Rechtsprechung
   OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,60862
OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17 (https://dejure.org/2017,60862)
OLG München, Entscheidung vom 07.12.2017 - 31 Wx 337/17 (https://dejure.org/2017,60862)
OLG München, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 31 Wx 337/17 (https://dejure.org/2017,60862)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,60862) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Ist die Schlusserbeneinsetzung im gemeinsamen Testament bindend?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    a) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931 mwN.).

    (BayObLG FamRZ 2005, 1931).

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Ob Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2010, 1846, ).

    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung der Wechselbezüglichkeit, muss nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden, ob sie wechselbezüglich ist oder nicht (BGH NJW-RR 1987, 1410).

  • BayObLG, 22.01.1997 - 1Z BR 127/96

    Anfechtung letztwilliger Verfügung wegen angeblichen Motivirrtums des Erblassers

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Maßgeblich ist allein der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229, 233).
  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Ob Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2010, 1846, ).
  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437; OLG München FGPrax 2008, 254/258).
  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Dieser entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels und entspricht dem Wert der von ihm verfolgten eigenen Rechtsposition (OLG München ZEV 2017, 634 ).
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Das gilt insbesondere auch in Bezug auf caritative oder gemeinnützige als Schlusserbe eingesetzte Organisationen wie den Beteiligten zu 3) (Palandt/Weidlich: BGB 76. Auflage , § 2270 Rn.6; Burandt in: Burandt/Rojahn: Erbrecht, 2. Auflage § 2270 Rn.27; BayObLG FamRZ 1986, 604 ).
  • OLG Köln, 28.05.1990 - 2 Wx 6/90

    Errichtung eines gemeinsamen Ehegattentestamentes ; Anfechtung eines Testaments ;

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Die ausdrückliche Erwähnung der irrigen "Erwartung" im Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel daran, dass auch ein Irrtum über künftige Entwicklungen in Betracht kommt (so auch OLG Köln FamRZ 1990, 1038).
  • BayObLG, 14.05.1997 - 1Z BR 241/96

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Anfechtungsrecht und Kausalität)

    Auszug aus OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17
    Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437; OLG München FGPrax 2008, 254/258).
  • OLG München, 18.09.2008 - 31 Wx 8/08

    Erbvertrag von Ehegatten: Auslegung einer Änderungsklausel hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2022 - 3 Wx 82/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Wechselbezüglichkeit

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931 mwN.; OLG München, Beschluss vom 7.12.2017, 31 Wx 337/17; siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.4.2021, 20 W 3/20).

    Ob Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2010, 1846, 1847; OLG München, Beschluss vom 7.12.2017, 31 Wx 337/17).

    Diese Auslegungsregel ist allerdings erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel am Erblasserwillen nicht zu beseitigen sind (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG München, Beschluss vom 7.12.2017, 31 Wx 337/17).

    So entspricht es einerseits der Lebenserfahrung, dass die Einsetzung eines Schlusserben, der mit keinem der testierenden Ehegatten verwandt oder verschwägert ist, dem überlebenden Teil das Recht belässt, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern, und dass dies insbesondere dann gilt, wenn eine caritative oder gemeinnützige Organisation zur Schlusserbschaft berufen ist (OLG München, Beschluss vom 7.12.2017, 31 Wx 337/17).

  • OLG Frankfurt, 06.04.2023 - 21 W 3/23

    Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, oder anders ausgedrückt, wenn jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und nach dem Willen der Erblasser mit ihr stehen und fallen soll (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 1574, 1575; OLG München, Beschluss vom 07.12.2017 - 31 Wx 337/17; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2270 Rn. 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht