Rechtsprechung
BGH, 17.03.2005 - 5 StR 222/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 2 StGB; § 176 StGB; § 244 Abs. 4 StPO
Vergewaltigung; sexueller Missbrauch; fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens (eigene Sachkunde; ausnahmsweise Erforderlichkeit bei Besonderheiten des Einzelfalles; kindliche Zeugen; Diskrepanzen im Kernbereich ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und versuchter Nötigung; Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben; Erfordernis der Hinzuziehung eines Sachverständigen
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 2
Pflicht zur Zuziehung eines Glaubwürdigkeitsgutachters für den kindlichen Belastungszeugen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2005, 419
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 2203/06
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die strafrichterliche Beweiswürdigung
Diese Beweislage ist mit Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht und Besonderheiten gegeben sind, die eine spezifische, durch das Gericht nicht zu leistende Sachkunde bei der Würdigung von Zeugenaussagen erfordern (vgl. etwa BGH, StV 2005, S. 419;… StV 2002, S. 637;… NStZ 2001, S. 105; jeweils m.w.N.), nicht vergleichbar. - LG Neuruppin, 27.05.2010 - 16 KLs 6/10
Vergewaltigung: Gleichrangigkeit der Tatbestandsalternative des Ausnutzens einer …
Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 25.04.2006 - 1 StR 579/05, NStZ-RR 2006, 242; BGH, Urteil vom 17.03.2005 - 5 StR 222/04, StV 2005, 419).