414 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 323 a; ; StGB § 71

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 273 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, daß der Verletzte sich einem Sicherungsverfahren nicht als Nebenkläger anschließen kann (BGH NJW 1974, 2244; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; BGH NStZ 1999, 312 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4; OLG Hamm StV 1992, 460; OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310).

    Die neuere Rechtsprechung hebt darauf ab, daß - ungeachtet der Stärkung der Stellung eines Opfers durch das Opferschutzgesetz am 18.12.1986 (BGBl I S. 2496) - der Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff StPO - zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30.04.1998 (BGBl I S. 820) - trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage nicht festgeschrieben hat (BGH NStZ 1999, 312).

  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, daß der Verletzte sich einem Sicherungsverfahren nicht als Nebenkläger anschließen kann (BGH NJW 1974, 2244; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; BGH NStZ 1999, 312 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4; OLG Hamm StV 1992, 460; OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310).

    Für eine sinngemäße Anwendung des im Strafverfahren geltenen § 395 StPO auf das Sicherungsverfahren ist ungeachtet der Vorschrift des § 414 Abs. 2 Satz 1 StPO kein Raum, da die Nebenklage ihrem Wesen nach auf Schuldspruch und Bestrafung des Täters abzielt, während das Sicherungsverfahren allein die selbständige Anordnung einer der in § 71 StGB bezeichneten Maßregeln der Besserung und Sicherung bezweckt (BGH NJW 1974, 2244).

  • OLG Nürnberg, 21.09.1999 - Ws 967/99

    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    In dem Fall, daß die Strafkammer die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht abgelehnt haben sollte, kann die getroffene Entscheidung nicht zu Lasten des rechtzeitig tätig gewordenen Verletzten gehen, vielmehr ist in diesem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen, die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auszusprechen (Senat NStZ 1983, 42; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647).

    Hingegen vermag der Senat die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene Auffassung, die Anschlußberechtigung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren ergebe sich seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes bereits aus dem Wortlaut der §§ 395 Abs. 1, 414 Abs. 2 Satz 1 StPO, nicht zu teilen (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243, OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Düsseldorf VRS 96, 218; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647).

  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Ein natürliches Interesse des Opfers der Tat, als Verfahrensbeteiligter aktiv gestaltend auf das Verfahren einzuwirken und ehrenrührige Verantwortungszuweisungen durch den Täter entkräften zu können, gilt für den Verletzten im Sicherungsverfahren ebenso wie im Strafverfahren; hinzu kommt, daß nicht einsichtig ist, daß der Nebenkläger im Strafverfahren einen auf Schuldunfähigkeit des Täters gegründeten Freispruch mit dem Ziel der Unterbringung desselben im psychiatrischen Krankenhaus anfechten kann (vgl. BGH NStZ 1995, 609), während dem Verletzten dies verwehrt ist, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein das Sicherungsverfahren betrieben hat (vgl. BGH NStZ 1996, 244, wo die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren offengelassen wird).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Durch den Gesetzeswortlaut ("durch eine rechtswidrige Tat... verletzt") wird nämlich klargestellt, daß das Opfer einer im Vollrausch begangenen Tat nach dem Katalog des § 395 Abs. 1 StPO - ohne daß § 323 a StGB dort eigens aufgeführt werden muß - zum Anschluß an die erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger befugt ist (vgl. BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 2).
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95

    Nebenklage - Sicherungsverfahren - Senat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Ein natürliches Interesse des Opfers der Tat, als Verfahrensbeteiligter aktiv gestaltend auf das Verfahren einzuwirken und ehrenrührige Verantwortungszuweisungen durch den Täter entkräften zu können, gilt für den Verletzten im Sicherungsverfahren ebenso wie im Strafverfahren; hinzu kommt, daß nicht einsichtig ist, daß der Nebenkläger im Strafverfahren einen auf Schuldunfähigkeit des Täters gegründeten Freispruch mit dem Ziel der Unterbringung desselben im psychiatrischen Krankenhaus anfechten kann (vgl. BGH NStZ 1995, 609), während dem Verletzten dies verwehrt ist, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein das Sicherungsverfahren betrieben hat (vgl. BGH NStZ 1996, 244, wo die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren offengelassen wird).
  • OLG Saarbrücken, 22.02.1997 - 1 Ws 9/97

    Zulassung einer Nebenklage durch Beschluss; Zulässigkeit einer Nebenklage im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Hingegen vermag der Senat die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene Auffassung, die Anschlußberechtigung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren ergebe sich seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes bereits aus dem Wortlaut der §§ 395 Abs. 1, 414 Abs. 2 Satz 1 StPO, nicht zu teilen (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243, OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Düsseldorf VRS 96, 218; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647).
  • OLG Köln, 22.10.1993 - 2 Ws 490/93

    Nebenklage; Opferschutzgesetzes; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Hingegen vermag der Senat die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene Auffassung, die Anschlußberechtigung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren ergebe sich seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes bereits aus dem Wortlaut der §§ 395 Abs. 1, 414 Abs. 2 Satz 1 StPO, nicht zu teilen (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243, OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Düsseldorf VRS 96, 218; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1998 - 1 Ws 850/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Hingegen vermag der Senat die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene Auffassung, die Anschlußberechtigung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren ergebe sich seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes bereits aus dem Wortlaut der §§ 395 Abs. 1, 414 Abs. 2 Satz 1 StPO, nicht zu teilen (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243, OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Düsseldorf VRS 96, 218; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren - Abänderung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99
    Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, daß der Verletzte sich einem Sicherungsverfahren nicht als Nebenkläger anschließen kann (BGH NJW 1974, 2244; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; BGH NStZ 1999, 312 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4; OLG Hamm StV 1992, 460; OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310).
  • OLG München, 06.12.1993 - 3 Ws 254/93

