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BGH, 06.06.2000 - 5 StR 199/00 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 4 StPO; § 177 Abs. 2 StGB; § 261 StPO
Eigene Sachkunde des Gerichts bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit einer Zeugin; Beweisantrag; Psychiatrischer Sachverständiger; Vergewaltigung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vergewaltigung - Bewährung - Verfahrensrüge - Psychose - Aussagepsychologie - Psychiatrisches Sachverständigengutachten - Antrag
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 4 S. 1
Sachkunde bezüglich Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.09.1990 - 5 StR 401/90
Pflicht zum Ausweis der eigenen Sachkunde des Gerichts bei der …
Auszug aus BGH, 06.06.2000 - 5 StR 199/00
Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung dieser Fragen unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 - Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 74 m.w.N.). - BGH, 24.10.1989 - 4 StR 527/89
Heranziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines …
Auszug aus BGH, 06.06.2000 - 5 StR 199/00
Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung dieser Fragen unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 - Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 74 m.w.N.).