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   BGH, 29.09.2005 - 4 StR 420/05   

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https://dejure.org/2005,6437
BGH, 29.09.2005 - 4 StR 420/05 (https://dejure.org/2005,6437)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 StR 420/05 (https://dejure.org/2005,6437)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05 (https://dejure.org/2005,6437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 265 StPO
    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (untergeordneter Tatbeitrag); Hinweispflicht (Unterstellung einer anderweitig nicht möglichen Verteidigung; faires Verfahren)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Teilnahme an einem schweren Raub; Grundlagen für die Annahme einer Unterstützungshandlung (Beihilfe); Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2 § 27 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 94
  • NStZ-RR 2010, 130
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, NStZ-RR 2015, 284, 285; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 226 Rn. 43, NStZ 2014, 98; vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254 und vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291, NStZ 1991, 280; Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136 f.; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6; vom 26. März 2014 - 5 StR 91/14; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392, 393; vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531 mwN und vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 496/16

    BGH hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94 und vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392; Urteil vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5).
  • BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09

    Täterschaft; Beihilfe; Interesse am Taterfolg (Beteiligung an der Beute);

    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH StraFo 1998, 166; NStZ 2006, 94).

    Entgegen der durch die Strafkammer wohl vertretenen Auffassung ist jedoch nicht grundsätzlich anerkannt, dass das Fahren eines Fluchtfahrzeugs stets zur Annahme von Mittäterschaft führt; vielmehr kann sich ein solches Verhalten - je nach den weiteren Tatumständen - auch als Beihilfe darstellen (vgl. etwa BGH aaO sowie BGH NStZ 2006, 94).

  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 571/10

    Befangenheitsrüge gegen Schöffen wegen der vorschnellen Übernahme eines

    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94 und vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 255/16

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; überspannte

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94; vom 26. März 2014 - 5 StR 91/14, und vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392, 393).
  • LG Dortmund, 31.03.2020 - 32 KLs 63/19
    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung, so dass Durchführung und Ausgang der Tat von seinem Willen abhängen (vgl. BGH, 4 StR 420/05, Beschluss vom 29.09.2005).
  • BGH, 26.03.2014 - 5 StR 91/14

    Rechtsfehlerhafte Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung am Raub bei einem

    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, im Umfang der Beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).
  • KG, 12.03.2013 - 121 Ss 30/13

    Feststellungen zur subjektiven Tatseite

    Mittäter ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB, wer aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden - nicht nur geringen (vgl. BGH NStZ 2006, 94), sondern wesentlichen - Beitrag leistet und seinen Beitrag dabei als Teil der Tätigkeit des anderen und denjenigen des anderen als Ergänzung seines Tatanteils will (vgl. BGHSt 44, 39; Fischer, StGB 60. Aufl., § 25 Rdn. 12b, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.03.2012 - 5 StR 114/12

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei einem sich nicht aktiv am

    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).
  • LG Wuppertal, 29.10.2020 - 22 KLs 9/20
    Als wesentliche Anhaltspunkte sind hierbei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft anerkannt (BGH, Urteil v. 15.01.1991 - 5 StR 492/90; BGHSt 37, 289, 291; BGH, Beschluss v. 29.09.2005 - 4 StR 420/05; BGH, Beschluss v. 14.07.2016 - 3 StR 129/16; BGH, Urteil v. 10.10.2017 - 1 StR 496/16, jew. m.w.N.).
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