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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12 (https://dejure.org/2014,18429)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.07.2014 - 5 N 27.12 (https://dejure.org/2014,18429)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 5 N 27.12 (https://dejure.org/2014,18429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Irreführende Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 103 Abs 1 GG, § ... 86 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 11 Abs 1 S 1 LFGB, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB, § 15 LFGB, Art 16 EGV 178/2002, Art 5 Abs 1 Buchst a EGRL 13/2000
    Hähnchen-Kebab; zusammengefügte Fleischstücke; Zerkleinerung wie Brühwurstbrät; irreführende Bezeichnung; Deutsches Lebensmittelbuch; Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Leitsatzziffer 2.511.7); Fleischstückchen "wie gewachsen"; Döner Kebab; verkehrsübliche ...

  • RA Kotz

    Hähnchen-Kebab aus mit Brühwurstbrät vergleichbarer Masse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12

    Bezeichnung eines Kochpökelerzeugnisses aus Truthahnbrust-Fleischstücken als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Dies ergibt sich aus Ziff. 2.511.7 der o.g. Leitsätze, welche die Verbraucherwartung bestimmt (zur Vermutungswirkung der von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen und im Deutschen Lebensmittelbuch, vgl. § 15 LFGB, niedergelegten Leitsätze für die Verbrauchererwartung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 17.12 -, juris Rn. 22, sowie Urteil vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 3 C 18.87 -, juris Rn. 34 und Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - OVG 5 B 4.11 -, UA S. 7 und Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 23.12 -, juris Rn. 9).

    Denn dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sicht abzustellen ist, dürften die Einzelheiten industrieller Herstellungsprozesse nicht bekannt sein, und für diesen ist es unerheblich, welche Herstellungstechnologie im Einzelfall eingesetzt worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juni 2014 - OVG 5 N 30.12 - [gekochter Schinken], juris Rn. 12, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 3.12 sowie OVG 5 N 23.12 -, juris Rn. 13 [jeweils Truthahnbrust]).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. zum Revisionsrecht etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 17.12

    Fertigpackung; Fertigpackung mit Lebensmitteln; Fertigpackung mit Backwaren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Dies ergibt sich aus Ziff. 2.511.7 der o.g. Leitsätze, welche die Verbraucherwartung bestimmt (zur Vermutungswirkung der von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen und im Deutschen Lebensmittelbuch, vgl. § 15 LFGB, niedergelegten Leitsätze für die Verbrauchererwartung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 17.12 -, juris Rn. 22, sowie Urteil vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 3 C 18.87 -, juris Rn. 34 und Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - OVG 5 B 4.11 -, UA S. 7 und Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 23.12 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2010 - 13 LB 9/08

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bewerbung eines industriell gefertigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 30. Juni 2010 (- 13 LB 9/08 -, juris Rn. 59) eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Rechtssatz rügt, maßgebliche Verkehrsauffassung sei diejenige zum Zeitpunkt der Beanstandung, nicht gerecht.
  • BVerwG, 10.12.1987 - 3 C 18.87

    Lebensmittel - Bezeichnung - Wortzusammensetzung - Verkehrsauffassung - Deutsches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Dies ergibt sich aus Ziff. 2.511.7 der o.g. Leitsätze, welche die Verbraucherwartung bestimmt (zur Vermutungswirkung der von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen und im Deutschen Lebensmittelbuch, vgl. § 15 LFGB, niedergelegten Leitsätze für die Verbrauchererwartung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 17.12 -, juris Rn. 22, sowie Urteil vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 3 C 18.87 -, juris Rn. 34 und Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - OVG 5 B 4.11 -, UA S. 7 und Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 23.12 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 5 N 25.08

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin (6. FS); SS 2008; Charité; 17 Fachsemester

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2012 - 5 N 1.10

    Anschlussförderung; Aufwendungszuschuss; Degression; außerplanmäßige Kürzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2014 - 5 N 30.12

    Produkt Gekochter Schinken; irreführende Bezeichnung; Zusätze; Formfleisch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12
    Denn dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sicht abzustellen ist, dürften die Einzelheiten industrieller Herstellungsprozesse nicht bekannt sein, und für diesen ist es unerheblich, welche Herstellungstechnologie im Einzelfall eingesetzt worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juni 2014 - OVG 5 N 30.12 - [gekochter Schinken], juris Rn. 12, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 3.12 sowie OVG 5 N 23.12 -, juris Rn. 13 [jeweils Truthahnbrust]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 3.12

    Produkt Truthahnbrust; gebratenes Geflügelfleisch; zusammengefügte Fleischstücke;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2014 - 5 B 4.11

    "Jagdwurst"; Brühwursterzeugnis; Wiederverarbeitung von Brühwurstbrät (so

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2019 - 5 N 4.19

    Bestimmung der näheren Umgebung anhand der Bebauungsstruktur; Einfügen eines

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 23, m.w.N.).Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 19.16

    Rücktritt von der zahnärztlichen Prüfung Anforderungen an die Geltendmachung

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 23, m.w.N.).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2019 - 5 N 5.19

    Baugenehmigung für Kraftfahrzeug-Stellplätze bei konkurrierender

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 23, m.w.N.).Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2013 - OVG 10 N 72.11 - abgewichen, indem es die Möglichkeit von "gegebenenfalls auch nachträglichen" Auflagen nicht geprüft habe, nicht gerecht.

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2018 - 5 N 23.16

    Besetzung der Prüferkommission bei Wirtschaftsprüferexamen

    Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. September 2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 14, vom 28. September 2017 - OVG 5 N 33.16 -, juris Rn. 28, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; s. zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15

    Kriterien einer einheitlichen Erschließungsanlage; Bürgerbeteiligung bei der

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 5 N 23.17

    Aufwändige Sachverhaltsermittlung und Zeugenvernehmung bei widerstreitenden

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -, vom 21. Mai 2019 - OVG 5 N 4.19 -, juris Rn. 68, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 40.16

    Darlegung der Zulassungsgründe

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 5 N 69.16

    Einstufung eines Hundes als gefährlich; Beweiserhebung durch förmliche Vernehmung

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 - siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 5 N 33.16

    Ernstliche Zweifel an Tatsachen- und Beweiswürdigung; (keine) Entbehrlichkeit der

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 5 N 36.16

    Rechtmäßigkeit einer durch landesgesetzliche Regelung und angemessene Bestimmung

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 - siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21

    Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 5 N 9.17

    Zulassung der Berufung bei Einwänden gegen die gerichtliche Beweiswürdigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 72.21

    Hochschulzulassungsrecht: Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2019/2020;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 5 N 65.16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Geltendmachung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 5 N 7.14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel (keine);

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2014 - 5 N 1.14

    Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; abstrakte -; sachliche -; persönliche -;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2014 - 5 N 11.13

    Kein Klagerecht einzelner Professoren der Charité gegen Zuständigkeit für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2017 - 5 N 25.16

    Rücktritt von der Prüfung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

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