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   LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 297/03   

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LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 297/03 (https://dejure.org/2003,7703)
LAG München, Entscheidung vom 07.05.2003 - 5 Sa 297/03 (https://dejure.org/2003,7703)
LAG München, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 5 Sa 297/03 (https://dejure.org/2003,7703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbare Vorschriften zur Inhaltskontrolle von Freistellungsklauseln in vorformulierten Vertragsbedingungen außertariflicher Mitarbeiter; Prüfungsmaßstab bei der Angemessenheitskontrolle von Freistellungsklauseln; Ausnahmegründe hinsichtlich der Unwirksamkeit von ...

  • Judicialis

    BGB § 305; ; BGB § 307; ; BGB § 310; ; BGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305 § 307 § 310 § 315
    Inhalts- und Billigkeitskontrolle von vorformulierten Freistellungsklauseln für außertarifliche Mitarbeiter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03

    Beschäftigungsanspruch

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 297/03
    Die Klägerin hätte auf Grund ihres allgemeinen Beschäftigungsanspruchs an sich auch den geltend gemachten Verfügungsanspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung und es gäbe auch einen Verfügungsgrund für die beantragte Beschäftigungsverfügung, obwohl diese als so genannte Befriedigungsverfügung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnähme (vgl. insoweit das in einem Parallelrechtsstreit ergangene Kammerurteil vom 07.05.2003 - 5 Sa 344/03).

    Auch wenn in dieser Freistellungsklausel davon die Rede ist, dass es der Beklagten "frei" steht, "den Mitarbeiter freizustellen", muss die Beklagte dieses Freistellungsrecht allerdings gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen ausüben, weil der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers als Teil seines Persönlichkeitsrechts gemäß § 242 BGB durch die für die gesamte Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidungen der Art. 1, 2 GG geschützt ist (vgl. dazu BAG GS 27.02.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9, zu C I 2 der Gründe ; ferner das Kammerurteil vom 07.05.2003 - 5 Sa 344/03) und weil mit Rücksicht auf diesen Rechtsschutz ausreichende Anhaltspunkte für den Ausschluss der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB fehlen (vgl. BAG 27.02.2002 AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 23, zu B II 3 b dd der Gründe; vgl. auch ErfK/Preis 3. Aufl. BGB § 611 = Rn. 707).

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 297/03
    Insbesondere ist dieser Antrag auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. BAG 15.03.2001 AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 n. F. Nr. 61, zu B V 3 der Gründe).
  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

    Auszug aus LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 297/03
    Auch wenn in dieser Freistellungsklausel davon die Rede ist, dass es der Beklagten "frei" steht, "den Mitarbeiter freizustellen", muss die Beklagte dieses Freistellungsrecht allerdings gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen ausüben, weil der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers als Teil seines Persönlichkeitsrechts gemäß § 242 BGB durch die für die gesamte Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidungen der Art. 1, 2 GG geschützt ist (vgl. dazu BAG GS 27.02.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9, zu C I 2 der Gründe ; ferner das Kammerurteil vom 07.05.2003 - 5 Sa 344/03) und weil mit Rücksicht auf diesen Rechtsschutz ausreichende Anhaltspunkte für den Ausschluss der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB fehlen (vgl. BAG 27.02.2002 AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 23, zu B II 3 b dd der Gründe; vgl. auch ErfK/Preis 3. Aufl. BGB § 611 = Rn. 707).
  • LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15

    Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung

    Häufiger wird die Auffassung vertreten, die vertraglich vereinbarte Freistellungsmöglichkeit nach dem Ausspruch einer Kündigung sei grundsätzlich rechtswirksam (LAG Hamburg, Urteil v. 22.10.2008 - 5 SaGa 5/08; LAG Köln, Urteil v. 20.02.2006 - 14 (10) Sa 1394/05; LAG Hamm, Urteil v. 03.02.2004 - 19 Sa 120/04; LAG München, Urteil v. 14.03.2003 - 6 Sa 184/03, Urteil v. 07.05.2003 - 5 Sa 297/03 [für Freistellung außertariflicher Mitarbeiter]; Bauer, NZA 2007, 409, 412 [er ist der Ansicht, die Kündigung bilde einen sachlichen Grund für die Freistellung]; Hunold, NZA-RR 2006, 113, 118; Kreitner, in: Personalhandbuch 2012, Stichwort "Freistellung von der Arbeit" Rn. 16; Mengel, in: Hümmerich/Reufels, 2. A. 2011, § 1 Rn. 1751, 1757, 1732).

