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   VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02   

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VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02 (https://dejure.org/2002,4193)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.08.2002 - 4 N 455/02 (https://dejure.org/2002,4193)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. August 2002 - 4 N 455/02 (https://dejure.org/2002,4193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 4 BauGB, § 47 VwGO, § 3 RaumOG, § 4 RaumOG, § 5 RaumOG
    Auswirkung des Landesentwicklungsplans auf Gemeinden

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 4; ; ROG § 3; ; ROG § 4; ; ROG § 5; ; ROG § 10; ; ROG § 23; ; VwGO § 47; ; HLPG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungssrecht - Anpassungspflicht, Bindungswirkung, Gebiet, Gemeinde, Landesentwicklungsplan, Planung, Raumordnung, Zielbindung, Ziele der Raumordnung und Landesplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 229
  • DÖV 2003, 342
  • DÖV 2003, 425
  • ZfBR 2003, 68 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02
    Aus dem Urteil des OVG Brandenburg vom 24.08.2001 - 3 D 4/99.NE - ergebe sich nichts anderes.

    Soweit in § 3 Nr. 2 ROG weiter normiert ist, dass es sich um eine abschließend abgewogene Festsetzung handeln muss, bedeutet dies, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die keiner weiteren Abwägung auf unteren Planungsstufen mehr zugänglich sein soll (ein Abwägungsmangel stellt nicht den Charakter als Zielfestsetzung, sondern deren Rechtmäßigkeit in Frage; ebenso OVG Brandenburg, Urteil v. 24.08.2001 - 3 D 4/99.NE -).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02
    Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil v. 24.09.1998, BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02
    Auch wenn diese Legaldefinition auf die hier zu beurteilende Rechtsverordnung noch keine Anwendung findet, weil mit der Einleitung bzw. Aufstellung der Verordnung vor dem 1. Januar 1998 begonnen worden ist (vgl. § 23 Abs. 1 ROG) und eine Legaldefinition in der früheren Fassung des Raumordnungsgesetzes nicht existierte, so war der entsprechende Rechtsbegriff bereits durch die Rechtsprechung (insbesondere BVerwG, Beschluss v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329) in diesem Sinn verstanden worden.
  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02
    Ist - wie hier - die Antragsbefugnis gegeben, so darf das Rechtsschutzbedürfnis nur in engen Grenzen verneint werden (BVerwG, Beschluss v. 07.03.2002 - 4 BN 60.01 - UPR 2002 S. 231 - 233), etwa dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Normenkontrollentscheidung nicht verbessern kann.
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Hinsichtlich der Änderung des Landesentwicklungsplans wird auch ohne ausdrückliche Neubekanntmachung des gesamten LEP 2000 genügend deutlich, dass die mit der Änderung getroffenen Festlegungen als Ergänzung der Ziffer 7.4 des LEP 2000 zuzuordnen sind (so ausdrücklich Begründung zur LEP-Änderung 2007 vom 22. Juni 2007, GVBl. I, S. 408 linke Spalte) und dass ferner die übrigen Festlegungen aus Ziffer 7.4 LEP 2000 fortgelten sollen, soweit sie nicht in der Normenkontrollentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2002 (Az.: 4 N 455/02) für nichtig erklärt worden sind.

    Denn bei der Festlegung in Ziffer 7.4, 2. Absatz, Satz 5 des LEP 2000 handelt es sich entgegen der ursprünglichen Auffassung des Plangebers um kein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung (Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02, Urteilsabdruck S. 16).

    Auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Regelung des LEP 2000, der die Ausweisung der Siedlungsbeschränkungsbereiche der Regionalplanung überlassen hat, nicht beanstandet (siehe Hess. VGH, Urteil vom 15. August 2002 - 4 N 455/02).

  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

    Es wird auch ohne ausdrückliche Neubekanntmachung des gesamten LEP 2000 genügend deutlich, dass die mit der Änderung getroffenen Festlegungen als Ergänzung der Nr. 7.4 des LEP 2000 zuzuordnen sind (so ausdrücklich Begründung des Plans, a.a.O., GVBl. I 2007 S. 408 linke Spalte) und dass ferner die übrigen Festlegungen aus Nr. 7.4 LEP 2000 fortgelten sollen, soweit sie nicht in der Normenkontrollentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2002 (Az.: 4 N 455/02) für nichtig erklärt worden sind.

    handelt es sich entgegen der ursprünglichen Auffassung des Plangebers um kein Ziel, sondern ebenfalls lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung (Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02, Urteilsabdruck S. 16).

    Auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat es bei der gerichtlichen Überprüfung des Landesentwicklungsplans 2000 nicht beanstandet, dass die Festlegung der Siedlungsbeschränkungsgebiete der Regionalplanung überlassen wurde (Hess. VGH, Urteil vom 15. August 2002 - 4 N 455/02).

    Der Antragstellerin zu 6. ist auch zuzugestehen, dass es sich bei der im LEP 2000 unter Nr. 7.4 (GVBl. I 2001 S. 31) als Ziel bezeichneten Festlegung, wonach bei der Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist, inhaltlich nicht um ein Ziel der Raumordnung handelt (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02 -, juris Rdnr. 53).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

    Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat jedoch entschieden (Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02, juris), dass diese Festlegung trotz ihrer Kennzeichnung kein Ziel der Landesplanung darstellt, sondern eine bloße Absichtserklärung, die nicht geeignet ist, Anpassungs- oder Beachtenspflichten auszulösen.
  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
    Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat jedoch entschieden (Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02, juris), dass diese Festlegung trotz ihrer Kennzeichnung kein Ziel der Landesplanung darstellt, sondern eine bloße Absichtserklärung, die nicht geeignet ist, Anpassungs- oder Beachtenspflichten auszulösen.
  • VG Gießen, 16.02.2004 - 1 E 2759/03

    Darstellung von Flächen für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan

    Mithin muss für den Zieladressaten ermittelbar sein, hinsichtlich welcher der von ihm zu verantwortenden raumbedeutsamen fachlichen Gestaltungsbereiche im Sinne raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen welches Tun oder Unterlassen gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, 167 = BRS 54 Nr. 12; Hess. VGH, Urteil vom 16.08.2002 - 4 N 455/02 -, NVwZ 2003, 229 = BRS 65 Nr. 2; VG Gießen, Urteil vom 29.09.2003 - 1 E 4702/02 -).

    Denn dieses in Punkt C.11.3 formulierte Ziel weist eine ausgesprochen geringe inhaltliche Dichte auf, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, und deshalb keine Bindung im Sinne einer Pflicht zur Übernahme begründen kann (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.08.2002 - 4 N 455/02 -, NVwZ 2003, 229 = BRS 65 Nr. 2).

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 5.03

    Klagen von Gemeinden gegen die Regionalplanung zum Flughafen Frankfurt/ Main

    17 Es führt aus: Der Revision fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 16. August 2002 im Verfahren 4 N 455/02 (NVwZ 2003, 229) die Regelung, wonach eine Erweiterung des Frankfurter Flughafens über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren sei, gegen die sich die Antragstellerin zur Wehr setze, für nichtig erklärt habe.
  • BVerwG, 28.12.2004 - 4 BN 43.04

    Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung - Kostentragung

    Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, das Normenkontrollgericht sei in dem angefochtenen Beschluss bei der Beurteilung der Reichweite der Zielbindung von der Auffassung abgewichen, die es im Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02 - vertreten habe, war die Divergenzrüge unzulässig.

    Wie aus dem Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02 - erhellt, hat der Verwaltungsgerichtshof diesem Satz im Landesentwicklungsplan Zielqualität beigemessen.

  • VGH Hessen, 26.07.2004 - 4 N 406/04

    Nichtigkeit des Regionalplans Südhessen 2000

    folgenden Satz enthält: "Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren" (4 N 85/02, ebenso 4 N 455/02, ESVGH 52, Seite 244 bis 252).
  • BVerwG, 26.05.2021 - 4 BN 49.20

    Wirksame Ziele der Raumordnung über die Festsetzung von Schwellenwerten für die

    Die Beschwerde wäre auch dann nicht erfolgreich, wenn sie, worauf die von ihr zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE - juris Rn. 60) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 16. August 2002 - 4 N 3272/01 - NuR 2003, 115 und vom 16. August 2002 - 4 N 455/02 - NVwZ 2003, 229 ) hindeuten, grundsätzlich klären lassen wollte, ob die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer raumordnerischen Festlegung als Ziel der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG aus der Sicht des Zieladressaten oder der des Zielgebers zu beurteilen ist (vgl. hierzu etwa Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 38; Kümper, in Kment, ROG, 1. Aufl. 2019, § 3 Rn. 28).
  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

    Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat jedoch entschieden (Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02, juris), dass diese Festlegung trotz ihrer Kennzeichnung kein Ziel der Landesplanung darstellt, sondern eine bloße Absichtserklärung, die nicht geeignet ist, Anpassungs- oder Beachtenspflichten auszulösen.
  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 05.40022

    Fernstraßenrecht: Rügerecht der planbetroffenen Gemeinde

  • VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16

    Baurecht

  • VGH Hessen, 26.07.2004 - 4 N 330/04

    Klage gegen Regionalplan

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