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   FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/2008   

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FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/2008 (https://dejure.org/2008,21021)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 4 K 632/2008 (https://dejure.org/2008,21021)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 4 K 632/2008 (https://dejure.org/2008,21021)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung auf selbstgenutztes Wohneigentum

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer; Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes (GrStG); Zulässigkeit einer Wertung der Anhängigkeit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht als erneuter Antrag des Klägers auf Aufhebung des Grundsteuermessbetrags; Reichweite des ...

  • Judicialis

    AO § 118; ; AO § 172 Abs. 3; ; AO § 184 Abs. 1; ; AO § 348; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 106 Abs. 6; ; GrStG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14 Abs. 1
    Festsetzung und Erhebung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzung und Erhebung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigentumsgarantie schützt vor Steuern nicht - Finanzgericht Nürnberg: Die Grundsteuer ist verfassungsgemäß

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Grundsteuer und Verfassung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.07.2006 - II R 81/05

    Keine Grundsteuerbefreiung für selbstgenutztes Einfamilienhaus - Umfang der

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Auch der Bundesfinanzhof habe mit seinem Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767) keine Veranlassung gesehen, aus Verfassungsgründen das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.

    Er betraf die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes, die durch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2006 1 BvR 311/06, vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 und vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 sowie Urteil des BFH vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767) verneint und damit entschieden worden ist.

    Dies lässt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 (in BStBl. II 1995, 655, 671) zur Vermögensteuer und zur Erbschaftsteuer entnehmen (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152, 154; BFH-Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05, BStBl. II 2006, 767).

    Für die Realsteuern ist charakteristisch, dass das Steuerobjekt -bei der Grundsteuer der Grundbesitz- ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher auch nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt wird (BFH-Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05, BStBl. II 2006, 767, 769, m.w.N.).

    Eine weitere Besonderheit der Realsteuern ist ihre "örtlich radizierbare Verknüpfung" mit den durch die Grundstücke verursachten Lasten für die Gemeinde und damit dem bereits erwähnten Äquivalenzgedanken (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2006, a.a.O.).

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist durch die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767), vom 12.10.2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) und vom 20.12.2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) geklärt.

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07

    Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbescheid erfolglos

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Wegen der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer sei derzeit unter dem Az. 1 BvR 1334/07 wieder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

    Der erstmals in der Klagebegründung enthaltene Hinweis des Klägers auf das beim Bundesverfassungsgericht neu anhängige Verfahren 1 BvR 1334/07 sei als neuer Antrag zu sehen, der von der Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 nicht erfasst werde.

    Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann im Übrigen aus dem in der Klagebegründung enthaltenen Hinweis auf die beim Bundesverfassungsgericht noch anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1334/07, die sich wiederum gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung auf selbstgenutztes Wohneigentum wendet, nicht abgeleitet werden, der Kläger habe erneut einen Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbetrags gestellt.

    Ebenso wenig ist im Hinblick auf die eben genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 wegen der noch anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1334/07 eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO veranlasst.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05

    Grundsteuergesetz 1973

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Zur weiteren Begründung seines Antrags berief er sich mit Schreiben vom 31.03.2006 auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden mit den Az. 1 BvR 1644/05 und 1 BvR 311/06, mit denen ebenfalls Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wurde.

    Mit den Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 311/06 , vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche gegen die Grundsteuer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hätten, bzw. bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück und beim persönlichen Gebrauchsvermögen.

    Er betraf die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes, die durch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2006 1 BvR 311/06, vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 und vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 sowie Urteil des BFH vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767) verneint und damit entschieden worden ist.

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 331/06 , vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 (Beilage S. 505 zu BFH/NV 2006) jeweils eine Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes verneint.

  • BVerfG, 02.06.2006 - 1 BvR 2351/05
    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Mit den Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 311/06 , vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche gegen die Grundsteuer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hätten, bzw. bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück und beim persönlichen Gebrauchsvermögen.

    Er betraf die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes, die durch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2006 1 BvR 311/06, vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 und vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 sowie Urteil des BFH vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767) verneint und damit entschieden worden ist.

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 331/06 , vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 (Beilage S. 505 zu BFH/NV 2006) jeweils eine Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes verneint.

  • BVerfG, 03.03.2006 - 1 BvR 311/06

    Grundsteuergesetz 1973

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Zur weiteren Begründung seines Antrags berief er sich mit Schreiben vom 31.03.2006 auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden mit den Az. 1 BvR 1644/05 und 1 BvR 311/06, mit denen ebenfalls Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wurde.

    Mit den Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 311/06 , vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche gegen die Grundsteuer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hätten, bzw. bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück und beim persönlichen Gebrauchsvermögen.

    Er betraf die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes, die durch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2006 1 BvR 311/06, vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 und vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 sowie Urteil des BFH vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767) verneint und damit entschieden worden ist.

  • BFH, 20.12.2002 - II B 44/02

    GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Infolge des Objektsteuercharakters der Grundsteuer verstößt es auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gibt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist durch die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767), vom 12.10.2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) und vom 20.12.2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) geklärt.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinen Beschlüssen zur Erbschaft- und Vermögensteuer vom 22.06.1995 2 BvR 552/91 (BStBl. II 1995, 671) und 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995, 655) die Ära der Einheitswerte beendet, dabei aber anscheinend vergessen, die Grundsteuer von den Einheitswerten zum 01.01.1964 zu lösen.

    Dies lässt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 (in BStBl. II 1995, 655, 671) zur Vermögensteuer und zur Erbschaftsteuer entnehmen (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152, 154; BFH-Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05, BStBl. II 2006, 767).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300).

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Dies lässt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 (in BStBl. II 1995, 655, 671) zur Vermögensteuer und zur Erbschaftsteuer entnehmen (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152, 154; BFH-Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05, BStBl. II 2006, 767).

    Zum andern belässt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsbefugnis, die ihn insbesondere berechtigt, sich dabei auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.01.1991 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152, 156).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08
    Die staatliche Familienförderung steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.03.1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, 349).
  • BFH, 12.10.2005 - II B 36/05

    GrSt: keine Freistellung persönlichen Gebrauchsvermögens

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 3 K 3096/07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin von 660 %

    Die individuelle Nutzung des Grundstücks, zum Beispiel für eigene Wohnzwecke, spielt bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer keine Rolle, da die Selbstnutzung eines Wohnhauses beziehungsweise -bzw.- einer Eigentumswohnung zu den unbeachtlichen persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Steuerobjekt gehört (Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2005, 3 K 77/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 587; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2008, 4 K 632/2008, juris).
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