    Es spricht freilich einiges dafür, dass ein Freistellungsrecht des Arbeitgebers nach dem Ausspruch einer Kündigung jedenfalls dann auch formularmäßig vereinbart werden kann, wenn es sich beim Arbeitnehmer um einen Mitarbeiter in leitender herausgehobener Stellung handelt (so auch LAG München, Urteil v. 07.05.2003 - 5 Sa 297/03; LAG Köln, Urteil v. 13.05.2005 - 4 Sa 400/05; ähnlich LAG Hamburg, Urteil v. 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13).

    Der Arbeitgeber darf von einem vertraglich vereinbarten Freistellungsrecht nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen (LAG Köln, Urteil v. 13.05.2005 - 4 Sa 400/05; LAG Hamm, Urteil v. 03.02.2004 - 19 Sa 120/04; LAG München, Urteil v. 07.05.2003 - 5 Sa 297/03; Hunold, NZA-RR 2006, 113, 118; Thüsing, in: Henssler/Willemsen/Kalb, 5. Auflage 2012, § 611 BGB Rdnr. 176).

  • LAG Bremen, 17.06.2015 - 3 Sa 129/14

    Unwirksame außerordentliche Druckkündigung eines Hafenfacharbeiters wegen des

    Dabei darf der Arbeitgeber von einem vertraglich vereinbarten Freistellungsrecht nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen (LAG Köln, Urteil v. 13.05.2005 - 4 Sa 400/05; LAG Hamm, Urteil v. 03.02.2004 - 19 Sa 120/04; LAG München, Urteil v. 07.05.2003 - 5 Sa 297/03; Hunold, NZA-RR 2006, 113, 118; Thüsing, in: Henssler/Willemsen/Kalb, 5. Auflage 2012, § 611 BGB Rdnr. 176).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.01.2007 - 7 Sa 93/06

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Sozialauswahl - unvollständige

    Insoweit ist allgemein anerkannt, dass generelle, einschränkungslose Freistellungsklauseln unwirksam sind (zum Beispiel LAG München, Urteil vom 07.05.2003 - 5 Sa 297/03 - LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10

    Wirksamkeit von Freistellungsregelungen im Profifußball; Wirksamkeit einer

    Demgegenüber kann eine solche Freistellungsklausel bei einem außertariflichen Mitarbeiter und für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Billigkeit entsprechen, wobei diese Einschränkung ggf. durch eine entsprechende "geltungserhaltende Reduktion" der Klausel vorgenommen werden müsste (vgl. insbesondere ArbG Karlsruhe, Urteil v. 13.08.2010,a.a.O.; LAG München, Urteil v. 07.05.2003, 5 Sa 297/03).
  • LAG Köln, 13.05.2005 - 4 Sa 400/05

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigung

    Die gegenteilige Auffassung vertreten z. B. das LAG München (5. Kammer) im Urteil vom 07.05.2003 (5 Sa 297/03) und die 6. Kammer des LAG München im Urteil vom 14.03.2003 (6 Sa 184/03).
  • ArbG Karlsruhe, 13.08.2010 - 3 Ca 96/10

    Voraussetzungslose Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag - AGB-Kontrolle

    Demgegenüber kann eine solche Freistellungsklausel bei einem außertariflichen Mitarbeiter und für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Billigkeit entsprechen, wobei diese Einschränkung gegebenenfalls durch eine entsprechende "geltungserhaltene Reduktion" dieser Klausel vorgenommen werden müsste (vgl. zum Ganzen LAG München 5 Sa 297/03 vom 07.05.2003).
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