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   OVG Berlin, 24.06.1997 - 4 S 406.96   

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OVG Berlin, 24.06.1997 - 4 S 406.96 (https://dejure.org/1997,8571)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24.06.1997 - 4 S 406.96 (https://dejure.org/1997,8571)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - 4 S 406.96 (https://dejure.org/1997,8571)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungsvereinbarungen; Hochschullehrer ; Universität; Haushaltsmittel; Gesetzlicher Haushaltsvorbehalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 712
  • DÖV 1997, 879
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08

    Zur nachträglichen dreijährigen Befristung von Berufungszusagen an

    Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).

    Da das sowohl im Zeitpunkt der Berufungszusage als auch der Vergleichsvereinbarung jeweils geltende Brandenburgische Hochschulgesetz keine Bestimmungen über Berufungsvereinbarungen enthielt und Berufungsvereinbarungen auch nicht per se einem Haushaltsvorbehalt unterliegen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O., S. 713), müsste ein Haushaltsvorbehalt zwischen den Beteiligten vereinbart worden sein.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 4 B 10.04

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

    Wie das OVG Berlin bereits mit Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 - (DÖV 1997, 879) ausgeführt hat, hat der Professor einen Anspruch auf uneingeschränkte Erfüllung der mit ihm geschlossenen Berufungsvereinbarung, sofern diese nicht entweder durch Kündigung aufgelöst wird oder aber dem Erfüllungsanspruch sonst Einreden oder Einwendungen entgegenstehen.

    Denn das Berliner Hochschulgesetz enthält keine Vorschriften über die Anpassung bestehender Berufungszusagen an veränderte Verhältnisse und auch § 60 VwVfG findet gemäß § 2 VwVfG Bln in dem das Hochschulwesen umfassenden Bildungsbereich keine Anwendung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O.).

    Ein bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich bestehendes Kündigungsrecht dürfte überdies nach dem Zweck einer Berufungsvereinbarung, dem Hochschullehrer für die Dauer seines Dienstverhältnisses die vereinbarten Leistungen zu sichern, regelmäßig stillschweigend abbedungen sein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O.).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O., S. 879 f.) oder sonstige Einwendungen bestehen könnten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 7.08

    Hochschulrecht - Berufungsvereinbarung mit einem Vorbehalt des Haushaltsrechts -

    Die zugesagten Mittel werden dem zukünftigen Leiter des Lehrstuhls/Fachgebiets nicht für seine persönlichen Zwecke zugebilligt, sondern zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner ihm diesbezüglich obliegenden Dienstpflichten in Forschung und Lehre (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712 ff., 714 und Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 -, Juris Rn. 82).

    Demzufolge gehen die Ansprüche aus der Berufungsvereinbarung mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres unter; entsprechende Leistungsbegehren erledigen sich durch Zeitablauf (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1997, a.a.O., S. 714 und Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juli 2007 - 4 K 1747/04 -, Juris Rn. 37).

  • VGH Hessen, 16.11.2006 - 8 UE 2251/05

    Anpassung einer Berufungsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nach hessischem

    Ausstattungszusagen bzw. -vereinbarungen betreffen den jeweiligen Hochschullehrer nicht als Privatmann und werden ihm nicht für seine persönlichen Zwecke zugebilligt, sondern dienen dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung seiner Pflichten in Forschung und Lehre, setzen seine Eingliederung in die Hochschule als staatliche Einrichtung voraus und begründen damit auch seine prinzipielle Abhängigkeit vom Fortbestand der verfügbaren öffentlichen Mittel und der öffentlichen Wissenschaftsorganisation (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997- 4 S 406/96 - NVwZ-RR 1997 S. 712 [714].; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 1998 - 7 K 2768/97 - juris Rdnrn. 29 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - NVwZ-RR 1999 S. 636 ff. = juris Rdnr. 49).

    Bei der Beurteilung dieser Umstände ist zum einen zu berücksichtigen, dass der im Zivilrecht bestehende Grundsatz, dass der Schuldner immer für seine Zahlungsunfähigkeit einzustehen hat ("Geld hat man zu haben") und eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder seine Zahlungsunfähigkeit ihn nicht berechtigen, die Erfüllung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen zu verweigern, auf die Einhaltung früherer Berufungsvereinbarungen im Hinblick auf die Verschlechterung der Haushaltslage der Hochschule grundsätzlich nicht übertragbar ist (so aber: OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997 a.a.O.; Kloepfer a.a.O. S. 166), denn das Teilhaberecht des Hochschullehrers ist nach obigen Ausführungen prinzipiell abhängig vom Fortbestand der im Universitätsbereich insgesamt verfügbaren öffentlichen Mittel.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 9 S 2653/98

    Berufungszusage und Umstrukturierung eines Instituts an einer Hochschule -

    Eine derartige erhöhte Bestandskraft von Berufungszusagen läßt sich weder damit begründen, daß das Gesetz eine Anwendbarkeit der "clausula rebus sic stantibus" nicht vorsähe, noch damit, daß sie regelmäßig als abbedungen anzusehen wäre (so für Berlin: OVG Berlin, Beschluß vom 24.06.1997 - 4 S 406/96 -, DÖV 1997, 879 = NVwZ-RR 1997, 712).
  • VG Berlin, 06.04.2001 - 5 A 228.00

    Genehmigung von Nebentätigkeiten von wissenschaftlichen und künsterischen

    Insoweit liegt hier ein anderer Sachverhalt als in dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 24. Juni 1997 (OVG 4 S 406.96, NVwZ-RR 1997, 712) entschiedenen Fall vor, da dem dortigen Antragsteller eine vorbehaltlose Berufungszusage erteilt worden war.

    Da das Berliner Hochschulgesetz die allgemein als Instrument der Berufungspolitik üblichen und als rechtlich zulässig angesehenen Berufungsvereinbarungen nicht erwähnt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997 - 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712 [713]), richtet sich die Kündigung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen.

  • OVG Thüringen, 09.06.2010 - 2 KO 60/09

    Beamtenbesoldung: Bleibevereinbarung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Im Übrigen wäre ein Ausschluss der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die das Gesetz nicht nur in § 60 VwVfG bzw. ThürVwVfG, sondern auch in § 38 VwVfG bzw. ThürVwVfG zum Ausdruck bringt, angesichts ihrer Verwurzelung im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, nunmehr gesetzliche Ausformung in § 313 BGB) so außergewöhnlich, dass es hierfür positiver Anhaltspunkte bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - a. a. O.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 1997 - 4 S 406.96 - DÖV 1997, 879).
  • VG Leipzig, 05.07.2007 - 4 K 1747/04

    Unbefristete Berufungsvereinbarung; öffentlich-rechtlicher Vertrag;

    Bei der Berufungsvereinbarung handelt es sich nach ihrer Rechtsnatur um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. § 54 VwVfG , bei der die Beteiligten im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, vgl. insgesamt hierzu u.a. Pauly, Die zugesagte Wissenschaftsfreiheit - Bemerkungen zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Berufungszusagen, SachsVBl. 1996, S. 233 ff.; Kloepfer, Berufungsvereinbarungen in der Finanzkrise, JZ 1999, S. 161 ff.; OVG Berlin, Beschl.v. 24.6.1997, NVwZ-RR 1997, 712; OVG Münster, Urt.V. 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475).
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