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   OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01   

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OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01 (https://dejure.org/2002,8083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2002 - 3 Ws 530/01 (https://dejure.org/2002,8083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01 (https://dejure.org/2002,8083)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Dieser Zeitraum beginnt mit der Einleitung der Strafvollstreckung und endet erst mit ihrer endgültigen Erledigung; er umfasst daher auch vollstreckungsrechtliche Angelegenheiten, die - wie hier - erst im Verlauf einer unter Umständen langfristigen Vollzugsunterbrechung anfallen (§ 462a Abs. 1 S. 2 StPO; BGH NStZ 00, 111; OLG Stuttgart NStZ-RR 96, 61; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 99, 382f.).

    Die Frage des "Befasstseins" ist keine zuständigkeitsbegründende Voraussetzung, sondern hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung einer einmal gerichtlich anhängigen Sache den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer von mehreren Strafvollstreckungskammern (BGH NStZ 00, 111; BGH NStZ 84, 380f.).

  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Die örtliche Zuständigkeit für eine erst während der Vollstreckungsunterbrechung anfallende Entscheidung liegt bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts des letzten Haftorts, wobei es auch insoweit nicht auf die Frage ankommt, ob diese Kammer zuvor schon mit einer Vollstreckungsangelegenheit bezüglich des Verurteilten befasst war (BGH NStZ 84, 380f.; BGH bei Kusch NStZ 97, 379; OLG Stuttgart NStZ-RR 96, 61; OLG Hamm StraFo 00, 282).

    Die Frage des "Befasstseins" ist keine zuständigkeitsbegründende Voraussetzung, sondern hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung einer einmal gerichtlich anhängigen Sache den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer von mehreren Strafvollstreckungskammern (BGH NStZ 00, 111; BGH NStZ 84, 380f.).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung - Widerruf durch Amtsgericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Da der Senat ausweislich der aktuellen Zuständigkeitsregelungen als Beschwerdegericht sowohl die Entscheidungen der Strafkammern als auch die der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Wuppertal zu prüfen hat, steht der zu Ziffer I. belegte Verfahrensfehler einer Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht entgegen; eine Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht scheidet aus (vgl. Senatsbeschluss v. 16. Oktober 2000, NStZ-RR 01, 111; ebenso KG NStZ 94, 255; KG Beschluss v. 11. Juli 2001, 1 AR 799/01 - 5 Ws 370/01).
  • BGH, 27.02.1975 - 2 ARs 15/75

    Zuständiges Gericht bei nächträglicher Entscheidung über die Aussetzung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Außerhalb der - heute nicht mehr relevanten - "Altfälle" einer Haftunterbrechung beziehungsweise Strafaussetzung vor Einführung der Strafvollstreckungskammern zum 1. Januar 1975 (vgl. hierzu BGH NJW 75, 1130 und 1791) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung der in § 462a Abs. 1 S. 2 StPO gewählten Formulierung ("bleibt auch zuständig...") in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Abgrenzung zum Prozessgericht nie einschränkende Bedeutung im Sinne einer Anknüpfung an ein vorheriges "Befasstsein" beigemessen (missverständlich daher die Formulierung in KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 462a Rn. 12, sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Da der Senat ausweislich der aktuellen Zuständigkeitsregelungen als Beschwerdegericht sowohl die Entscheidungen der Strafkammern als auch die der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Wuppertal zu prüfen hat, steht der zu Ziffer I. belegte Verfahrensfehler einer Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht entgegen; eine Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht scheidet aus (vgl. Senatsbeschluss v. 16. Oktober 2000, NStZ-RR 01, 111; ebenso KG NStZ 94, 255; KG Beschluss v. 11. Juli 2001, 1 AR 799/01 - 5 Ws 370/01).
  • OLG Hamburg, 09.04.1991 - 2b Ws 102/91

    Strafvollstreckungskammer; Widerruf der Strafaussetzung; Strafhaft; Gericht des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Der insoweit abweichenden, auf den "Sonderstatus" der Strafvollstreckungskammern gestützten Ansicht des HansOLG Hamburg (StV 92, 587) ist nicht beizupflichten.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.1985 - 4 Ws 287/84

    Örtliche Unzuständigkeit; Nachtragsentscheidungen; Strafvollstreckungskammer;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Die in § 462a Abs. 1 S. 1, Halbs. 2 und S. 2 StPO getroffenen Einzelregelungen, die erkennbar auf einen bestimmten Spruchkörper abgestimmt sind ("die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk...", "Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig..."), normieren nicht die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern, sondern setzen diese voraus und regeln lediglich die - nachgelagerte - Frage, welche der in Betracht kommenden Strafvollstreckungskammern örtlich zuständig ist (in diesem Sinne einschlägig: BGH NStZ 85, 428; OLG Düsseldorf NStZ 85, 333f.).
  • OLG Schleswig, 29.03.2001 - 2 Ws 81/01

