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   ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15   

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ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15 (https://dejure.org/2016,6192)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15 (https://dejure.org/2016,6192)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2016 - 41 Ca 15029/15 (https://dejure.org/2016,6192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsgericht Berlin untersagt Ver.di Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Streik von ver.di bei Amazon untersagt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände von Amazon

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichteinschränkung des Hausrecht des Arbeitgebers im Arbeitskampf durch das Streikrecht; Verpflichtung des Arbeitgebers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Streik auf Amazon-Betriebsgelände ist unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ver.di Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH untersagt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Streik auf Amazon-Betriebsgelände

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz des Arbeitgebers

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Amazon wendet sich gegen Streikmaßnahmen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1780
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 31/12

    Streikaufruf im Intranet

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Derartiges ist aber ausgeschlossen (BAG 15.10.2013 - 1 ABR 31/12 - NZA 2014, 319 - 323 sowie Juris Rn. 36 ff.) und etwas anderes folgt nicht aus dem durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten Streikrecht der Gewerkschaft im Wege praktischer Konkordanz.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht das Hausrecht der Arbeitgeberin in Abwägung mit Grundrechtspositionen der Gewerkschaft in sog. praktischer Konkurrenz eingeschränkt sieht, handelte es sich stets um koalitionsspezifische Betätigungen der Gewerkschaft (insbesondere Mitgliederwerbung) außerhalb von Arbeitskampfmaßnahmen (vgl. BAG 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 - NZA 2010, 1365 - 1369 sowie Juris Rn. 28 ff; BAG 15.10.2013 - 1 ABR 31/12 - a.a.O. Rn.38).

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, da anderenfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde (BAG 20.11.2012 - 1 AZR 611/11 - BAGE 144, 1 - 35 sowie juris Rn. 25 m.w.N.).

    Geraten grundrechtliche Gewährleistungen im Einzelfall miteinander in Konflikt, ist grundsätzlich im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich mit dem Ziel ihrer Optimierung herbeizuführen(BVerfG 07.03.1990 - 1 BvR 266/86 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 81, 278; BAG 20.11.2012 - 1 AZR 611/11 - NZA 2013, 437-448 sowie juris Rn. 51 ff.).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Ob die Anträge für sämtliche Fälle berechtigt sind, betrifft ihre Begründetheit und nicht deren Zulässigkeit (BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - BAGE 122, 134 sowie juris Rn. 25).

    Insbesondere die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme, um die es der Beklagten nach ihrer Einlassung vor allem geht, ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder(vgl. BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 62, BAGE 122, 134) und ist daher ausschließlich mit eigenen gewerkschaftlichen Mitteln zu verfolgen.

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Deshalb sind die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zu Kampfmitteln in Form streikbegleitender sog. "Flashmob-Aktionen" der Gewerkschaft im Einzelhandel (Erscheinungsformen: Personen entnehmen in "konzertierter Aktion" den Regalen Artikel, legen diese in ihre Einkaufswagen und lassen die gefüllten Einkaufswagen dann irgendwo im Geschäft zurück, ohne die Waren an der Kasse zu bezahlen und sie anschließend mitzunehmen; Personen kaufen koordiniert einzelne Waren von geringem Wert, wodurch der betriebliche Ablauf gestört wird, wenn ein von einer Vielzahl von Aktionsteilnehmern abgesprochener Kauf der "Cent-Artikel" dazu führt, dass sich an den Kassen lange Warteschlangen bilden und dadurch potentielle Kunden von einem Einkauf in diesem Ladengeschäft abgehalten werden) vorliegend nicht einschlägig (vgl. BAG 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347-1355 sowie juris insb. Rn. 29 ff.).

    Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH 20.01.2006 - VZR 134/05 - NJW 2006, 1054 - 1056 = Juris Rn. 7; BAG 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - BAGE 132, 140 - 161 = Juris Rn. 57 m.w.N.).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Sie wendet sich allein dagegen, dass Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf in rein örtlicher Hinsicht auf ihrem Betriebsgelände stattfinden, und damit nicht etwa gegen eine bestimmte, evtl. neuartige, Erscheinungsform des Arbeitskampfes, dessen Zulässigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 GG nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen wäre, also mit der Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen(proportional) eingesetzt wird (BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 25 mwN).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH 20.01.2006 - VZR 134/05 - NJW 2006, 1054 - 1056 = Juris Rn. 7; BAG 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - BAGE 132, 140 - 161 = Juris Rn. 57 m.w.N.).
  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden(vgl. BAG 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - BAGE 129, 145 sowie juris Rn. 38 - 40).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - 2 SaGa 1/15

    Streikmaßnahmen - Betriebsgelände - Unterlassungsanspruch - einstweilige

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    In Bestätigung der Vorinstanz wies das LAG Baden-Württemberg in zweiter Instanz mit Urteil vom 24.02.2016 (2 SaGa 1/15) einen im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Antrag der Klägerin gegen die Gewerkschaft auf Untersagung ab, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages durchzuführen.
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Dessen Schutzbereich beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich sind, sondern umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen durch die Koalition und ihre Mitglieder(BVerfG 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 1 und 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352).
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
    Soweit das Bundesarbeitsgericht das Hausrecht der Arbeitgeberin in Abwägung mit Grundrechtspositionen der Gewerkschaft in sog. praktischer Konkurrenz eingeschränkt sieht, handelte es sich stets um koalitionsspezifische Betätigungen der Gewerkschaft (insbesondere Mitgliederwerbung) außerhalb von Arbeitskampfmaßnahmen (vgl. BAG 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 - NZA 2010, 1365 - 1369 sowie Juris Rn. 28 ff; BAG 15.10.2013 - 1 ABR 31/12 - a.a.O. Rn.38).
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BAG, 23.06.2009 - 1 AZR 215/08

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 24 Sa 979/16

    Zulässigkeit von Streikmaßnahmen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. April 2016 - 41 Ca 15029/15 - abgeändert:.
  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - 2 SaGa 1/15
    Der Antragsgegnerin wird es, bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15) unbeschadet des Rechts der Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage AST 5 bezeichneten Inhalt durchzuführen.

    Hilfsweise zu 2: Der Antragsgegnerin wird es, bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15) unbeschadet des Rechts der Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, nach Ausübung des arbeitgeberseitigen Hausrechts gegenüber dem Streikleiter Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zu zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage AST 5 bezeichneten Inhalt durchzuführen.

    Hilfsweise zu 3: Der Antragsgegnerin wird es, bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15), unbeschadet des Rechts der Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage AST 5 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem Radius von 100 m oder weniger vor dem Haupteingang (sogenannter "Banana Tower") stattfinden.

    Hilfsweise zu 4: Der Antragsgegnerin wird es bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15), unbeschadet des Rechts der Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, nach Ausübung des arbeitgeberseitigen Hausrechts gegenüber dem Streikleiter Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage AST 5 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem Radius von 100 m oder weniger vor dem Haupteingang (sogenannter Banana Tower) stattfinden.

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