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   LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18 KfH AktG   

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LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18 KfH AktG (https://dejure.org/2020,9055)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2020 - 31 O 25/18 KfH AktG (https://dejure.org/2020,9055)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 31 O 25/18 KfH AktG (https://dejure.org/2020,9055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Statusverfahren für mitbestimmungsrechtliche Vorfragen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 98 Abs 1 AktG, § 99 AktG, § 2a Abs 1 Nr 3e ArbGG, § 21 Abs 1 S 1 FamFG, § 17a Abs 2 S 1 GVG
    Statthaftigkeit des aktienrechtliche Statusverfahrens und Zuständigkeit für Vorfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drik.de (Kurzinformation)

    Verfahrensanträge der Porsche SE im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 1270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 19 Ta 10/17

    Rechtsweg in Angelegenheiten des SEBG - Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Diesen legt der Antragsteller oder Kläger des Verfahrens fest (insoweit wie LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 19 Ta 10/17 Juris Rn. 32).

    Das LAG Baden-Württemberg hat die Auffassung vertreten, § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sei gegenüber § 98 Abs. 1 AktG die speziellere Vorschrift und habe deshalb Vorrang (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 19 Ta 10/17 Juris Rn. 34).

  • LG München I, 26.06.2018 - 38 O 15760/17

    ProSiebenSat.1 Media SE: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Davon ist auch der deutsche Gesetzgeber ausgegangen, wie § 17 Abs. 4 SEAG zeigt (wie hier LG München I, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 38 O 15760/17 -, Rn. 12, juris).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG keine gegenüber §§ 98 Abs. 1, 99 AktG speziellere und diese Vorschriften "aushebelnde" Zuständigkeitsnorm für Streitigkeiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer SE ist, wenn die streitige Vorfrage die Anwendung von Vorschriften des SEBG betrifft (im Ergebnis wie hier wohl LG München I, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 38 O 15760/17 -, Rn. 7 ff., juris).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2010 - 1 HKO 8471/09

    GfK SE: Entscheidung im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Die vorstehend formulierten Vorfragen sind im anhängigen Statusverfahren inzident zu prüfen und das Prüfungsergebnis ist der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. zur Inzidentprüfung in Bezug auf vergleichbare Fragen der Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung bei der SE: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 1 HKO 8471/09 -, Rn. 9, juris; wie hier in Bezug auf die Vorfragenkompetenz bei der SE: Henssler, in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. 2018, SEBG § 21 Rn. 79 f.; offenbar auch der von der Antragsgegnerin anders zitierte Jacobs, in MüKo AktG 4. Aufl. 2017, § 35 SEBG Rn. 28 und § 21 SEBG Rn. 59 a.E.).

    Vorfragen etwa nach der Wirksamkeit der Beteiligungs- oder Änderungsvereinbarung, die durch das SEBG geprägt werden, prüft das für das Statusverfahren zuständige Landgericht eigenständig und inzident (Henssler, in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. 2018, SEBG § 21 Rn. 79 f.; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 1 HKO 8471/09 -, Rn. 9, juris).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Nach der Rechtsprechung des BAG müsste ihm hierfür wohl durch eine arbeitsrechtliche Norm eine eigene "kollektivrechtliche" Rechtsposition zugeordnet werden, so dass er durch die begehrte Entscheidung "in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann" (vgl. BAG, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 Rn. 9 BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten; Poeche, in BeckOK ArbR, 53. Ed. 1.9.2019, ArbGG § 81 Rn. 23).
  • BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18

    Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Dieser Auffassung entspricht, dass der BGH in einer Entscheidung vom Januar 2019, deren Hintergrund die Umwandlung einer AG in eine SE bildete, wie die Vorinstanzen (LG Frankfurt und OLG Frankfurt) Ausführungen zu Vorfragen aus dem Bereich des SEBG gemacht und ausgeführt hat, dass in dieser Konstellation die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft "im Statusverfahren festzulegen" sei, nicht etwa im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZB 20/18, Rn. 23).
  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Wenn der Betriebsrat zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Arbeitnehmer aufrufe, obwohl die streitige Vorfrage noch nicht geklärt ist, so sei die vor Durchführung des Statusverfahren abgehaltene Wahl nichtig (vgl. BAG, Beschluss vom 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 -, BAGE 126, 286-294, Rn. 14, 21).
  • BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 52/83

    Antragsbefugnis - Beteiligungsbefugnis - Beschlußverfahren - Einleitung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Nach der Rechtsprechung des BAG müsste ihm hierfür wohl durch eine arbeitsrechtliche Norm eine eigene "kollektivrechtliche" Rechtsposition zugeordnet werden, so dass er durch die begehrte Entscheidung "in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann" (vgl. BAG, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 Rn. 9 BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten; Poeche, in BeckOK ArbR, 53. Ed. 1.9.2019, ArbGG § 81 Rn. 23).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 81/17

    Norma Group SE: Antrag im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Wenn hingegen wie hier Streit darüber besteht, ob das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE nach den maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, oder wenn streitig oder ungewiss ist, nach welchen Vorschriften das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan überhaupt zusammenzusetzen ist, so ist hierüber im Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG zu entscheiden (LG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 3-05 O 81/17 -, Rn. 8, 12, juris; für eine Beschränkung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit kraft Gesetzes auf o.g. Fragen Jacobs, in MüKo AktG a.a.O., § 35 SEBG Rn. 28; Matthes/Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 9. Aufl. 2017, § 2a Rn. 79 f.; Poeche in BeckOK ArbR, 53. Ed. 1.9.2019, ArbGG § 2a Rn. 14).
  • OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Soweit sich bei anderen aktienrechtlichen Statusverfahren Vorfragen etwa zur Anwendbarkeit und Rechtsanwendung des MitbestG oder des DrittelbG gestellt haben, wurde die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bei Statusverfahren ebenfalls bejaht oder von der Antragszulässigkeit ausgegangen, ohne die Rechtswegzuständigkeit oder die Vorfragenkompetenz in Frage zu stellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Oktober 2018 - 20 W 18/18 -, Rn. 1, juris).
  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18
    Die Norm nimmt dem nach dem GWB für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Gericht nicht nur die Hauptsachekompetenz, sondern darüber hinaus auch die "Vorfragenkompetenz" für die dort bezeichneten kartellrechtlichen Vorfragen (vgl. BGH, Kartellsenat, Urteil vom 12. März 1991, KZR 26/89, Juris Rn. 22 BAG 8. Senat, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15).
  • BGH, 12.03.1991 - KZR 26/89

    "Einzelkostenerstattung"; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Kartellgerichten in

  • OLG Stuttgart, 11.08.2020 - 20 W 9/20

    Rechtswegzuständigkeit bezüglich eines Statusverfahrens zur Zusammensetzung des

    Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2020, Az. 31 O 25/18 KfH, wird zurückgewiesen.
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LG Stuttgart - 31 O 25/18 KfH AktG (https://dejure.org/9999,105428)
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Kurzfassungen/Presse


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Porsche Automobil Holding SE: Aktienrechtliches Statusverfahren zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Verfahrensgang

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