Rechtsprechung
BGH, 22.01.2008 - 5 StR 200/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 223 StGB; § 261 StPO
Unzureichende Tatsachengrundlage für eine Körperverletzung (bloße Vermutung; lückenhafte Feststellungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Annahme bedingten Verletzungsvorsatzes bei unklarem Tatgeschehen aufgrund fragmentarischer Erinnerung des Geschädigten; Revisionsrechtliche Sachrüge wegen richterlicher Überzeugungsbildung auf einer unzulänglichen Tatsachengrundlage
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 223 Abs. 1
Beweiswürdigung, unklares Tatgeschehen und fehlender Körperverletzungsvorsatz - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 273
- NStZ-RR 2008, 273
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.11.1996 - 2 StR 534/96
Voraussetzungen der zur richterlichen Überzeugung erforderlichen persönlichen …
Auszug aus BGH, 22.01.2008 - 5 StR 200/07
Hierauf kann eine richterliche Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei gestützt werden (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). - BGH, 04.12.1989 - AnwSt (R) 9/89
Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts; …
Auszug aus BGH, 22.01.2008 - 5 StR 200/07
Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319).
- BGH, 03.12.2013 - 1 StR 579/13
Umsatzsteuerhinterziehung (Steuerhinterziehung bei unberechtigtem Steuernachweis; …
Ein Freispruch darf nur erfolgen, wenn vollständige und fehlerfrei getroffene Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00; BGHSt 46, 53, 61; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 200/07, NStZ-RR 2008, 273). - BGH, 10.10.2019 - 1 StR 411/19
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)
Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 200/07 Rn. 8 mwN).