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   LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04   

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https://dejure.org/2005,12214
LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04 (https://dejure.org/2005,12214)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04 (https://dejure.org/2005,12214)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - 5 TaBV 5/04 (https://dejure.org/2005,12214)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs und für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Nahumzüge" (Sozialplan); Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat ...

  • Judicialis

    BetrVG § 21 a; ; BetrVG § ... 21 b; ; BetrVG § 50 Abs. 1; ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1; ; BetrVG §§ 111 ff.; ; BetrVG § 111 Abs. 1 Satz 1; ; BetrVG § 112; ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 1; ; BetrVG § 112 Abs. 3; ; ZPO § 256; ; ZPO § 256 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04
    b) Nach den vom Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa Urteil vom 11.12.2001 - 1 AZR 193/01; Beschluss vom 23.10.2002 - 7 ABR 55/01) zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für die Vereinbarung über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans bei Betriebsänderungen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, entwickelten Rechtsgrundsätzen bestimmt sich die zu regelnde Angelegenheit im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Bezug auf den Interessenausgleich nach der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme/Betriebsänderung, in Bezug auf den Sozialplan insbesondere nach dem Gegenstand und der Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich und den dementsprechend den Arbeitnehmern entstehenden Nachteilen.

    Eine solche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist durch die einzelnen Betriebsräte nicht möglich, da hierfür die Kenntnis der durch den Ausgleich der Nachteile für das Unternehmen bundesweit entstehenden finanziellen Gesamtbelastung erforderlich ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG, Beschluss vom 23.10.2002 - 7 ABR 55/01).

  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich das zwingende Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Sozialplanregelung im Streitfall darüber hinaus auch aus einem auf das Unternehmen zu beziehenden Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98) ergibt, mit dem es schwerlich vereinbar wäre, wenn die Nachteile, die etwa die Arbeitnehmer des Betriebs T. infolge der Zusammenlegung ihres Betriebes mit dem Betrieb J./F. im neuen Betrieb D. in Form von zusätzlichen Wegezeiten oder Fahrtkosten erleiden, nach anderen Maßstäben ausgeglichen oder gemildert würden als die den Arbeitnehmern des Betriebs J./F. hierdurch entstehenden gleichartigen Nachteile.
  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04
    b) Nach den vom Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa Urteil vom 11.12.2001 - 1 AZR 193/01; Beschluss vom 23.10.2002 - 7 ABR 55/01) zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für die Vereinbarung über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans bei Betriebsänderungen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, entwickelten Rechtsgrundsätzen bestimmt sich die zu regelnde Angelegenheit im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Bezug auf den Interessenausgleich nach der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme/Betriebsänderung, in Bezug auf den Sozialplan insbesondere nach dem Gegenstand und der Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich und den dementsprechend den Arbeitnehmern entstehenden Nachteilen.
  • BAG, 16.07.1996 - 3 ABR 13/95

    Unzulässiges Beschlußverfahren aufgrund anderweiter Rechtshängigkeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04
    Der von dem Beteiligten zu 6 erhobene Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist zwar grundsätzlich auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachten (BAG, Beschluss vom 16.07.1996 - 3 ABR 13/95).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats Johanneskirchen/Feldkirchen und des Betriebsrats Köln/Essen der H GmbH wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2005 - 5 TaBV 5/04 - insoweit aufgehoben, als er der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 4 BV 172/03 - stattgegeben hat.
  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen

    Die von Seiten des Antragstellers primär unter Bezugnahme auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorgebrachten Argumente gegen die dargelegte herrschende Meinung überzeugen nicht (vgl. einerseits LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 34, juris; andererseits BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Dies setzt voraus, dass die Verhandlung und der Abschluss von Sozialplänen mit dem jeweiligen Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich ist (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 131; insbesondere unter Berücksichtigung des vorangegangenen Beschlusses LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 38, juris).

  • LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

    Sozialplan; Zuständigkeit im Konzern

    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).
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