Rechtsprechung
BGH, 18.05.2010 - 4 StR 182/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 53 StGB; § 266 StGB
Voraussetzungen der Tatmehrheit bei der Untreue (natürliche Handlungseinheit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 StGB, § 266 StGB
Untreuetaten in natürlicher Handlungseinheit: Mehrere Abhebungen zum persönlichen Verbrauch von Fremdgeldkonto am selben Tag - Wolters Kluwer
Abänderung einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Untreue eines Rechtsanwalts in 110 Fällen wegen nicht bestehender Realkonkurrenz in sechs Fällen
- rewis.io
Untreuetaten in natürlicher Handlungseinheit: Mehrere Abhebungen zum persönlichen Verbrauch von Fremdgeldkonto am selben Tag
- ra.de
- rewis.io
Untreuetaten in natürlicher Handlungseinheit: Mehrere Abhebungen zum persönlichen Verbrauch von Fremdgeldkonto am selben Tag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 265
Abänderung einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Untreue eines Rechtsanwalts in 110 Fällen wegen nicht bestehender Realkonkurrenz in sechs Fällen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Zur natürlichen Handlungseinheit bei Untreue
Verfahrensgang
- LG Essen, 14.01.2010 - 56 KLs 19/09
- BGH, 18.05.2010 - 4 StR 182/10
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.09.1994 - 4 StR 259/94
Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Beanstandung des Verfahrens …
Auszug aus BGH, 18.05.2010 - 4 StR 182/10
Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.).
- BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung …
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
- BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10
Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche …
Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10; vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10 und vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 m.w.N.). - BGH, 16.12.2010 - 4 StR 492/10
Untreue (Missbrauchsalternative;
Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10, wistra 2010, 345; vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10 und vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10).
- BGH, 14.09.2010 - 4 StR 422/10
Natürliche Handlungseinheit beim Betrug (Einreichung von Lastschriften an einem …
Diese Voraussetzungen sind hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10). - LG München I, 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18
Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Nichtauskehrung vereinnahmter …
Aufgrund des an den jeweiligen Tagen erfolgten Tatentschlusses des Angeklagten und des Umstands, dass alle Überweisungen eines Tages von einem Konto getätigt wurden, waren die Pflichtverletzungen als für jeden Tag einheitliche einzuordnen (…natürliche Handlungseinheit, vgl. BGH, B. v. 24.03.2015, 4 StR 52/15, Rn. 9; BGH, B. v. 18.05.2010, 4 StR 182/10, Rn. 5;… BGH, B. v. 7.3.2017, 1 StR 41/17, Rn. 9). - BGH, 24.03.2015 - 4 StR 52/15
Tateinheit (natürliche Handlungseinheit)
Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10, wistra 2010, 345 mwN). - BGH, 31.01.2019 - 4 StR 471/18
Tateinheit (natürliche Handlungseinheit)
Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10, NStZ-RR 2010, 375; vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10, wistra 2010, 345, jeweils mwN).