Rechtsprechung
BGH, 04.05.2004 - 4 StR 49/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 332 Abs. 1 StGB; § 52 BBG; § 55 BBG; § 258 StGB; § 258a StGB
Bestechlichkeit (auf eine pflichtwidrige Diensthandlung bezogene Unrechtsvereinbarung; Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen bei Vorgesetzten und außerhalb des Aufgabenbereichs im engeren Sinne); Strafvereitelung im Amt - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Bestechlichkeit; Einflussnahme auf Ausschreibungen und Vergaben der Bauverwaltung; Kostenlose Erstellung eines Wintergartens; Verletzung der Dienstpflicht eines Sachgebietsleiters; Beamtenrechtliche Pflicht zur innerbehördlichen Abwehr von gravierendem ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 258; ; StGB § 258 a; ; StGB § 332
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 332 Abs. 1
Dienstpflicht zur Anzeige von Korruption - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Bestechlichkeit bei Nichtanzeige eines Korruptionsgeflechtes
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 565
- StV 2005, 441
- DVBl 2004, 1379 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96
Strafvereitelung durch Unterlassen (Garantenpflicht von Strafvollzugsbeamten, …
Auszug aus BGH, 04.05.2004 - 4 StR 49/04
Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge außerhalb des Bereichs, der Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, für Beamte keine allgemeine Pflicht besteht, ihnen bekannt gewordene Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen (vgl. BGHSt 43, 82, 85). - BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99
Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA …
Auszug aus BGH, 04.05.2004 - 4 StR 49/04
Davon unabhängig hat das Landgericht nach Auffassung des Senats rechtlich zutreffend eine Dienstpflicht des Angeklagten bejaht, das ihm bekannte Korruptionssystem bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf sonstige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten, wie es der Bundesgerichtshof bislang jedenfalls für den Vorgesetzten im Rahmen seiner Dienstaufsicht angenommen hat (BGH NStZ 1999, 560).