    Zuständigkeit für Bewährungsaufsicht vor Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer setzt in solchen Fällen nicht etwa voraus, dass sie während der Haftzeit bereits mit einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung in Bezug auf den Verurteilten befasst war und damit im engeren Wortsinn "zuständig bleiben" konnte (anderer Ansicht offenbar OLG Schleswig SchlHA 01, 188f.; OLG Hamm VRS 60, 123ff.).
  • OLG Frankfurt, 15.09.1999 - 2 Ws 112/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Dieser Zeitraum beginnt mit der Einleitung der Strafvollstreckung und endet erst mit ihrer endgültigen Erledigung; er umfasst daher auch vollstreckungsrechtliche Angelegenheiten, die - wie hier - erst im Verlauf einer unter Umständen langfristigen Vollzugsunterbrechung anfallen (§ 462a Abs. 1 S. 2 StPO; BGH NStZ 00, 111; OLG Stuttgart NStZ-RR 96, 61; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 99, 382f.).
  • KG, 11.07.2001 - 5 Ws 370/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
    Da der Senat ausweislich der aktuellen Zuständigkeitsregelungen als Beschwerdegericht sowohl die Entscheidungen der Strafkammern als auch die der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Wuppertal zu prüfen hat, steht der zu Ziffer I. belegte Verfahrensfehler einer Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht entgegen; eine Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht scheidet aus (vgl. Senatsbeschluss v. 16. Oktober 2000, NStZ-RR 01, 111; ebenso KG NStZ 94, 255; KG Beschluss v. 11. Juli 2001, 1 AR 799/01 - 5 Ws 370/01).
  • OLG Hamm, 21.07.1980 - 6 Ws 249/80
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - 3 Ws 148/02

    Zuständigkeit für die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Neuerteilung der

    Hierzu gehört auch die Zuständigkeitsnorm des § 462 a StPO, die für sämtliche Vollstreckungsangelegenheiten beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in sachlicher Hinsicht einen grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges anordnet (§ 462a Abs. 1 S. 1, Halbs. 1 StPO; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01, JMBl NW 2002, 114).

    Zum Verständnis letzterer Vorschrift hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01 - mit näherer Begründung klargestellt, dass für die während einer Unterbrechung des Freiheitsstrafenvollzugs anfallenden Vollstreckungsangelegenheiten stets die Strafvollstreckungskammer am Landgericht des letzten Haftorts sachlich und örtlich zuständig ist.

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2023 - 12 Qs 74/23

    Keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer für Widerrufsentscheidungen in

    Vielmehr betreffen sie allein den Fall, dass es sich bei dem Beschwerdegericht um das der Strafvollstreckungskammer und dem Gericht des ersten Rechtszuges übergeordnete Gericht handelt (KG, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 5 Ws 4/94, NStZ 1994, 255; Beschluss vom 26. September 2005 - 5 Ws 430/05, NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 3 Ws 395/00, NStZ-RR 2001, 111, 112; Beschluss vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01, juris Rn. 7 = JMBlNW 2002, 114 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 462 Rn. 5; auch Bockemühl in der Neukommentierung in KMR-StPO, 123. EL 01.10.2023, § 462 Rn. 11; so wohl auch Appl selbst aaO Rn. 4 a.E.), also um das für beide Vordergerichte zuständige Oberlandesgericht - in dieser Position befindet sich die Kammer im Verhältnis zum Amtsgericht Fürth und zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth gerade nicht.
  • OLG Braunschweig, 03.02.2022 - 1 Ws 281/21

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung

    Denn allein durch die gewährte Haftunterbrechung ist die Strafvollstreckung nicht erledigt (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1999, 2 ARs 408/99 - 2 AR 171/11, juris [nach Abschiebung gemäß § 456 a StPO], OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2002, 3 Ws 530/01, juris; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 57, Rn. 79).
  • OLG Braunschweig, 03.02.2022 - 1 Ws 280/21

    Bestellung eines Verteidigers für Vollstreckungsverfahren; Beiordnung eines

    Denn allein durch die gewährte Haftunterbrechung ist die Strafvollstreckung nicht erledigt (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1999, 2 ARs 408/99 - 2 AR 171/11, juris [nach Abschiebung gemäß § 456 a StPO ], OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2002, 3 Ws 530/01 , juris; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 57, Rn. 79).
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