    Zulässigkeit einer Nebenklage; Belange des Verletzten; Schutz der Allgemeinheit;

  • OLG Oldenburg, 27.03.1996 - 1 Ws 49/96

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

  • OLG Hamm, 04.07.1992 - 3 Ws 318/91

    Folgen des Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes; Verletzter als Nebenkläger im

  • OLG Hamburg, 27.03.1997 - 3 Ws 29/97
  • OLG Frankfurt, 02.09.1994 - 3 Ws 574/94

    Sicherungsverfahren; Zulässigkeit der Nebenklage

  • OLG Karlsruhe, 29.06.1982 - 3 Ws 146/82
  • KG, 05.07.1994 - 5 Ws 259/94

    Sicherungsverfahren; Nebenklage; Zulässigkeit; Strafverfahren; Nebenkläger

  • BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der

    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2000 - 3 Ws 252/99 -,.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99   

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https://dejure.org/1999,2938
OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/1999,2938)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.1999 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/1999,2938)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/1999,2938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung; Bewährungszeit; Verlängerung; Beschwerde; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft

  • Judicialis

    StPO § 453 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 453 Abs. 2
    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ellwangen/Jagst - StVK 398/99
  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 500
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94

    Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Zwar vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart seit dem Beschluß vom 12. September 1994 (NStZ 1995, 53) die Auffassung, daß eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ebenso wie der Widerruf, wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (zum Sach- und Streitstand vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 93).
  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Soweit das OLG Hamm (NStZ 1988, 291) dazu neigt, unabhängig vom Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde in allen Fällen für statthaft zu halten, die eine Abwägung zwischen Widerruf und Verlängerung der Bewährungszeit verlangen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1990 - 1 Ws 479/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Ob § 56 a Abs. 2 Satz 2 StGB solche Fallgestaltungen erfaßt oder ob auch diese Vorschrift - nachträglich - sich verändernde Umstände voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 53), läßt der Senat offen.
  • OLG Zweibrücken, 27.11.1997 - 1 Ws 605/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Zwar vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart seit dem Beschluß vom 12. September 1994 (NStZ 1995, 53) die Auffassung, daß eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ebenso wie der Widerruf, wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (zum Sach- und Streitstand vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 93).
  • OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18

    Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

    Nichts anderes gilt für die Ablehnung des Antrags, die Bewährungszeit zu verlängern (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500).

    b) Die hiernach statthafte einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten nachträglichen unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht eröffnet jedoch lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO daraufhin, ob die Ablehnung gesetzwidrig ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500, SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 453 Rn. 21 und KMR-StPO/Stöckel, § 453 Rn. 36 zur Ablehnung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit; so auch für den Fall der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit LR-StPO/Schäfer, 23. Aufl. § 453 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 11 und für den Fall der Ablehnung der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München NStZ 1988, 524 juris Rn. 7; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 327 juris Rn. 2).

    Dass das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Maßnahme stets dem gegen die Maßnahme selbst entsprechen müsse, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst zwingend (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500).

  • OLG Dresden, 06.09.2007 - 2 Ws 423/07

    Auflage; Therapie; Alkohol

    Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09

    Sofortige Beschwerde

    Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart ist für die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit nicht etwa die einfache, im Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO eingeschränkte, Beschwerde statthaft (OLG Oldenburg Beschl. v. 16.11.2006 - 1 Ws 551/06 - juris; OLG Stuttgart NStZ 2000, 500).

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 2 Ws 40/09

    Führungsaufsicht; Begründung; Weisungen; Aufhebung; Zurückverweisung; StVK

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 13.07.2009 - 2 Ws 291/09

    Führungsaufsicht; Maßregel; Weisung

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    a) Die (einfache) Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen die Ablehnung der Bewährungszeitverlängerung ist zulässig (§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO), und zwar als solche mit nur eingeschränktem Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StPO (eingehend dazu Senatsentscheidung vom 02. Dezember 1999 - 3 Ws 252/99 -).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03

    Strafaussetzung: Beschwerde gegen ermessensfehlerhafte Änderung von

    Ansonsten verbleibt es bei der in § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Regel, die mit Bewährungsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 11.09.2009 - 2 Ws 409/09

    Kontaktverbot

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Dresden, 30.09.2009 - 2 Ws 458/09

    Bestimmtheitsgrundsatz

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Dresden, 27.03.2008 - 2 Ws 147/08

    Maßregeln; Ermessen

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Dresden, 12.03.2008 - 2 Ws 125/08

    Maßregeln; Ermessen

  • OLG Dresden, 12.02.2008 - 2 Ws 12/08

    Maßregeln, Ermessen

  • OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15

    Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen als Weisung in der Führungsaufsicht

  • KG, 01.10.2013 - 2 Ws 476/13

    Weisung, die Kosten für Urinkontrollen selbst zu tagen

  • KG, 24.11.2020 - 5 Ws 209/20

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen die Entfristung der Führungsaufsicht

  • OLG Rostock, 01.02.2010 - I Ws 14/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verlängerung der

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