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   LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HK O 4124/14   

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https://dejure.org/2017,66676
LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HK O 4124/14 (https://dejure.org/2017,66676)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.04.2017 - 4 HK O 4124/14 (https://dejure.org/2017,66676)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21. April 2017 - 4 HK O 4124/14 (https://dejure.org/2017,66676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; MarkenG § 5 Abs. 2, § 15; BGB § 242
    Unzulässige Ausdehnung der Geschäftstätigkeit im Recht der Gleichnamigen durch Wiederaufnahme eines aufgegebenen Angebots

  • rewis.io

    Unzulässige Ausdehnung der Geschäftstätigkeit im Recht der Gleichnamigen durch Wiederaufnahme eines aufgegebenen Angebots

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    Festzuhalten ist weiter, dass der Klägerin grundsätzlich kein Recht zusteht, den Namen Gauff in Alleinstellung zu benutzen (BGH GRUR 1985, 389 "Familienname").

    c) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Verwirkung solange nicht in Betracht, wie die Zusammenarbeit der Parteien währt, wenn die Beteiligten unter dem gleichen oder einem ähnlichen Zeichen gemeinsam am Markt aufgetreten sind, sodass die Erträgnisse dieser Tätigkeit Beiden zugute kamen (Ströbele/Hacker, § 21 Markengesetz, Rn. 59; BGH GRUR 1985, 389 - Familienname).

    In der genannten Entscheidung (GRUR 1985, 389) führt der BGH aus:.

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    2) Nach dem Recht der Gleichnamigen muss der Inhaber eines prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH GRUR 2011, 623; 2011, 835; 2013, 397).

    Eine zunehmende Benutzung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils muss in der Regel keiner der Namensgleichen dulden, da sie den Eindruck einer Allein- oder Vorrangstellung erzeugt (BGH GRUR 2011, 623).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    Ergänzend ist festzuhalten, dass der Antrag in Ziffer 1. der Widerklage nicht widersprüchlich ist, da die Verwendung der Bezeichnung GAUFF in einem dunklen Viereck mit fünf quadratischen Auslassungen keine Verwendung innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung im Sinne der Rechtsprechung des BGH im Fall ConText (GRUR 2016, 705) darstellt.
  • OLG Nürnberg, 17.03.2015 - 3 U 603/14

    Nachteilige Veränderung einer Gleichgewichtslage durch Markenanmeldung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    Der Klägerin war dies bei ihrem Verhalten auch bewusst; (vgl. OLG Nürnberg, Urteil, Aktenzeichen 3 U 603/14).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 112/10

    Castell/VIN CASTEL

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    Die Beklagte genießt also Schutz ihrer vollständigen Unternehmensbezeichnung sowie des Unternehmensschlagwortes Gauff (Ströbele/Hacker, § 5 Markengesetz, Rn. 23 f.; BGH GRUR 2013, 68 - Castel/VIN CASTEL; GRUR 2013, 638).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 207/08

    Gartencenter Pötschke

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    2) Nach dem Recht der Gleichnamigen muss der Inhaber eines prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH GRUR 2011, 623; 2011, 835; 2013, 397).
  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 180/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Abgabe einer markenrechtlichen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    Weder hat die Beklagte in der Abmahnung einen Anspruch auf ein Vertragsstrafeversprechen behauptet noch gibt es einen derartigen Anspruch (BGH NZI 2015, 653).
  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82

    Schutz eines Firmenbestandteils

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 21.04.2017 - 4 HKO 4124/14
    Allerdings kommt derartigen Abkürzungen eine schwache Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 1985, 461 - Gefa/Gewa).
  • OLG Nürnberg, 31.08.2018 - 3 U 935/17

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage - Unternehmenskennzeichen "Gauff"

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2017, Az. 4 HK O 4124/14, teilweise abgeändert und in Ziffern III. bis V. wie folgt neu gefasst:.

    Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2017, Az. 4 HK O 4124/14, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2017, Az. 4 HK O 4124/14, wird zurückgewiesen.

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